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21. Januar 2022
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5. April 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 05.04.2022 - 2 BvR 946/19 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 946/19 |
| Entscheidungsdatum : | 5. April 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| 1. |
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt (…) -
| gegen |
| hier: | Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts |
den Richter Maidowski
und die Richterin Langenfeld
am 5. April 2022 einstimmig beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
Danach war der Gegenstandswert auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Wertes geben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Hermanns | Maidowski | Langenfeld |