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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.01.2011 - 1 StR 536/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 536/10 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Januar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1., 2. u. 4.: bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 3.: bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2011 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend merkt der Senat an:
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts lag die Annahme von Bewertungseinheiten nicht nahe und bedurfte deshalb keiner ausdrücklichen Erörterung durch den Tatrichter. Der Zweifelssatz nötigt nicht zur Annahme von Bewertungseinheit. Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der andere Feststellungen gegebenenfalls hätten erreicht werden können, ist nicht erhoben.
Unterschrift
Nack Wahl Rothfuß
Elf Graf