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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.07.2012 - 9 A 12/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 12/12 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juli 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 9 A 12.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juli 2012 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger als Berichterstatterin beschlossen:
I. Die Berichterstatterin schlägt den Beteiligten gemäß § 106 Satz 2 VwGO zur Erledigung der Klage und des Eilverfahrens den Abschluss folgenden Vergleichs vor:
1. Der Beklagte berichtigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 30. April 2012 wie folgt:
"S. 714 unter zu 5.3.130 hat die zu erwerbende Fläche eine Größe von 4 000 m² statt 6 626 m², die vorübergehend in Anspruch zu nehmende Fläche 1 070 m² statt 500 m²."
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben (§ 160 VwGO).
II. Der Vergleich wird wirksam, wenn er bis zum 23. Juli 2012 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht angenommen wird.
Gründe
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 30. April 2012 enthält einen Widerspruch zwischen dem Begründungstext (S. 714) und dem Grunderwerbsverzeichnis. Wie der Vorhabenträger im Schreiben vom 9. Mai 2012 an die Klägerin klargestellt hat, sollen jedoch nur die Flächen, die das Grunderwerbsverzeichnis zum Erwerb oder zur vorübergehenden Inanspruchnahme ausweist, von der Klägerin in Anspruch genommen werden:
Gemarkung Flur Flurst.Nr. Nutzung Erwerb vorübergeh.
Sch... 008 41/6 Weg 370 m² 570 m²
Sch... 007 15/12 Acker 3 630 m² 500 m²
Gesamtinanspruchnahme 4 000 m² 1 070 m²
Infolge des Widerspruchs entsteht im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 FStrG) zumindest eine Unsicherheit, in welchem Umfang Flächen der Klägerin in Anspruch genommen werden sollen. Deshalb erscheint es geboten, den Planfeststellungsbeschluss im Text entsprechend zu berichtigen. Das Schreiben des Vorhabenträgers vom 9. Mai 2012 allein genügt nicht, weil der Vorhabenträger den Text des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu ändern vermag.
Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass zwar einerseits der Beklagte durch den unrichtigen Planfeststellungsbeschluss den Anlass zur Klageerhebung und Stellung des Eilantrages gegeben hat, andererseits jedoch die Klägerin sowohl im Eil- wie auch im Klageverfahren voraussichtlich unterlegen wäre.
Unterschrift
Buchberger