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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 07.02.2000 - 11 W (pat) 28/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 28/99 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Februar 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 28/99 Verkündet am 7. Februar 2000 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 195 08 650.3-27
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich und der Richter Dr. Wizgall, Haußleiter und Dipl.-Ing. Kadner
BPatG 154
6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B01D des Deutschen Patentamts vom 16. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse B 01 D des Deutschen Patentamts hat auf die unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 11. März 1994 am 10. März 1995 eingegangene Patentanmeldung, betreffend eine
"Filteranordnung",
am 16. Juni 1998 ein Patent auf der Grundlage des Hilfsantrags vom 3. April 1998 erteilt und den Hauptantrag vom 3. April 1998 zurückgewiesen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruhe in Anbetracht des Standes der Technik nach der DE-OS 25 53 293 und der DE 41 31 353 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Anmelderin hat gegen die Zurückweisung des Hauptantrags Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, keine der Entgegenhaltungen lehre eine vollständige Trennung zwischen dem Schmutzölbereich und einem Ablaßkanal, über den beim Filterwechsel zurückbleibendes gefiltertes Öls abgelassen werde. In der DE 35 38 589 C2 sei zwar eine dauernde Trennung zwischen dem Schmutzölbereich 38 und dem Reinölauslaß 42 verwirklicht, jedoch aufgrund einer ganz anderen Konstruktion mit Dichtungsring 30 und Dichtungslippe 32. Die Übertragung dieser bekannten Maßnahmen auf eines der oben genannten Ölfilter ohne
vollständige Reinöl/Schmutzöl-Trennung führe augenscheinlich nicht ohne weiteres zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen aufgrund der Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 4. Februar 2000, der Beschreibung, Seiten 1 bis 10, überreicht am 7. Februar 2000, und der ursprünglichen Zeichnungen, Figuren 1 und 2, eingegangen am 10. März 1995.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Filteranordnung mit einem Filtergehäuse (30), welches eine in der Einbaulage oben liegende Montageöffnung und eine mit einem Gewinde versehene erste Eingriffsfläche (34) aufweist, und mit einem Abschlußdeckel (40), der eine zweite mit einem Gewinde versehene Eingriffsfläche (36) aufweist, die mit der ersten Eingriffsfläche (34) in Eingriff treten kann, um den Abschlußdeckel (40) an dem Filtergehäuse (30) zu verankern, wobei das Filtergehäuse (30) zusammen mit dem Abschlußdeckel (40) eine Filterkammer (28) bildet, die in eine erste Kammer für ungefiltertes Öl und eine nur über das Filterelement (16) mit der ersten Kammer verbundene zweite Kammer für gefiltertes Öl unterteilt ist, wobei das Filtergehäuse (30) ferner einen mit der ersten Kammer verbundenen Öleinlaß für ungefiltertes Öl, einen unterhalb der
Filterkammer (28) angeordneten Hauptauslaß (18) für gefiltertes Öl, welcher mit der zweiten Kammer über einen Auslaßkanal verbunden ist, der an seinem in Einbaulage oberen Ende als sich in die zweite Kammer hinein erstreckende, rohrförmige Wand (62) ausgebildet und von der ersten Kammer vollständig getrennt ist, und eine unterhalb des Hauptauslasses (18) angeordnete, über einen ebenfalls von der ersten Kammer vollständig getrennten Ablaßkanal an den Auslaßkanal des Hauptauslasses (18) angeschlossene Abflußöffnung (60) zum Ablassen des im Auslaßkanal des Hauptauslasses (18) beim Filterwechsel zurückbleibenden gefilterten Öls aufweist, und wobei schließlich am Abschlußdeckel (40) ein Zapfen (46) angeordnet ist, der sich bei auf das Gehäuse (30) aufgeschraubtem Abschlußdeckel (40) in den Ablaßkanal der Abflußöffnung (60) hineinerstreckt und diese dadurch verschließt."
Dem Anmeldungsgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine verbesserte Filteranordnung zu schaffen.
Zu den Ansprüchen 2 bis 8 und wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
1. Die formale Zulässigkeit der Ansprüche ist gegeben.
Der Patentanspruch 1 geht aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 hervor, wobei zusätzlich aus der Beschreibung zu einer Filteranordnung gehörende Merkmale aufgenommen sind und spezielle Merkmale des einzigen Ausführungsbeispiels die Abflußöffnung im Auslaßkanal des Hauptauslasses betreffen. Die Anordnung des Zapfens am Abflußdeckel kann aus der Funktion der Filteranordnung heraus nur so verstanden werden, daß sie fest und entsprechend der einzigen Offenbarung in der Anmeldung durch eine einstückige Ausbildung verwirklicht ist.
Die Filterannordnung gemäß dem geltenden Anspruch 1 weist auch sämtliche Merkmale des Gegenstands des dem Zurückweisungsbeschluß der Prüfungsstelle zugrundeliegenden damaligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag auf und unterscheidet sich weiterhin vom Gegenstand des erteilten Hilfsantrags.
Die Patentansprüche 2 bis 8 leiten sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 8 und 10 ab.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der DE-OS 25 53 293 ist ein Schmieröl-Filter mit einem als Filtergehäuse dienenden stehend angeordneten Filtertopf 11 bekannt, der eine obere durch einen Abschlußdeckel 18 nach außen mittels lösbarer Befestigungsmittel verschließbare Montageöffnung aufweist. Das Innere des Filtergehäuses nimmt beim Ausführungsbeispiel ein Hauptstrom- und ein Nebenstrom-Filterelement 14 bzw 15 auf; ansonsten ist aber der Gegenstand dieser Entgegenhaltung allgemein auf ein Filtergehäuse mit nur einem (Hauptstrom-)Filterelement ausgerichtet. Mit der Schmutzöl führenden Filterkammer 36 ist ein Öleinlaß für ungefiltertes Öl verbunden. Nach Durchtritt durch das Filterelement 14 gelangt das gereinigte Öl in eine Reinöl führende Filterkammer 39. Unterhalb der Filterkammern befindet sich ein Hauptauslaß 45 für das gefilterte Öl, der mit der Filterkammer 39 über einen Auslaßkanal verbunden ist. Dieser ist an seinem in Einbaulage oberen Ende als sich in die Filterkammer 39 hinein erstreckendes Standrohr ausgebildet und von der Schmutzöl führenden Filterkammer 36 vollständig getrennt. Der Auslaßkanal setzt sich weiterhin nach unten in einen bei der Stirnöffnung 35 endenden Kanal fort, in den sich bei geschlossenem Filtergehäuse ein fest mit dem Abschlußdeckel 18 verbundener Bolzen 23 hinein erstreckt, welcher dadurch die
Stirnöffnung 35 verschließt. In den zuletzt genannten Kanal mündet (bei 56) ein weiterer, von der Schmutzöl führenden Filterkammer 36 in offener Verbindung stehender Ölablaßkanal 49, der bei geschlossenem Filtergehäuse ebenfalls durch den Bolzen 23 abgesperrt ist. Beim Abnehmen des Abschlußdeckels 18, bei dem zwangsläufig das untere Ende des Bolzens 23 aus dem bei der Stirnöffnung 35 endenden Kanal heraustritt, wird neben dem aus dem mit der Reinöl führenden Filterkammer 39 verbundenen Auslaßkanal stammenden Reinöl auch Schmutzöl aus dem Ölablaßkanal 49 abgelassen.
Die für die Lösung der vorliegenden Aufgabe einer verbesserten Filteranordnung anmeldungsgemäß herausgestellte Konstruktion von Abschlußdeckel und Zapfen zur verläßlichen Abdichtung der Ölfilterkammer und automatischen Ölableitung beim Lösen des Abschlußdeckels ist also auch beim oben beschriebenen Stand der Technik verwirklicht. Ebenso entfällt bei ihm bereits durch die Wirkung des Bolzens (Zapfens) die Notwendigkeit eines gesonderten Ventils für die Abflußöffnung.
Ein auf die Verbesserung der bekannten Filteranordnung in bezug auf die Verbindung zwischen Filtergehäuse und Abschlußdeckel bedachter Fachmann, der hier ein an einer Technikerschule auf dem Gebiet des Maschinenbaus ausgebildeter Techniker mit praktischen Erfahrungen in der Entwicklung und Konstruktion von Filtern ist, zieht auch die DE 35 38 589 C2 in Betracht. Er entnimmt ihr einen von dem Ölauslaßkanal 42 für Reinöl vollständig getrennten Ableitungskanal 28 für den Abfluß des Schmutzöls beim Filterwechsel aus der Schmutzöl führenden Filterkammer (vgl insbes Sp 5, Z 22 bis 42). Dementsprechend kann er bei der Ölfilteranordnung nach der DE-OS 25 53 293 den Schmutzöl führenden Ölablaßkanal 49 nicht in den Ablaßkanal für das beim Filterwechsel im Auslaßkanal des Hauptauslasses zurückgebliebene Reinöl münden lassen. Weiterhin erhält er durch diese Entgegenhaltung (vgl Fig 1) die Anregung, anstelle einer Drehbolzenverbindung eine Gewindeverbindung vorzusehen, was in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der in den Vordergrund gerückten Kanaltrennung steht.
Darüber Hinausgehendes, insbesondere im Hinblick auf die konstruktive Ausführung, besagt der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht, weshalb man bereits durch die angeregte Abtrennung des Schmutzölkanals bei der im wesentlichen beantragten Lehre angelangt ist.
Insgesamt mangelt es also dem Gegenstand des Anspruchs 1 an einer erfinderischen Leistung. Er ist daher nicht gewährbar.
Da der Anspruch 1 nicht zugestanden werden kann, müssen auch die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 8 fallen.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dipl.-Ing. Niedlich Dr. Wizgall Haußleiter Dipl.-Ing. Kadner
Mü/prö