BVerwG
21. Juni 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.06.2010 - 9 B 35/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 35/10 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Juni 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG des Landes Sachsen-Anhalt; 25.02.2010; OVG 4 O 39/10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2009 und 25. Februar 2010 mit Schriftsatz vom 6. Juni 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.