BFH
21. Dezember 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 21.12.2007 - IX B 168/07 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | IX B 168/07 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Dezember 2007 |
Vollständiger Text
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt (Verletzung von § 76 Abs. 1 FGO). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass nach der für die Prüfung des Verfahrensverstoßes maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig war (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. April 2005 IX B 153/04, BFH/NV 2005, 1356, m.w.N.).