BGH
28. November 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.11.2023 - 3 StR 372/23 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 372/23 |
| Entscheidungsdatum : | 28. November 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Mai 2023 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte, soweit gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 8.525,00 EUR als Gesamtschuldner angeordnet ist, als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
| Schäfer |