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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 15.01.2026 - 30 W (pat) 66/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 66/23 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Januar 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 238 245.1
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Januar 2026 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richter Hammer und Merzbach
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:150126B30Wpat66.23.0
Gründe
I. Das Wortzeichen
Zell Licht Spiegel
ist am 9. November 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden, wobei die Anmelderin folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht:
"Klasse 5: Hygienepräparate für veterinärmedizinische Zwecke;
Klasse 10: Geräte für veterinärmedizinische Zwecke;
Klasse 44: Gesundheitspflege für Tiere"
Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 5. Juli 2023 zurückgewiesen, weil die angemeldete Bezeichnung eine beschreibende und damit freihaltebedürftige Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstelle.
Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortkombination Zell Licht Spiegel beinhalte die in der sogenannten "Lichtkinesiologie" verwendeten "Werkzeuge", den "Biophotonen (Zell) Spiegel" und "Licht". Diese Methode sei in der Alternativmedizin bekannt. Die von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise, potentielle Patienten und Ratsuchende, Fachkreise aus dem veterinärmedizinischen Bereich sowie potentielle Mitanbieter der Anmelderin, würden in der Wortfolge lediglich einen Sachhinweis auf den Inhalt, das Thema und die Art der Dienstleistungen sehen, nämlich, dass es sich um Lichtkinesiologie im Zusammenhang mit Tieren handle. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen könnten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Zell-Licht- Therapie für Tiere stehen. Für die Fachkreise sei die Wortfolge mithin eine ohne Weiteres verständliche, beschreibende Angabe; sie müsse daher von allen, insbesondere den Mitbewerbern der Anmelderin, frei verwendet werden können.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie aus, das Zeichen Zell Licht Spiegel sei kein gängiger produktbeschreibender Fachbegriff, sondern von der Anmelderin allein kreiert worden und werde lediglich von ihr und ihren Schülerinnen und Schülern genutzt.
Der allgemein bekannte und verwendete Begriff für schwache biologische Strahlung stamme von dem deutschen Physiker Fritz-Albert Popp, laute "Biophotonen" und werde von nur wenigen Autoren für das biochemische Phänomen der ultraschwachen Photonenemission (UPE) verwendet.
Soweit der Terminus "Zell-Licht-Therapie" im Internet verwendet werde, handele es sich um die Anmelderin selbst und ihre Schülerinnen und Schüler. Dies zeige, dass der Begriff "Zell Licht Spiegel" nicht allgemein gängig, sondern ausschließlich von der Anmelderin und ihren Schülern verwendet werde.
Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juli 2023 aufzuheben.
Mit Schreiben des Senats vom 18. November 2025 wurde die Anmelderin unter Übersendung ergänzender Rechercheergebnisse (im Folgenden als "Anlagen" bezeichnet) sowie Mitteilung der vorläufigen Auffassung des Senats über den Termin zur Beratung und Entscheidung am 15. Januar 2026 informiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die Wortfolge
Zell Licht Spiegel
ist bereits deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht, wobei bereits die potentielle Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 436). Es genügt also, wenn das angemeldete Zeichen in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 30, 31 - Chiemsee; GRUR 2004, 674 Nr. 56 - Postkantoor; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 452 m. w. N.). Für die Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der Waren als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Nr. 29 - Chiemsee; GRUR 2006, 411 Nr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 473, 474).
2. Das angemeldete Zeichen Zell Licht Spiegel besteht nach diesen Maßstäben in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich aus einer Angabe, die deren Art, Beschaffenheit und Bestimmung beschreibt. Die Mitbewerber der Anmelderin haben deshalb ein berechtigtes Interesse an der freien ungehinderten Verwendung dieser Angabe.
a) Mit den hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen werden sowohl an alternativen Heilmethoden für Tiere interessierte private und gewerbliche Tierhalter als auch Fachverkehrskreise der (alternativen) Veterinärmedizin sowie des Handels mit Produkten dieses Sektors angesprochen.
b) Die angemeldete Bezeichnung Zell Licht Spiegel erschließt sich diesen Verkehrskreisen im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang unmittelbar als beschreibender Sachhinweis, nämlich auf einen "Zell-Licht-Spiegel" als (Therapie-)Gerät in der alternativen Veterinärmedizin.
aa) Denn der Begriff "Zell-Licht" ist im Bereich alternativer Heilmethoden seit langer Zeit, schon deutlich vor dem Anmeldezeitpunkt, geläufig zur Bezeichnung des von dem Biophysiker Fritz-Albert Popp bereits 1975 nachgewiesenen Phänomens, wonach jede lebendige Substanz ein schwaches Licht mit Wellenlängen zwischen 200 und 800 Nanometern abstrahle. Dabei werden die Begriffe "Zell-Licht" und "Biophotonen" gängig synonym verwendet, vgl. hierzu die folgenden, der Anmelderin übersandten Fundstellen (Hervorh. d. d. Senat):
ï· Der Spiegel "Das rätselhafte Leuchten allen Lebens" vom 23.08.2005: "Der deutsche Biophysiker Fritz-Albert Popp hat Licht in Lebewesen entdeckt. An der Existenz dieser Biophotonen gibt es keine Zweifel. Aber die Experten streiten über die Quelle des Lichts und über seine Bedeutung", https://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/biophotonen-das-raetselhafteleuchten-allen-lebens-a-370918.html
ï· Akkhaya Methodik der Körperarbeit, Broschüre A vom 18. Juni 2011, S. 14: "Im Moment der Verbindung entsteht eine höhere Abstrahlung an Zell-Licht, als diese einem einzelnen Zellkörper zu eigen ist. Dieser Effekt beruht auf der ultraschwachen Lichtzellstrahlung, welche unter dem Begriff Biophotonen hinlänglich bekannt ist. Aus den Messungen dieses Körperlichtes, dieses Zelllichtes, die er seit den frühen siebziger Jahren betrieben hat, hat Prof. Fritz-Albert Popp, ein deutscher Biophysiker, ein Biophotonenmodell des Organismus entwickelt […]", http://www.akkhaya.de/pdf/Akkhaya-Broschuere-A.pdf
ï· Akkupunktur-emdin.de zu "Laserakupunktur" vom 21. September 2012: "Die aktiven Zellen von Menschen, Tieren und Pflanzen produzieren Licht - die sogenannte Biophotonen-Strahlung - das heute mit hochempfindlichen und modernsten Geräten gemessen werden kann. Das Zell-Licht strahlt nicht chaotisch wie weißes Licht, sondern schwingt immer auf einer bestimmten Wellenlänge wie das Laser-Licht.", http://akupunkturemdin.de/html/Laserakupunktur.htm
ï· Geistiges-heilen-bremen.de, "Naturgesetz 1" vom 16. März 2014: "Die Urenergie, die die Grundlage für unser messbares Zell-Licht darstellt, entspringt in den göttlichen Bereichen [...] Die Energie, die aus den göttlichen Bereichen kommt, kann wieder bis zur materiellen Ebene hindurch fließen und erzeugt so ein stärkeres Zell-Licht (Biophotonen), was spürbar und sichtbar zu mehr Vitalität und Regenerationsfähigkeit führt", https://www.geistiges-heilen-bremen.de/wissenswertes/dienaturgesetze/naturgesetz-1/
bb) Ausgehend hiervon erschließt sich das Anmeldezeichen Zell Licht Spiegel den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar als Kombination aus dem Grundwort "Spiegel" und dem Bestimmungswort "Zell-Licht" (synonym zu "Biophotonen"). Derartige (Biophotonen-)Spiegel werden aber nachweislich bereits seit geraumer Zeit im Rahmen von auf das Zell-Licht bezogenen Behandlungsmethoden der Alternativmedizin für Menschen und auch Tiere eingesetzt, vgl. hierzu die folgenden, der Anmelderin übersandten Fundstellen (Hervorh. d. d. Senat):
ï· Erfolgreich-gesund.shop, vom 02. Dezember 2013: "Biophotonenreflektor/Photonenspiegel/Cellupdater", https://www.erfolgreich-gesund-shop.de/492045/biophotonenreflektor--- photonenspiegel--cellupdater-mit-gummiring-durchmesser-56mm-_1
ï· Lichtraum- Praxis für Lichtkinesiologie, vom 23. Juni 2019: "Biophotonen Spiegel nach Renzo Celani […] Unser Körper besteht aus Zellen, die, nachgewiesen u.a. von Popp, Licht abstrahlen. Liegt ein Störfeld in der Zelle vor, strahlt ganz vereinfacht gesagt, die Zelle chaotisches Licht ab. Die Spiegel setzen genau hier an, das abgesandte, chaotische Licht der Zelle trifft auf die spezielle Spiegeloberfläche und wird durch den wichtigen Polfilter wieder zurück gestrahlt zur Zelle. So wird die Zelle neu informiert mit ihrer eigenen und gesunden(!) Information. […] Dies kann einen positiven Einfluss auf den Zustand haben. Sie sind für Mensch und Tier gleichermaßen geeignet", http://teamwork-hund-mensch.de/Biophotonen-Spiegel/ ï· Praxis T… vom 08. März 2021 "Lichtkinesiologie […] Hierzu verwenden wir hochpräzis geschliffene und mit verschiedenen metallischen Reflektionsflächen versehene Spiegel, die in unterschiedlichen Wellenlängenbereichen Licht zurückwerfen. Jeder Spiegel ist zusätzlich mit einem Spezialfilter ausgestattet, der das Licht nur in eine Richtung durchlässt. Es sind die sogenannten Biophotonen-Realignment-Mirror: Biophotonen-Neuausrichtungs-Spiegel von Renzo Celani", https://www.praxis-t….de/leistungen/lichtkinesiologie/
ï· Praxis A…, Ravensburg, vom 02. November 2020, "Lichtkinesiologie und Biophotonen-Realignement", "Regulation"..."durch Biophotonen-Neuausrichtungs-Spiegel", https://dr-a…- rv.de/lichtkinesiologie/
ï· Verband Unabhängiger Heilpraktiker e.V. vom 10. August 2018: "Die Lichtkinesiologie - Eine einzigartige Therapie für mehr Gesundheit"; […] "So wurde er zur Entwicklung der Biophoton-Realignment-Mirrors (Biophotonen- Neuausrichtungs-Spiegel) inspiriert, so nannte Celani schließlich seine Erfindung", https://www.heilpraktikerverband.de/images/stories/heilpraktiker/fachartikel/ 0418_Licht.pdf
c) Somit erschöpft sich das Anmeldezeichen im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang in einem glatt beschreibenden Hinweis auf einen "Zell-Licht-Spiegel", mithin einen Spiegel, der das Zell-Licht (synonym: Biophotonen) reflektieren und im Rahmen einer Zell-Licht-Therapie zum Einsatz kommen kann.
3. Mit dieser Bedeutung ist die Bezeichnung Zell Licht Spiegel ohne Weiteres geeignet, konkrete Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Bei den Waren der Klasse 10 "Geräte für veterinärmedizinische Zwecke" kann es sich selbst um Zell Licht Spiegel handeln, so dass sich das Anmeldezeichen in einer Angabe über die Art und Beschaffenheit dieser Waren erschöpft. Die Waren der Klasse 5 ("Hygienepräparate für veterinärmedizinische Zwecke") können für "Zell Licht Spiegel" bzw. den Einsatz im Rahmen einer Zelllicht- Spiegeltherapie bestimmt und geeignet sein. Werden schließlich die Dienstleistungen der Klasse 44 zur "Gesundheitspflege für Tiere" mit dem Anmeldezeichen gekennzeichnet, erkennt der Verkehr hierin unmittelbar einen rein beschreibenden Hinweis auf deren Art und Durchführung mit "Zell Licht Spiegel(n)", mithin auf Dienstleistungen zur Zell-Licht-Spiegeltherapie für Tiere.
4. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
a) Soweit die Anmelderin vorbringt, die Wortfolge Zell Licht Spiegel sei kein gängig produktbeschreibender Fachbegriff, steht dem entgegen, dass nach den Rechercheergebnissen des Senats, wie dargelegt (siehe oben, Ziffern 2 b) aa) und bb)), sowohl der Begriff "Zell-Licht" im Bereich der Alternativmedizin durchaus gängig verwendet wird, als auch nachweislich "Spiegel" im Rahmen von alternativmedizinischen Zelllicht(spiegel)therapien eingesetzt werden. In rechtlicher Hinsicht ist das Argument der Anmelderin ohnehin unbeachtlich. Denn ist, wie hier, die Eignung der angemeldeten Marke für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird; vielmehr reicht es für ein Freihaltungsbedürfnis aus, dass sie zu diesem Zweck verwendet werden kann (st. Rspr., vgl z. B. EuGH GRUR 1999, 723, Nr. 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146, Nr. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Nr. 97 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, Nr. 38 - BIOMILD; EuGH MarkenR 2008, 160, Nr. 35 - HAIRTRANSFER; EuGH GRUR Int. 2010, 503, Nr. 37 - Patentconsult; EuGH GRUR 2010, 534, Nr. 52 - PRANAHAUS; GRUR 2011, 1035, Nr. 38 - 1000; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein; GRUR 2008, 900, Nr. 12 - SPA II; GRUR 2012, 272, Nr. 12, 17 - Rheinpark-Center Neuss; GRUR 2012, 276, Nr. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
b) Entgegen der Behauptung der Anmelderin handelt es sich bei dem Anmeldezeichen Zell Licht Spiegel bzw. dem darin enthaltenen Wortelement "Zell- Licht" auch nicht um eine Wortneuschöpfung der Anmelderin für das Phänomen der ultraschwachen Photonenemission, die - abweichend von dem eigentlichen Fachbegriff "Biophotonen" - ausschließlich von ihr selbst und ihren Schülern verwendet würde. Vielmehr hat die Senatsrecherche, wie dargelegt, ergeben, dass die Begriffe "Biophotonen" und "Zell-Licht" bereits seit langer Zeit vor der Markenanmeldung, mindestens seit 2011, synonym im Bereich der Alternativmedizin verwendet werden. Als Erfinder der entsprechenden, zur Therapie eingesetzten (Biophotonen-)"Spiegel" wird nach der Senatsrecherche dabei auch nicht auf die Anmelderin, sondern auf Renzo Celani verwiesen (siehe hier erneut die oben, unter Ziffer 2 b) aa) und bb) aufgelisteten Nachweise).
Letztlich kann aber auch dies dahinstehen. Denn die Frage, ob einer zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG, hier ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, entgegenstehen, ist grundsätzlich losgelöst von der Person des Anmelders zu prüfen, so dass weder Namens- noch Monopolrechte zu einer von den gesetzlichen Bestimmungen des Markengesetzes abweichenden Beurteilung führen können (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 496 mwN). Ebenfalls unerheblich ist, ob und inwieweit die angemeldete Marke von dem jeweiligen Anmelder "erfunden" worden ist. Auch die Tatsache, dass eine etwaige Markenneubildung allein oder überwiegend von ihrem "Erfinder" benutzt wird, begründet für sich gesehen nicht ihre Schutzfähigkeit (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS; BPatGE 37, 44, 50 f.; BPatG GRUR 2007, 1078, 1079 - MP3 Surround; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 496, mwN). Schließlich ist für die Erfüllung des Tatbestands des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch die Feststellung eines konkreten Freihaltungsbedürfnisses von gegenwärtigen Mitbewerbern nicht erforderlich, vielmehr müssen beschreibende Angaben und Zeichen jedermann von vorneherein zur freien Benutzung verfügbar bleiben (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 453 mwN). Alleine maßgeblich ist dabei die Sicht der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH GRUR 2017, 914, Nr. 22 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke), die aber das Zeichen Zell Licht Spiegel wie dargelegt im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang unmittelbar und ausschließlich beschreibend, eben als Hinweis auf einen "Zell-Licht-Spiegel" in der alternativen Veterinärmedizin, verstehen werden.
c) Sonstige Umstände, die geeignet wären, das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu überwinden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die gegenüber "Zell-Licht-Spiegel" geringfügig abgewandelte Schreibweise ohne Bindestriche ändert nichts daran, dass das Anmeldezeichen vom angesprochenen Verkehr unmittelbar und ohne jegliche Gedankenschritte als glatt beschreibender Sachhinweis verstanden wird (vgl. BPatG, 30 W (pat) 514/20 - eBike Protect, juris Rn. 24; 29 W (pat) 93/03 - AuditMaster, juris Rn. 19). Abwandlungen beschreibender Angaben, die - wie hier - so geringfügig sind, dass der Verkehr sie schon nicht bemerkt oder für Druckfehler hält, können keinen schutzbegründenden "Überschuss" gegenüber der zugrunde liegenden beschreibenden Angabe bewirken (Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rn. 651). Klanglich und inhaltlich besteht kein Unterschied, ob das Wort "Zell-Licht-Spiegel" mit oder ohne Bindestrich, zusammen oder auseinander geschrieben wird. An der beschreibenden Bedeutung bzw. dem Sinngehalt der Wortzusammensetzung wird der angesprochene Verkehr deshalb nicht zweifeln.
5. Die angemeldete Marke Zell Licht Spiegel ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
III.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Meiser Merzbach Hammer