BGH
11. Juli 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.07.2017 - 3 StR 70/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 70/17 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Juli 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Becker Schäfer Gericke
Tiemann Hoch