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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 11.03.1997 - 2 BvR 325/97 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 325/97 |
| Entscheidungsdatum : | 11. März 1997 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. LG Hamburg Beschluß; 08.01.1997; 724 Ns 15/96
Vorinstanz
II. LG Hamburg Beschluß; 15.01.1997; 724 Ns 15/96
Vorinstanz
III. OLG Hamburg Beschluß; 20.01.1997; 2 Ws 13/97
Leitsatz
1. Die Abberufung eines Pflichtverteidigers kann den Rechtsanwalt nicht in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzen.
2. Es verstößt nicht gegen das Willkürverbot, wenn das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts in nachvollziehbarer und sachlich einleuchtender Weise darlegt, daß ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Pflichtverteidigers vorlag, weil er zu einer sachgemäßen Verteidigung nicht bereit war.
Normenkette
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 § 34 Abs. 2 § 90 Abs. 1 § 92 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 137 § 140 § 141 ;
Fundstellen
NStZ-RR 1997, 202
Gründe
Mit der ausdrücklich nur im eigenen Namen erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu 1. gegen den Widerruf der Bestellung des Beschwerdeführers zu 2. zum Pflichtverteidiger aus wichtigem Grund durch das Landgericht und die Bestätigung des Widerrufs im Beschwerdeverfahren durch das Oberlandesgericht. Der Beschwerdeführer zu 2. vertritt den Beschwerdeführer zu 1. auch im vorliegenden Verfassungsbeschwerde-Verfahren; er hat sich der Verfassungsbeschwerde angeschlossen. Durch die angegriffenen Entscheidungen sehen sich die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
I.
Ein Grund, die Verfassungsbeschwerden gemäß § 93a BVerfGG anzunehmen, liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich unzulässig. Sie genügen nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG, weil sie nicht die konkrete Möglichkeit aufzeigen, daß die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen in einem der von ihnen bezeichneten Grundrechte verletzt worden sind (vgl. BVerfGE 78, 320 >329<; stRspr).
1. Der Beschwerdeführer zu 1. führt in der Begründung lediglich aus, das Oberlandesgericht habe willkürlich - also unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG - einen wichtigen Grund für die Abberufung des Beschwerdeführers zu 2. als Pflichtverteidiger angenommen und dabei auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Entscheidungen verletzten den Beschwerdeführer zu 2. unzulässig in seinem Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG).
Mit der Rüge aus Art. 12 GG kann der Beschwerdeführer zu 1. schon deshalb nicht durchdringen, weil er nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung eigener Grundrechte und grundrechtsgleicher Gewährleistungen geltend machen kann.
Die Rügen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch, weil der Sachvortrag des Beschwerdeführers zu 1. eine Verletzung dieser Grundrechte nicht erkennen läßt. Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts in nachvollziehbarer und sachlich einleuchtender Weise dargelegt, daß ein wichtiger Grund für die Abberufung des Beschwerdeführers zu 2. als Pflichtverteidiger vorlag, weil er zu einer sachgemäßen Verteidigung nicht bereit war, so daß es die Fürsorgepflicht des Vorsitzenden der Strafkammer gebot, für eine anderweitige Verteidigung des Beschwerdeführers zu 1. zu sorgen. Diese Rechtsauffassung ist nach den Maßstäben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1975 (BVerfGE 39, 238 >243 ff.<) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, das Oberlandesgericht habe bei der Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts willkürlich und unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1. übergangen sowie überraschend einen anderen Grund für die Abberufung des Pflichtverteidigers angeführt als der Strafkammervorsitzende, findet im Sachvortrag des Beschwerdeführers zu 1. keine Stütze. Das Oberlandesgericht hat ausweislich der Gründe seiner Entscheidung die gleichen Feststellungen zugrunde gelegt, die in den Beschlüssen des Strafkammervorsitzenden vom 8. und 15. Januar 1997 getroffen worden waren. Dabei ist es ersichtlich der teilweise abweichenden Darstellung der Beschwerdeführer nicht gefolgt, weil es die von anderen Verfahrensbeteiligten bestätigten Feststellungen des Strafkammervorsitzenden als zutreffend angesehen hat. Das Oberlandesgericht hat sich damit im Rahmen der den Strafgerichten vorbehaltenen Tatbestandsfeststellung gehalten, die verfassungsgerichtlicher Nachprüfung grundsätzlich entzogen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 >92<; stRspr). Für einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot besteht insoweit kein Anhalt. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde läßt auch nicht erkennen, welchen Sachvortrag der Beschwerdeführer das Oberlandesgericht bei der Tatbestandsfeststellung außer acht gelassen haben soll. Insbesondere ist die Rüge, Vorbringen aus einer Antragsschrift des Beschwerdeführers zu 2. vom 3. Januar 1997 sei nicht berücksichtigt worden, nicht genügend substantiiert. Die Schrift ist im Verfassungsbeschwerde-Verfahren weder vorgelegt noch inhaltlich wiedergegeben worden; die bloße Bezugnahme auf in anderen Akten enthaltene Schriftstücke genügt aber den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. BVerfGE 78, 320 >327<; stRspr). Wenn das Oberlandesgericht schließlich in den Gründen seines Beschlusses bestimmte Tatsachen hervorgehoben hat, um das Verteidigungsverhalten des Beschwerdeführers zu 2. als Verhinderungstaktik zu charakterisieren, so liegt darin auch nicht ein überraschender, Art. 103 Abs. 1 GG verletzender Wechsel in der Entscheidungsbegründung; das Oberlandesgericht ist vielmehr, wie sich aus seinem Beschluß ergibt, der Begründung des Strafkammervorsitzenden in vollem Umfang gefolgt. Dazu konnte sich der Beschwerdeführer zu 1. in ausreichendem Maße äußern.
Einen Verstoß gegen die übrigen als verletzt bezeichneten Vorschriften des Grundgesetzes hat der Beschwerdeführer zu 1. in keiner Weise dargelegt.
2. Der Beschwerdeführer zu 2. rügt eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG und beruft sich dazu auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1975 (BVerfGE 39, 238 ff.<). Dort (a.a.O. S. 241 ff.) ist indessen näher dargelegt, daß die Entpflichtung des Pflichtverteidigers den Rechtsanwalt nicht in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzen kann; Art. 12 Abs. 1 GG gewährt dem Anwalt kein Recht auf Pflichtverteidigung.
Soweit sich der Beschwerdeführer zu 2. im übrigen der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. angeschlossen hat, kann offenbleiben, ob er damit überhaupt die Verletzung eigener Rechte geltend macht. Sein Vorbringen genügt insoweit jedenfalls ebensowenig den gesetzlichen Begründungsanforderungen wie das Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1.
II.
Den Beschwerdeführern war jeweils eine Mißbrauchsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG aufzuerlegen, weil die Einlegung der an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidenden und damit völlig aussichtslosen Verfassungsbeschwerden als mißbräuchlich anzusehen ist (vgl. Mellinghoff in: Umbach/Clemens, Mitarbeiterkommentar BVerfGG, § 34 Rn. 72 m.w.N.). Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind; es ist jedoch nicht gehalten hinzunehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgabe durch - wie hier - an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende, in der Sache im übrigen substanzlose Verfassungsbeschwerden (vgl. zu allen aufgeworfenen Fragen nur BVerfGE 39, 238 >241 ff.<) behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz zu gewähren vermag (vgl. BVerfG NJW 1992, 1952 und NJW 1995, 1418). Den Beschwerdeführern war zuzumuten, vor Einlegung ihrer Verfassungsbeschwerde deren wesentliche Zulässigkeitsvoraussetzungen nach den einschlägigen Vorschriften zur Kenntnis zu nehmen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung seines Verfahrensbevollmächtigten muß sich der Beschwerdeführer zu 1. zurechnen lassen. Sollte die Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf einer unzulänglichen anwaltlichen Beratung beruhen, bleibt dem Beschwerdeführer zu 1. die Möglichkeit der Geltendmachung eines entsprechenden Regreßanspruchs unbenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.