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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 14.05.2024 - 1 BvR 2103/16 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 2103/16 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Mai 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2103/16 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der Frau (...),
- Bevollmächtigte: (...) -
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2016 - KZR 6/15 -,
b) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2016 - KZR 6/15 -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Harbarth, die Richterin Härtel und den Richter Eifert gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Mai 2024 einstimmig beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 150.000 Euro (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts waren ausgehend von dem sich am Streitwert des Ausgangsverfahrens orientierenden subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin Abschläge für die geschmälerte subjektive Bedeutung angesichts des lediglich prozessualen Zwischenerfolgs, ferner für die - jeweils im Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit - nur sehr untergeordnete objektive Bedeutung der Sache sowie relative Geringfügigkeit sowohl des Umfangs und als auch der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorzunehmen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Harbarth
Härtel
Eifert