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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.11.2002 - 3 B 157/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 157/02 |
| Entscheidungsdatum : | 21. November 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 14.05.2002; VG 30 A 1135.97
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Brunn{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Mai 2002 mit Schriftsatz vom 12. November 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben.