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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.01.2008 - 6 W (pat) 316/05 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 316/05 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Januar 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 41 246
…
BPatG 152 08.05 …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Ganzenmüller
beschlossen:
Das Patent 102 41 246 wird widerrufen.
Gründe
I.
Gegen das am 10. Februar 2005 veröffentlichte Patent 102 41 246 mit der Bezeichnung "Elastisches Gummilager" ist am 10. Mai 2005 von zwei Einsprechenden Einspruch erhoben worden. Die Einsprüche sind mit Gründen versehen und im Wesentlichen auf die Behauptung gestützt, der erteilte Anspruch 1 sei nicht neu.
In ihrer Einspruchsbegründung verweisen beide Einsprechenden u. a. auf die DE-OS 21 08 154.
Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,
das Patent 102 41 246 zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
"Elastisches Gummilager, ausgebildet als ein Buchsenlager, mit einem im Wesentlichen zylindrischen Innenteil (1), einer dieses umgebenden äußeren Hülse (2) und einem dazwischen befindlichen sowie mit dem Innenteil (1) und der Hülse (2) durch Vulkanisation verbundenen elastomeren Lagerkörper (3), wobei in den Lagerkörper (3) ein Versteifungselement (4) eingeordnet ist, welches bezogen auf das Innenteil (1) sowie die äußere Hülse (2) als ein Zwischenrohr mit mindestens zwei verteilt auf seinem Umfang angeordneten und im Wesentlichen in axialer Richtung verlaufenden, nicht durchgängigen Längsschlitzen (5, 5, 5", 5") ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Zwischenrohr (4) bezogen auf seine axiale Erstreckung doppelseitig geschlitzt ist, so dass von beiden axialen Enden (6, 7) des Zwischenrohres (4) zu diesen hin geöffnete Längsschlitze (5, 5, 5", 5") ausgehen, welche in Richtung des jeweils anderen axialen Endes (7, 6) verlaufen und sich mindestens bis zur axialen Mitte des Zwischenrohres (4) erstrecken."
Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
Der Gegenstand des erteilten Anspruch 1 ist gegenüber dem Gegenstand der DE-OS 21 08 154 nicht neu.
Die DE-OS 21 08 154 offenbart ein
elastisches Gummilager, ausgebildet als ein Buchsenlager, mit einem im Wesentlichen zylindrischen Innenteil 1, einer dieses umgebenden äußeren Hülse 2 und einem dazwischen befindlichen sowie mit dem Innenteil 1 und der Hülse 2 durch Vulkanisation verbundenen elastomeren Lagerkörper 26, 27 (vgl. insbes. Anspruch 1 sowie Fig. 1, 2 und 10), wobei in den Lagerkörper 26, 27 ein Versteifungselement 24 eingeordnet ist, welches bezogen auf das Innenteil 1 sowie die äußere Hülse 2 als ein Zwischenrohr mit mindestens zwei verteilt auf seinem Umfang angeordneten und im Wesentlichen in axialer Richtung verlaufenden, nicht durchgängigen Längsschlitzen 25 ausgebildet ist (vgl. insbes. Anspruch 7 sowie Fig. 10).
Dieses elastische Gummilager zeichnet sich weiterhin dadurch aus,
dass das Zwischenrohr 24 bezogen auf seine axiale Erstreckung doppelseitig geschlitzt ist (Pos. 9, 10, Fig. 3, 4, 6), so dass von beiden axialen Enden des Zwischenrohres 24 zu diesen hin geöffnete Längsschlitze 25 ausgehen, welche in Richtung des jeweils anderen axialen Endes verlaufen und sich mindestens bis zur axialen Mitte des Zwischenrohres 24 erstrecken (vgl. insbes. Anspruch 7 i. V. m. Fig. 10 und den die S. 4/5 übergreifenden Absatz).
Somit ist der DE-OS 21 08 154 ein elastisches Gummilager zu entnehmen, welches sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 aufweist.
Der erteilte Anspruch 1 ist somit nicht bestandsfähig.
Die rückbezogenen Unteransprüche fallen notwendigerweise mit dem Hauptanspruch (vgl. BGH GRUR 1989, 103 "Verschlussvorrichtung für Gießpfannen" i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 "Schlackenbad"). 4. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da dies allein die Einsprechenden hilfsweise beantragt hatten.
Lischke Guth Schneider Ganzenmüller
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