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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 26.01.2004 - 34 W (pat) 325/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 34 W (pat) 325/02 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Januar 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
…
BPatG 152 10.99 gegen
das Patent DE 100 62 334
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Januar 2004 durch den Richter Dr.-Ing. Barton als Vorsitzenden sowie die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Die Rückzahlung einer Einspruchsgebühr in Höhe von 200,00 EUR an die Einsprechenden I und II wird angeordnet.
Gründe
I.
Die Einsprechenden zu I und II haben durch gemeinsame Verfahrensbevollmächtigte in einem gemeinsamen Schriftsatz am 5. August 2002 Einspruch eingelegt und fristgerecht zwei Einspruchsgebühren in Höhe von 400,00 EUR eingezahlt. Das Einspruchsverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt, weil die Patentinhaberin inzwischen auf das Patent verzichtet hat.
Die Einsprechenden beantragen,
eine Einspruchsgebühr in Höhe von 200,00 EUR zurückzuzahlen.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache war nur noch über den Rückzahlungsantrag der beiden Einsprechenden zu entscheiden. Dieser Antrag hat Erfolg. Die Einsprechenden haben zwei Einspruchsgebühren in Höhe von 400,00 EUR eingezahlt, sie schulden aber nur eine Einspruchsgebühr in Höhe von 200,00 EUR. Der darüber hinausgehende Betrag ist zurückzuzahlen.
Nach einem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts genügt bei einem einheitlichen Gegenstand des Verfahrens auch dann die Zahlung einer Gebühr, wenn mehrere Einsprechende als Antragsteller beteiligt sind. Der BGH GRUR 1987, 348 "Bodenbearbeitungsmaschine" hat diesen Grundsatz im wesentlichen aus § 27 GKG hergeleitet, und zwar für den Fall, dass mehrere nicht in Rechtsgemeinschaft stehende Kläger durch einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten mit einem gemeinsamen Schriftsatz eine Nichtigkeitsklage gegen dasselbe Patent erheben. Dies muß gleichfalls gelten, wenn mehrere Einsprechende, wie hier, durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten mit einem gemeinsamen Schriftsatz Einspruch einlegen. Denn jedenfalls das Einspruchsverfahren, das gemäß PatG § 147 Abs 3 vor dem Bundespatentgericht stattfindet, ist dem Nichtigkeitsverfahren weitgehend angenähert (Senat in BPatGE 45, 162; Schwendy/Keukenschriyver/Schuster in Busse PatG 6. Aufl. § 147 Rdn.27; a.A. 19. Senat in einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss vom 28. April 2003 19 W (pat) 317/02). Es besteht kein Anlass, Einspruch und Nichtigkeitsklage in diesem Punkt unterschiedlich zu behandeln (Keukenschriyver in Busse a.a.O. § 73 Rdn 110; Schulte PatG 6. Aufl. § 73 Rdn 96, 97).
Der Senat folgt mit dieser Entscheidung einem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss des 20. Senats vom 1. Dezember 2003 20 W (pat) 309/03 gegen den genannten Beschluss des 19. Senats; vgl. auch BPatGE 42, 233 zum Gebrauchsmusterrecht, wonach für den von mehreren Antragstellern durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten in ein und demselben Schriftsatz eingereichten Löschungsantrag nur eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen ist, wenn alle Antragsteller denselben Löschungsgrund geltend machen.
Dr. Barton Hövelmann Dr. Frowein Ihsen
Bb