Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 07.07.2005 - 25 W (pat) 169/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 25 W (pat) 169/04 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juli 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 …
betreffend die Marke 303 20 220
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und dem Richter Merzbach
beschlossen:
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. August 2004 und vom 18. Oktober 2004 wirkungslos sind, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 061 256 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 4. August 2004 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 18. Oktober 2004 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen haben die Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie haben die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Kliems Bayer Merzbach
Na