BGH
15. September 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZR 16/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZR 16/11 |
| Entscheidungsdatum : | 15. September 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. Dezember 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.757 EUR.
Gründe
1. Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig. Die Beklagte hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Wert der geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Sie stützt sich auf Beträge, die der Kläger für die Versorgung des gesamten Anwesens mit Heizung, Strom und Wasser genannt und die sie selbst unter anderem mit dem Hinweis bestritten hatte, die Kosten überstiegen mit 960 EUR monatlich die erzielbare Miete für das gesamte Mehrfamilienhaus. Nachvollziehbare Belege hat die Beklagte nicht vorgelegt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschrift
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Brückner Weinland
Vorinstanz
AG Linz a. Rhein; 21.08.2009; 2 C 740/08 / LG Koblenz; 09.12.2010; 14 S 191/09