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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.11.2021 - 5 StR 249/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 249/21 |
| Entscheidungsdatum : | 10. November 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Februar 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in der Tschechischen Republik erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Cirener Berger Mosbacher
Köhler von Häfen
Vorinstanz
Landgericht Dresden; 09.02.2021; 17 KLs 424 Js 32971/19