Fachbeiträge • 9
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 24.01.2023 - 1 BvR 1877/22 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1877/22 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Januar 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts
für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde
| des Herrn (…), |
| gegen |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durchdie Richterin Baer
und die Richter Christ,
Wolff
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Januar 2023 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Baer | Christ | Wolff |