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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.05.2020 - V ZR 214/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZR 214/19 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Mai 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 21. Zivilsenat - vom 29. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Ein Grund zur Zulassung der Revision ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1) geklärt werden muss, ob der Käufer einer Immobilie einen durch einen Mangel der Kaufsache begründeten Schaden weiterhin nach den sog. fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, ZIP 2020, 1073). Dabei geht es um die Rechtsfolgen der §§ 280, 281 BGB, während es hier um die Auslegung einer individuellen Garantieklausel geht, die zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.786.179,58 EUR.
Unterschrift
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele
Haberkamp Hamdorf
Vorinstanz
LG München I; 08.03.2018; 41 O 3017/15 / OLG München; 29.07.2019; 21 U 1098/18