BVerfG
19. Mai 2020
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3. November 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 03.11.2020 - 1 BvR 2835/17 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 2835/17 |
| Entscheidungsdatum : | 3. November 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Unter Berücksichtigung des hohen mit dem Verfahren verbundenen Aufwands für die Beteiligten, des durch die Zahl der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer erhöhten subjektiven Interesses an einer Entscheidung und der hohen objektiven Bedeutung der Angelegenheit für die Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>) wird der Gegenstandswert auf 500.000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt.