Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 05.04.2004 - 14 W (pat) 48/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 14 W (pat) 48/02 |
| Entscheidungsdatum : | 5. April 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 42 282.2-45
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 5. März 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung P 44 42 282.2-45 mit der Bezeichnung
"Verfahren und Pulvermischung zur Reparatur von feuerfesten Körpern auf Oxidbasis"
zurückgewiesen.
Dem Beschluß liegen die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 9 als Hauptantrag sowie geänderte Ansprüche 1 und 8 mit den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 7 und 9 als Hilfsantrag zugrunde. Zum Wortlaut der Ansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Zurückweisung ist damit begründet, die Gegenstände der Ansprüche 1 und 8 nach Haupt- und Hilfsantrag seien gegenüber dem durch die Entgegenhaltung
GB 2 233 323 A
belegten Stand der Technik nicht neu. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen sowie auf Grundlage der Akten zu entscheiden.
Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht eingereicht.
II
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Beschluß läßt keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. Seitens der Anmelderin ist nichts vorgetragen worden, was zur Aufhebung des Beschlusses führen könnte.
Schröder Wagner Harrer Proksch-Ledig
Pü