BVerwG
22. August 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.08.2006 - 4 A 1049/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 A 1049/06 |
| Entscheidungsdatum : | 22. August 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. August 2006 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 7/16 und der Kläger zu 3 7/16.
Der Beklagte trägt 1/8 der Gerichtskosten sowie jeweils 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 2 sowie des Klägers zu 3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 EUR festgesetzt, wobei sich der Gesamtstreitwert aus folgenden Einzelstreitwerten zusammensetzt:
Kläger zu 1 und 2: 15 000 EUR
Kläger zu 3: 15 000 EUR.
Gründe
Die Beteiligten haben die Hauptsache durch Schriftsätze vom 5. August 2006 und vom 15. August 2006 für erledigt erklärt. Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt einer Einigung der Beteiligten über die Kostentragung.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt dem Vorschlag in Ziffer 34.2 i.V.m. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt u.a. in Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Anh. § 164).