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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.01.2011 - 6 W (pat) 26/08 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 26/08 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Januar 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 57 128.0-26
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Januar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Hildebrandt
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2008 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 3, - Beschreibung Seiten 1 , 2, 2a, 3 bis 5, 5a, 6, 6a und 7, jeweils eingegangen am 15.11.2010 - 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag.
Gründe
I.
Die Erfindung wurde am 6. Dezember 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 103 57 128.0-26 angemeldet.
Mit Prüfungsbescheid vom 26. Juni 2007 wurde der Anmelderin mitgeteilt, dass der Gegenstand der Anspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik nach der JP 2000-192 912 A und der GB 1 198 256 A nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Nachdem die Anmelderin daraufhin mit Eingabe vom 3. Januar 2008 unter Angabe von Gründen die Ansprüche 1 bis 6 unverändert aufrechterhalten hat, hat die Prüfungsstelle mit Beschluss vom 25. Januar 2008 die Anmeldung unter Verweis auf die gegenüber dem Prüfungsbescheid unveränderte Sachlage zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit Schriftsatz vom 11. November 2010 reicht sie neue Ansprüche 1 bis 3 ein und beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 3, - Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 3 bis 5, 5a, 6, 6a und 7, jeweils eingegangen am 15.11.2010 - 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 4 vom Anmeldetag.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch insoweit erfolgreich, als sie zur Erteilung eines Patents im beantragten Umfang führt.
Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 eine
Einhängung eines Zugseils (2) in ein Verstell-Bauteil (1) mit einem Endstück in Form eines Z-Hakens (4), bestehend aus einem Steg (5) und zwei gegensinnig von diesem abragenden, im Wesentlichen parallel zueinander ausgerichteten Schenkeln (6, 7), von denen einer mit dem Zugseil (2) verbunden ist, wobei der Steg (5) des Z-Hakens (4) im montierten Zustand ein Befestigungsloch (8) im Verstell-Bauteil (1) durchgreift und die beiden Schenkel (6, 7) jeweils auf einer Seite des Verstell-Bauteils (1) angeordnet sind und eine als Clip (9) ausgeführte Auszugssicherung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Clip (9) einstückig, bestehend aus einer Buchse (10) und einem Flansch (11), ausgebildet ist, wobei die Buchse (10) an dem mit dem Zugseil (2) verbundenen Schenkel (6) und der Flansch (11) im Wesentlichen parallel zum Verstell-Bauteil (1) an dem Steg (5) des Z-Hakens (4) festlegbar ist sowie diesen in Fortsetzung des mit dem Zugseil (2) verbundenen Schenkels (6) wesentlich überragt, und dass die Buchse (10) ein sich in ihrer Längsachse erstreckendes Durchgangsloch (12) besitzt und mit diesem längsverschiebbar auf dem mit dem Zugseil (2) verbundenen Schenkel (6) des Z-Hakens (4) sitzt und der Flansch (11) an seinem freien Ende einen mittigen Einschnitt (14) zum Aufschieben auf den Steg (5) aufweist, der sich an seinem der Buchse (10) zugewandten Ende in ein Loch (15) zur Aufnahme des Stegs (5) erweitert, wobei die lichte Weite des Einschnitts (14) zumindest am Übergang zum Loch (15) kleiner als die Querabmessung des Stegs (5) ist.
Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 und 3 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.
1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.
Der geltende Anspruch 1 beruht auf einer Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 und 2. Die Unteransprüche 2 und 3 entsprechen, unter Anpassung von Nummerierung und Rückbeziehung, den ursprünglichen Ansprüchen 3 und 4.
2. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig.
Der Senat sieht den wesentlichen Kern der erfindungsgemäßen Lehre in der speziellen, im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 beschriebenen Ausgestaltung des Clip, durch die in vorteilhafter Weise ein Ausfädeln des Z-Hakens aus dem Verstell-Bauteil verhindert wird. Auf eine derartige Ausgestaltung findet sich in dem aufgezeigten Stand der Technik keinerlei Hinweis. Zwar scheint das DE-GM 75 03 726 in Figur 2 eine gewisse Übereinstimmung mit der Figur 1 der Anmeldung zu zeigen, jedoch handelt es sich dort um die Festlegung des Zugseils an dem Sicherungselement, die funktional der anmeldungsgemäßen Buchse entspricht, aber nichts mit der beanspruchten Ausgestaltung des Flansches zu tun hat.
Die - zweifellos gewerblich anwendbare - Einhängung nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der geltende Anspruch 1 ist daher gewährbar.
3. Mit dem gewährbaren Anspruch 1 sind auch die auf nicht triviale Ausgestaltungen dessen Gegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 und 3 gewährbar.
4. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die wesentlichen Gründe der Entscheidung unter 2 dargelegt wurden.
Dr. Lischke Guth Schneider Hildebrandt
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