Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 13.07.2005 - 8 B 61/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 61/05 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Juli 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Potsdam; 09.03.2005; VG 6 K 5044/98
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Juli 2005 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Pagenkopf{GESPERRT:ENDE} , G o l z e und P o s t i e r beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 291 052,90 EUR festgesetzt.
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. März 2005 mit Schriftsatz vom 6. Juli 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.