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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.10.2000 - V ZR 448/99 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZR 448/99 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Oktober 2000 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: ja
Normenkette
ErbbauVO § 7 Abs. 3
Leitsatz
Macht der Eigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts z.B. von der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Zinsanpassungsanspruchs abhängig und verweigert das Grundbuchamt die Eintragung wegen mangelnder Bestimmtheit des Anpassungsmaßstabs, so kann der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Einleitung des Ersetzungsverfahrens nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO setzen mit der Folge, daß der Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf unwirksam wird.
Tenor
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1999 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 370.000 DM.
Unterschrift
Wenzel Lambert-Lang Tropf
Krüger Lemke