BVerfG
20. August 2018
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 20.08.2018 - 1 BvQ 62/18 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvQ 62/18 |
| Entscheidungsdatum : | 20. August 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
| die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung des Landratsamts Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim vom 17. August 2018 - 32-1341 - anzuordnen |
| Antragsteller: |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durchden Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Masing,
Paulus
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. August 2018
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen, da er bereits unzulässig ist.
Er wird dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht. Vorliegend stand dem Antragsteller vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zunächst die Möglichkeit offen, verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Variante 1 VwGO zu beantragen. Dass sich der Antragsteller bemüht hätte, verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die zu einem unbekannten Zeitpunkt am 17. August 2018 öffentlich bekanntgegebene Allgemeinverfügung des Landratsamts zu erlangen, mit dem dieses ein Versammlungsverbot für den Zeitraum vom 19. August 2018 (00:00 Uhr; Sonntag) bis zum 21. August 2018 (12:00 Uhr; Dienstag) ausgesprochen hat, ist nicht dargelegt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Kirchhof | Masing | Paulus |