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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 24.01.2001 - 30 W (pat) 95/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 95/00 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Januar 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 95/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 395 46 108
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die Eintragung der Marke 395 46 108
Stranal
mit dem Warenverzeichnis
"Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für Kinder und Kranke"
ist Widerspruch erhoben worden aufgrund der für die Waren
"Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich rezeptpflichtige Arzneimittel mit Wirkung auf das Zentralnervensystem"
eingetragene Marke 927 665
TRAMAL.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch zwei Beschlüsse, einer davon ist im Erinnerungsverfahren ergangen, die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet mit der Begründung, die zum Vergleich stehenden Marken unterlägen der Gefahr von Verwechslungen. Bei überwiegender Identität der beiderseitigen Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kämen sich die beiden Markenwörter klanglich verwechselbar nahe.
Die Markeninhaberin hat hiergegen Beschwerde eingelegt.
Sie ist der Ansicht, eine Verwechslungsgefahr bestünde nicht, da für den Gesamteindruck einer Marke der Wortanfang besondere Bedeutung aufweise und die angegriffene Marke durch die Anfangskonsonanten "Str" einen eigenständigen, markanten und phantasievollen Klang aufweise, der sie hinreichend von der Widerspruchsmarke unterscheide und daher eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.
Sie hält die Marken für so klangverwandt, dass Kollisionen unausbleiblich erschienen. Bei der gegebenen Warensituation werde die angegriffene Marke den an den Markenabstand zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, da beide Zeichen in ihrer Silbenzahl, im Betonungsrhythmus und in der klangtragenden Lautfolge übereinstimmten. Dies treffe auch auf die schriftbildliche Ähnlichkeit beider Zeichen zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze sowie den Inhalt der Akten des Deutschen Patent- und Markenamtes Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist unbegründet. Es besteht die Gefahr von Verwechslungen beider Marken im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (st. Rspr. vgl. etwa EuGH, MarkenR 1999, 22 - Canon; BGH BlPMZ 1999, 367 [369] - Honka).
Bei der Entscheidung ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen. Die Widerspruchsmarke lässt zwar den INN "Tramadol" erkennbar durchscheinen, ist aber nicht so stark an diesen angenähert, dass hieraus eine nachhaltige Schwächung ihrer Kennzeichnungskraft abzuleiten wäre. Durch das Fehlen der in der mitbetonten Schlusssilbe der Wirkstoffangabe enthaltenen Buchstabenkombination "do" in der Widerspruchsmarke ist klanglich wie schriftbildlich ein noch ausreichend deutlicher Abstand zum INN gegeben.
Die Waren der angegriffenen Marke stehen den bei der Widerspruchsmarke allein zu berücksichtigenden "pharmazeutischen Erzeugnissen, nämlich rezeptpflichtigen Arzneimitteln mit Wirkung auf das Zentralnervensystem" zumindest sehr nahe, teilweise ist sogar Identität gegeben.
Auch wenn verwechslungsmindernd zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den Waren der Widersprechenden um rezeptpflichtige Arzneimittel handelt, deren Auswahl von Ärzten oder Apothekern zu verantworten ist, weshalb maßgeblich auf das Unterscheidungsvermögen dieser Fachkreise abzustellen ist (BGH NJW 1993, 787, [788] - Corvaton/Corvasal), ist auch bei diesen eine Verwechslungsgefahr nur bei ausreichend unterschiedlichen Klang- und/oder Schriftbild oder dann ausgeschlossen, wenn es sich um Kennzeichen mit einem deutlich ausgeprägten, für jedermann verständlichen Sinngehalt handelt, der auch bei nur flüchtiger Wahrnehmung sofort erfasst wird, ohne dass es für das Verständnis auf einen weiteren Denkvorgang ankäme (BGH NJW-RR 1995, 424 [425] - Indiorektal/Indohexal). Insbesondere ist zu beachten, dass auch in diesen Fällen Hilfspersonen eingeschaltet sein können, bei denen die Voraussetzungen einer berufsbedingten größeren Aufmerksamkeit nicht zutreffen.
Die Waren wenden sich an nahezu alle Verkehrskreise, wobei Schmerzmittel die mit am häufigsten eingesetzte Arzneimittelgruppe bilden und auch Diätetika zur Linderung von Schmerzen dienen können. Den unter diesen Umständen zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen Abstand hält die angegriffene Marke nicht ein.
Die Vergleichsmarken stimmen sowohl in der Anzahl der Silben als auch im Betonungsrhythmus sowie in der klangtragenden Lautfolge "-tra - al" vollkommen überein. In der Mitte der beiden Markenwörter können die beiden, bei undeutlicher Aussprache leicht zu verwechselnden Nasallaute "n" beziehungsweise "m" den Gesamteindruck kaum beeinflussen. Die wesentlichere Abweichung der angegriffenen Marke, nämlich der Buchstabe "S" am Wortanfang, vermag den erforderlichen Markenabstand nicht herzustellen. Denn auch wenn die Zeichenfolge "St" im süddeutschen Raum als "Scht" gesprochen wird, ist zu beachten, dass es etwa in Nordeutschland bei der Sprechweise "St" verbleibt und dabei das t nicht untergeht, sondern den Klang beeinflußt.
Es handelt sich bei beiden Markenwörtern um Worte, bei denen aufgrund der nur geringen Abweichungen der Vielzahl der Übereinstimmungen eine stärkere Bedeutung zukommt (BGH NJW 1992, 695, [695] - dipa/dib).
Vorliegend sind die zu beurteilenden Marken im Klangbild noch so stark angenähert, dass im Hinblick auf die sonstigen bei der Verwechslungsgefahr maßgebenden, hier stark ausgeprägten Umstände die angegriffene Marke in den Schutzbereich der Widerspruchsmarke eingreift. Zu einer Kostenentscheidung gemäß § 71 MarkenG besteht keine Veranlassung.
Dr. Buchetmann Schwarz-Angele Voit
Na