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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 03.03.2020 - 8 W (pat) 24/19 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 8 W (pat) 24/19 |
| Entscheidungsdatum : | 3. März 2020 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 004 517.4
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 03. März 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dr. agr. Huber, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Brunn
ECLI:DE:BPatG:2020:030320B8Wpat24.19.0 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Patentanmeldung 10 2012 004 517.4 des Beschwerdeführers mit der Bezeichnung "Bodenbearbeitungsgerät" ist am 6. März 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) eingereicht worden. Mit der Anmeldung hat der Beschwerdeführer eine inländische Priorität mit Datum vom 24. Oktober 2011 unter Berufung auf sein gleichlautendes, am 18. Januar 2011 angemeldetes Gebrauchsmuster 20 2011 001 633 geltend gemacht, dessen Eintragung bereits am 15. Dezember 2011 im Patentblatt bekannt gemacht worden war.
Mit Schreiben vom 8. März 2012 wies die Auskunftstelle des DPMA den Beschwerdeführer darauf hin, dass er innerhalb eines Jahres ab dem Anmeldetag seines Gebrauchsmusters die gleiche Erfindung als Patent anmelden könne, der Anmeldetag seines Gebrauchsmusters aber bereits am 18. Januar 2011 gewesen und die Frist zur Anmeldung des Patents bereits abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer teilte der Auskunftsstelle daraufhin mit Schreiben vom 11. März 2011 mit, dies sei ihm bekannt gewesen, er könne aber wie ein Patentanwalt das Gebrauchsmuster innerhalb einer Nachfrist als Patent anmelden, was hiermit beantragt werde.
Im Laufe des daraufhin fortgesetzten Anmeldeverfahrens fand die Gebrauchsmusterschrift des Beschwerdeführers keine Beachtung mehr. In der Bibliographiemitteilung Stand 17. April 2012 ist die beanspruchte Priorität nicht erfasst. In den Prüfungsbescheiden vom 4. Dezember 2013, 5. Mai 2015 und 20. März 2018 wies die Prüfungsstelle für Klasse A01B unter Berufung auf mehrere Entgegenhaltungen darauf hin, dass der Gegenstand der Erfindung nicht neu bzw. nicht erfinderisch sei. Die Gebrauchsmusterschrift des Beschwerdeführers war nicht Gegenstand der Prüfung.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 wies die Prüfungsstelle für Klasse A01B die Patentanmeldung zurück, da der Gegenstand der Erfindung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung führte sie aus, die Druckschrift DE 20 2006 005 511U1 (D1) beschreibe ein Bodenbearbeitungsgerät, von dem sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 der Anmeldung nur dadurch unterscheide, dass keine expliziten Abstände zwischen den nach unten ragenden stabilen Lockerungskörpern offenbart seien, während in Anspruch 1 der Anmeldung ein Mindestabstandsmaß von 950 mm bis 1300 mm beschrieben sei. Der Fachmann lese mit, dass die Kombination aus einem "Solo-Bodenbearbeitungsgerät" und einer Sämaschine nach Anspruch 1 der D1 auch zur Saat in einer Überfahrt geeignet sei. Aus Figur 5 der D1 ergebe sich bei Heranziehung der geläufigen Dimensionen eines Bodenbearbeitungsgerätes ein Abstand zwischen den Lockerungskörpern von ca. 1000 mm. Aber jedenfalls werde der Fachmann, der ein verstopfungsarmes, kostengünstiges und leichtgängiges Bodenbearbeitungsgerät suche, ausgehend von der D1 wenn nicht schon durch sein allgemeines Fachwissen, so jedenfalls durch die in der DE 10 2009 036 651 (D2) gezeigten Zinkabstände von 80 cm bis 100 cm auf naheliegende Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 der Anmeldung gelangen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom 16. Januar 2019. Zur Begründung trägt er vor, die genannten Entgegenhaltungen seien mit seiner Erfindung nicht vergleichbar. Die dort angeordneten Zinken ergäben einen Abstand von maximal 750 mm und seien deshalb wesentlich schwergängiger, zudem könne der Boden mit ihnen nicht in einem Durchgang aufgelockert werden. Die Zurückweisung der Anmeldung sei ein weiterer von vielen seit Jahren systematisch betriebenen Versuchen, das Patent des Beschwerdeführers willkürlich zu unterschlagen, obwohl seine Erfindung zukünftig weltweit im Ackerbau ermögliche, mit einem gut bereiften und weit verbreiteten Allroundschlepper in einem Arbeitsgang eine perfekte Bodenbearbeitung durchzuführen und damit auf umweltschonende Weise besonders hohe Erträge zu erzielen.
Der Senat hat mit Schreiben des Vorsitzenden vom 2. Januar 2020 darauf hingewiesen, dass der Erteilung eines Patents ungeachtet der in dem Zurückweisungsbescheid aufgeführten Entgegenhaltungen die wortgleiche Gebrauchsmusterschrift des Beschwerdeführers DE 20 2011 001 633 neuheitsschädlich entgegenstehen dürfte, die über ein Jahr vor der verfahrensgegenständlichen Patentanmeldung angemeldet und knapp drei Monate vor dieser veröffentlicht worden ist. Der Beschwerdeführer hat dem widersprochen und auf den Schriftverkehr im Amtsverfahren verwiesen, wo die geringfügige Verspätung seiner Anmeldung bereits thematisiert worden sei. Er ist der Auffassung, dass es sich dabei nur um einen weiteren Versuch handele, sein revolutionäres, umweltfreundliches, ressourcensparendes und zukunftweisendes Patent zu verhindern.
Der Beschwerdeführer stellt sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. Dezember 2018 aufzuheben und das Patent 10 2012 004 517 mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
"Bodenbearbeitungsgerät zur flachen und tiefen Bodenlockerung, Saatbeetbereitung und Saat in einer Überfahrt bestehend aus mehreren Reihen bodengetriebener Zinken, Walzen und Scharen für den Dreipunktanbau an das Schlepperheck bestehend aus zwei festen Gestellen die verstellbar miteinander verbunden sind, während am vorderen Ende Fahrtrichtung (f) des Bodenbearbeitungsgerätes (10) die Dreipunktkupplung (22) für den Schlepperanbau angebracht ist, ist am hinteren Ende des Bodenbearbeitungsgerätes am Gestell (48) eine Vorrichtung (42) zum Anbau einer Säschareinheit dadurch gekennzeichnet, dass am vorderen Gestell (14) drei Querbalken (18) eingebaut sind, an die im großen Abstand weit nach unten ragende stabile Lockerungskörper (30) angebaut sind, die quer zur Fahrtrichtung (f) ein Mindestabstandsmaß von 950 mm bis 1300mm aufweisen und dieses Mindestabstandmaß 950 mm bis 1300 mm die Lockerungskörper (30) auch diagonal zur Fahrtrichtung (f) aufweisen müssen."
Wegen der Unteransprüche 2 bis 6 und des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers wird auf den Inhalt der Akten verwesen.
II.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, führt aber nicht zum Erfolg, weil dem Gegenstand der Patentanmeldung die nahezu wortgleiche Gebrauchsmusterschrift gemäß §§ 48, 3 Abs. 1 PatG neuheitsschädlich entgegensteht.
Gemäß § 3 Abs. 1 PatG gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Dieser umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
Der Gegenstand der am 6. März 2012 eingereichten Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut von Anspruch 1 ein Bodenbearbeitungsgerät zur flachen und tiefen Bodenlockerung, Saatbeetbereitung und Saat in einer Überfahrt, das dadurch gekennzeichnet ist, dass am vorderen Gestell drei Querbalken eingebaut sind, an die im großen Abstand weit nach unten ragende stabile Lockerungskörper angebaut sind, die quer zur Fahrtrichtung ein Mindestabstandmaß von 950 bis 1300 mm aufweisen und dieses Mindestabstandmaß die Lockerungskörper auch diagonal zur Fahrtrichtung aufweisen müssen.
Maßgeblich für den Zeitrang der Anmeldung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 PatG ist vorliegend der Anmeldetag, der 6. März 2012. Eine Priorität aus seinem eigenen am 18. Januar 2011 angemeldeten Gebrauchsmuster 20 2011 001 633 kann der Beschwerdeführer nicht in Anspruch nehmen, da er die Patentanmeldung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung eingereicht hat, § 40 Abs. 1 PatG. Die Auffassung des Beschwerdeführers, er habe die Anmeldung prioritätswahrend noch innerhalb einer "Nachfrist" einreichen können, geht fehl. Bei der Frist nach § 40 Abs. 1 PatG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann. Eine Nachfrist ist gesetzlich nicht vorgesehen, unabhängig davon, ob der Anmelder persönlich handelt oder durch einen Patentanwalt vertreten wird. Auch eine Wiedereinsetzung in die Fristversäumung ist nicht möglich, § 123 Abs. 1 Ziff. 3 PatG.
Der Beschwerdeführer hat mithin den im Wortlaut bis auf eine inhaltlich bedeutungslose Auslassung identischen Gegenstand bereits über ein Jahr zuvor, nämlich am 18. Januar 2011 zur Anmeldung als Gebrauchsmuster eingereicht. Die Anspruchsfassungen unterscheiden sich lediglich durch das in Anspruch 1 der Gebrauchsmusterschrift zusätzlich vorhandene Wort "angebracht" vor "dadurch gekennzeichnet dass …", das in der Patentanmeldung fehlt. Die nachgeordneten Ansprüche, Beschreibung und Zeichnungen sind ebenfalls bis auf einen offensichtlichen Schreibfehler ("Schneidesalzen" in Absatz [0006] der Gebrauchsmusterschrift statt "Schneidewalzen" in der Patentanmeldung) identisch. Mit ihrer Veröffentlichung als Gebrauchsmuster am 15. Dezember 2011 ist der Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Anmeldung der Öffentlichkeit knapp drei Monate vor dem Anmeldetag zugänglich gemacht worden. Damit gehört er zum Stand der Technik gemäß § 3 Abs. 1 PatG (BGHZ 148, 383 - 393 Rdnr. 36 - Luftverteiler) und steht dem Erfindungsgegenstand der späteren Anmeldung am 6. März 2012 neuheitsschädlich entgegen, sodass eine Patenterteilung nicht erfolgen kann.
Hinreichende Billigkeitsgründe für die von Amtswegen zu prüfende Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG liegen nicht vor. Zwar hat die Prüfungsstelle die neuheitsschädliche Gebrauchsmusteranmeldung im Prüfungsverfahren irrtümlich übersehen, wodurch es sich erheblich in die Länge gezogen hat. Der Beschwerdeführer hat aber seinerseits trotz eines anfänglichen amtlichen Hinweises auf die Fristversäumung auf der Durchführung des Anmeldeverfahrens beharrt und an seinem Antrag auf Erteilung eines Patents auch noch nach einem entsprechenden Hinweis des Senats festgehalten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Beschwerdeverfahren auch bei einer Zurückweisung unter Berufung auf die eigene neuheitsschädliche Gebrauchsmusteranmeldung des Beschwerdeführers nicht vermieden worden wäre.
III.
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Dr. Huber Uhlmann Brunn
prö