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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 07.05.2002 - 23 W (pat) 17/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 23 W (pat) 17/01 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Mai 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 17/01 Verkündet am 7. Mai 2002 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 42 35 925.2-33
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und der Richterin Martens
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle vom 16. Februar 2001 aufgehoben und das nachgesuchte Patent 42 35 925 (Anmeldetag 23. Oktober 1992, Priorität vom 24. Oktober 1991, Aktenzeichen JP 277867/91) mit folgenden Unterlagen erteilt:
1 Patentanspruch, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2002, 7 Seiten Beschreibung (1, 2 2a, 2b, 3 bis 5), eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2002 sowie 2 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 5), eingereicht am 15. Dezember 1992. Bezeichnung: Farbauswahlmaske für eine Kathodenstrahlröhre
Gründe
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H01J des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 23. Oktober 1992 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Farbauswahlstruktur für eine Kathodenstrahlröhre", für die die Priorität einer Patentanmeldung in Japan vom 24. Oktober 1991 (Aktenzeichen P 277867/91) in Anspruch genommen worden ist, durch Beschluß vom 16. Februar 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs in der Fassung vom 23. Januar 2001 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da es aus den Entgegenhaltungen
- japanische Offenlegungsschrift 1-206544 (Patent Abstract of Japan, E-846, vom 15. November 1989, Bd. 13, Nr. 509) (Druckschrift1)
- europäische Patentschrift 0 198 475 (Druckschrift 2)
- europäische Offenlegungsschrift 0 144 246 (Druckschrift 3)
- deutsche Auslegeschrift 1 901 369 (Druckschrift 4)
bekannt sei, zur Dämpfung der Vibrationen von Gitterelementen von Farbauswahlelektroden für Kathodenstrahlröhren einen Draht quer über diese zu spannen, und es für den Fachmann aufgrund der vorgenannten Druckschrift 1 und der weiteren Entgegenhaltungen
- japanische Offenlegungsschrift 62-188133 (Patent Abstract of Japan, E-578, vom 28. Januar 1988, Bd. 12, Nr. 30) (Druckschrift 6)
- deutsche Offenlegungsschrift 32 17 035 (Druckschrift 7)
nahegelegen habe, zur Vervollkommnung der Dämpfungswirkung mehrere derartige Drähte zu verwenden. Das in den kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs aufgenommene Merkmal, wonach die Druckkraft dünner, über eine Gittermaske gespannter, zur Vibrationsdämpfung dienender Drähte 3 bis 10 mg betragen soll, beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Fachmann habe aus dem Stand der Technik (z.B. Druckschriften 2 bis 4) schließen müssen, daß hinsichtlich der Auflagekraft dieser Drähte auf den Gitterelementen von Farbauswahlelektroden ein Optimum besteht. Bei zu geringer Auflagekraft trete der durch die Reibung zwischen den Drähten bedingte Vibrationseffekt nicht ein, bei zu großer Auflagekraft drohe dagegen ein Deformationsproblem, was durch die Wärmeausdehnung der Gitterelemente bei Elektronenstrahlbelastung noch verschärft werde. Der Fachmann sei daher in jedem Falle veranlaßt gewesen, einfache Versuche zur Lösung der besagten Optimierungsaufgabe zu unternehmen (Schulte, Patentgesetz, 5. Aufl., Rdn 62 zu § 4), wozu er zweckmäßigerweise die Wirkung in situ habe überprüfen können, indem er das mehr oder minder korrekte Testbild (wofür eine geringe Moiréneigung nur ein Kriterium sein könne) von im Entwicklungsprozeß gefertigten Teströhren betrachtete. Er habe die optimal eingestellte Druckkraft dadurch erkennen können, daß so bestückte Röhren eine gute Langzeitstabilität bezüglich der Bildqualität zeigten, ohne daß es hierzu einer Klärung speziell des Moiré-Problems in Abhängigkeit von der Druckkraft bedurft hätte. Daher habe er durch wenige Versuche nahezu zwangsläufig und ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, auf eine (Druck-)Kraft in der Größenordnung der beanspruchten Werte kommen müssen. Für positive Beweisanzeichen für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit bestünden keine Anhaltspunkte. Weder sei erkennbar, daß sich die Fachwelt vergeblich um die Lösung des Moiré-Problems oder eines anderen Problems bei der Herstellung von Gittermasken durch bestimmte Druckkräfte auf die Gitterelemente bemüht habe, noch habe ein Vorurteil gegen deren Anwendung bestanden. Weder die Einfachheit der Lösung noch die intensive Forschung auf dem vorliegenden Fachgebiet berührten zudem die Veranlassung des Fachmanns, Versuche zum Finden einer geeigneten Druckkraft zur Vibrationsdämpfung zu unternehmen, deren zwangsläufiges Ergebnis die vorgeschlagene Lösung sei.
Zum Stand der Technik sind im Prüfungsverfahren außerdem noch die Entgegenhaltungen - japanische Offenlegungsschrift 62-188132 (Patent Abstract of Japan, E-578, vom 28. Januar 1988, Bd. 12, Nr. 30) (Druckschrift 5) und - deutsche Patentschrift 1 149 383 (Druckschrift 8)
in Betracht gezogen worden.
Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten einzigen Patentanspruch mit angepaßter Beschreibung weiter und vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik patentfähig sei.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle vom 16. Februar 2001 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:
1 Patentanspruch, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2002, 7 Seiten Beschreibung (1, 2, 2a, 2b, 3 bis 5), eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2002 sowie 2 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 5), eingereicht am 15. Dezember 1992.
Der geltende einzige Patentanspruch lautet:
"Farbauswahlmaske für eine Kathodenstrahlröhre, welche aufweist eine dünne mit einer Vielzahl von bandförmig ausgebildeten Gitterelementen (2a) versehene Schlitzmaskenplatte (2), und dünne über die Oberfläche der Schlitzmaskenplatte (2) gespannte Drähte (3), die im wesentlichen rechtwinklig zu den Gitterelementen (2a) verlaufen, um auf jedes der Gitterelemente (2a) eine Druckkraft zur Dämpfung von Vibrationen der Gitterelemente (2a) auszuüben, dadurch gekennzeichnet, daß die durch jeden dünnen Draht (3) auf jedes Gitterelement (2a) ausgeübte Druckkraft einem Gewicht von 3 bis 10 mg entspricht und geeignet ist, durch Verschiebung der Gitterelemente (2a) hervorgerufene vertikale Moiré-Streifen auf ein Minimum zu reduzieren."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet; denn die Lehre des geltenden einzigen Patentanspruchs ist durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen.
1. Der geltende Patentanspruch ist zulässig, denn er findet inhaltlich eine ausreichende Stütze in den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 2 iVm der ursprünglichen Beschreibung, Seite 2, Zeilen 7 bis 28 und Seite 4, Tabelle 1 (hinsichtlich der Vibrationen dämpfenden Wirkung der auf die Gitterelemente eine Druckkraft ausübenden gespannten dünnen Drähte sowie hinsichtlich der Minimierung von durch Verschiebung der Gitterelemente hervorgerufenen vertikalen Moiré-Streifen bei Beschränkung der Druckkraft auf einen Bereich entsprechend einem Gewicht von 3 bis 10 mg).
2. Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (Seite 2a, Absatz 3) wird im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs von einer Farbauswahlmaske für eine Kathodenstrahlröhre ausgegangen, wie sie aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 144 246 (Druckschrift 3) bekannt ist (vgl. dort die Ansprüche 1, 2 und 7 iVm Seite 3, Zeilen 30 bis 35 zu den Figuren 2A und 2B).
Die über die Oberfläche der Schlitzmaskenplatte gespannten dünnen Drähte dienen hierbei dem Zweck, Vibrationen der Gitterelemente zu dämpfen, die auf dem Bildschirm gestörte Bilder verursachen (geltende Beschreibung, Seite 2 bzw. Beschwerdebegründung vom 19. Juni 2001, Seite 3, Absatz 2 bis drittletzter Absatz). Nach den Erkenntnissen der Anmelderin entstehen bei zu straff gespannten dünnen Drähten jedoch - besonders deutlich bei ganz weißem Bildschirm - fein beabstandete vertikale Moiréstreifen (geltende Beschreibung, Seite 2b, Absatz 3 bzw. Beschwerdebegründung vom 19. Juni 2001, Abschnitt 4.4 auf den Seiten 6 bis 8).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Farbauswahlmaske für eine Kathodenstrahlröhre anzugeben, die auf einfache Weise in der Lage ist, die vertikalen Moiréstreifen, welche die Qualität des auf dem Bildschirm dargestellten Bildes beeinträchtigen, auf ein Minimum zu reduzieren und gleichzeitig die Vibration der FAG (Schlitzmaskenplatte, Framing Aperture Grid Plate) gering zu halten (geltende Beschreibung, Seite 2b, letzter Absatz).
Diese Aufgabe wird mit der Farbauswahlmaske für eine Kathodenstrahlröhre nach dem geltenden Patentanspruch gelöst. Die Anmelderin hat nämlich erkannt, daß die störenden vertikalen Moiréstreifen dadurch verursacht werden, daß die - beispielsweise infolge von Erschütterungen - aus ihrer korrekten Position (7a) seitlich ausgelenkten Gitterelemente (2a) durch zu straff gespannte dünne Drähte (3) in der Auslenkungsposition (7b) festgehalten werden (geltende Beschreibung, Seite 2b, Absatz 3 zur Fig. 5). Auch hat die Anmelderin anhand einer Meßreihe herausgefunden (geltende Beschreibung, Seite 4, Tabelle 1), daß bei Druckkräften entsprechend einem Gewicht von 3 bis 10 mg - insoweit entsprechend dem Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs - die vertikalen Moiréstreifen nur schwach ausgeprägt - d.h. minimiert - sind, wobei dann auch die Vibrationen sofort vermindert werden. Demgegenüber sind bei einer unterhalb des beanspruchten Bereichs liegenden Druckkraft entsprechend einem Gewicht von 2 mg zwar keine vertikalen Moiréstreifen vorhanden, jedoch dauert die Vibration dann 20 sec an, wohingegen bei einer oberhalb des beanspruchten Bereichs liegenden Druckkraft entsprechend einem Gewicht von 12 mg - umgekehrt - zwar die Vibration sofort vermindert wird, die vertikalen Moiréstreifen jedoch deutlich sichtbar sind.
3. Die - zweifelsfrei gewerblich anwendbare - Farbauswahlmaske für eine Kathodenstrahlröhre nach dem geltenden Patentanspruch ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Herstellung von Farbauswahlmasken für Kathodenstrahlröhren befaßter be-rufserfahrener Physiker oder Elektroingenieur mit Universitätsausbildung zu definieren ist.
a) Die Neuheit der beanspruchten Farbauswahlmaske für eine Kathodenstrahlröhre ergibt sich schon daraus, daß - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - keine der eingangs genannten Entgegenhaltungen konkrete Werte zu der von den dünnen Drähten auf die Gitterelemente der Schlitzmaskenplatte ausgeübten Druckkraft offenbart.
b) Die Druckschrift 3, von der - wie dargelegt - im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs ausgegangen wird, kann dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs weder für sich noch in einer Zusammenschau mit den übrigen eingangs genannten Entgegenhaltungen nahelegen. Denn es ist das Verdienst der Anmelderin, erstmals erkannt zu haben, daß gattungsgemäße Farbauswahlmasken für vertikale Moiréstreifen auf dem Bildschirm von Kathodenstrahlröhren ursächlich sein können. Die erfinderische Leistung setzt hier also bereits mit dem Erkennen dieses Nachteils des Standes der Technik ein (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1985, 274, 275 liSp Abs 5 - "Körperstativ"). Sie wird davon mitgetragen, daß es von dieser Erkenntnis bis zu der im geltenden Patentanspruch angegebenen Problemlösung der Überlegungen bedurfte, daß für die vertikalen Moiréstreifen letztlich zu straff gespannte dünne Drähte gattungsgemäßer Farbauswahlmasken verantwortlich sind, durch die seitlich ausgelenkte Gitterelemente in der Auslenkungsposition festgehalten werden, und daß die durch jeden dünnen Draht auf jedes Gitterelement ausgeübte Druckkraft deshalb zur Minimierung der vertikalen Moiréstreifen bei gleichzeitiger Vermeidung von Vibrationen entsprechend einem Gewicht von 3 bis 10 mg zu bemessen ist, wie dies der Lehre nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs entspricht. Zu diesen Überlegungen vermag der im Prüfungsverfahren in Betracht gezogene Stand der Technik jedoch nichts beizutragen.
Von den eingangs genannten Druckschriften 1 bis 8, die jeweils Farbauswahlmasken für Kathodenstrahlröhren betreffen, offenbaren lediglich die Druckschriften 1, 3 und 6 bis 8 mehrere dünne Drähte zur Dämpfung der Vibrationen von Gitterelementen, wie dies im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs vorgeschrieben ist.
Die Druckschriften 1 bzw. 8 führen den Fachmann jedoch insofern in eine andere Richtung, als die dünnen Drähte danach an den Kreuzungspunkten mit den Gitterelementen durch ein Klebemittel (adhesive, Druckschrift 1) bzw. durch Verlöten, Verschweißen oder galvanische Abscheidung (Ansprüche 1 und 3 der Druckschrift 8) mechanisch fest verbunden werden, wobei die dünnen Drähte nicht vorgespannt werden, d.h. die Vibrationen der Gitterelemente nicht durch eine von den dünnen Drähten auf die Gitterelemente ausgeübte Druckkraft unterbunden werden (Druckschrift 1, letzte zwei Sätze bzw. Druckschrift 8, Anspruch 1 iVm Spalte 3, Zeilen 54
bis 60 zur Fig. 2, Spalte 4, Zeilen 19 bis 27 zur Fig. 3). In der Druckschrift 7 findet sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine mechanische Spannung der dünnen Drähte (Dämpfungsdrähte bzw. -elemente 13), zumal die Vibrationen von Gitterelementen (11) hier dadurch gedämpft werden, daß sie von den dünnen Drähten (13) auf unterschiedliche Eigenresonanzfrequenzwerte aufweisende benachbarte Gitterelemente (11) übertragen werden (Ansprüche 1 bis 6 iVm Seite 3, letzter Absatz bis Seite 4, Absatz 1, Seite 4, vorletzter Absatz, Seite 6, Absatz 2 und Seite 7, Absatz 3). Gemäß den Druckschriften 3 und 6 sind die dünnen Drähte zwar gespannt (vgl. die Druckschrift 3, Ansprüche 1, 2 und 7 iVm Seite 3, Zeilen 30 bis 35 bzw. die Druckschrift 6, springs 15) - wobei die Druckschrift 6 zur Dämpfung der Vibrationen zusätzlich zwei Schlitzmasken (13, 14) mit deckungsgleich übereinander angeordneten Gitterelementen (11a, 11b) unterschiedlicher Breite, d.h. Resonanzfrequenz, vorsieht -, jedoch enthalten auch diese beiden Entgegenhaltungen keine konkreten Bemessungsangaben hinsichtlich der von den dünnen Drähten auf die Gitterelemente ausgeübten Druckkraft. Auch geben sie keinen Hinweis auf vertikale Moiréstreifen und Möglichkeiten zu deren Vermeidung.
Daher hat der Fachmann aufgrund der Druckschriften 1, 3 und 6 bis 8 keinerlei Veranlassung, bei einer gattungsgemäßen Farbauswahlmaske für eine Kathodenstrahlröhre zur Vermeidung von Vibrationen der Gitterelemente unter gleichzeitiger Minimierung von durch Verschiebung der Gitterelemente hervorgerufenen vertikalen Moiréstreifen die durch jeden dünnen Draht auf jedes Gitterelement ausgeübte Kraft entsprechend einem Gewicht von 3 bis 10 mg zu bemessen, wie dies der geltende Patentanspruch lehrt.
Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann auch nicht bei Einbeziehung der jeweils nur einen Draht zur Dämpfung der Vibrationen von Gitterelementen vorsehenden, eingangs noch genannten Druckschriften 2, 4 und 5.
Die zu Dämpfungszwecken ebenfalls zwei Schlitzmasken (13, 14) mit deckungsgleich übereinander angeordneten Gitterelementen (11a, 11b) unterschiedlicher
Breite, d.h. Resonanzfrequenz, vorschlagende Druckschrift 5 läßt nämlich offen, ob der zusätzlich vorgesehene dünne Dämpfungsdraht (damper line 10) gespannt ist. Gemäß den Druckschriften 2 bzw. 4 ist der dünne Draht zwar gespannt (Druckschrift 2, Anspruch 1 iVm Spalte 3, Zeilen 60 bis 61 zur Fig. 2 bzw. Druckschrift 4, Ansprüche 3 bis 8 iVm Spalte 9, Absätze 4 bis 6 zu den Figuren 11 bis 13), jedoch enthalten auch diese beiden Entgegenhaltungen weder konkrete Werte zu der von den dünnen Drähten auf die Gitterelemente ausgeübten Druckkraft noch einen Hinweis auf vertikale Moiréstreifen sowie deren - erst durch die Anmelderin erkannte - Ursache. Denn soweit gemäß der Druckschrift 4 mit dem dünnen Draht (Dämpfungsstab 25) auch unregelmäßige Abstände zwischen den Gitterelementen vermieden werden, werden diese auf eine Verdrehung der Gitterelemente aufgrund der thermischen Expansion bei der Erwärmung durch den auftreffenden Elektronenstrahl zurückgeführt und durch eine nicht näher spezifizierte Druckkraft des dünnen Drahtes (25) unterdrückt (Spalte 9, letzter Absatz bis Spalte 10, Absatz 1).
Nach alledem kann der Fachmann auch bei einer Zusammenschau des gesamten nachgewiesenen Standes der Technik keine Anregung zu der Problemlösung nach dem geltenden Patentanspruch erhalten, wonach bei einer gattungsgemäßen Farbauswahlmaske für eine Kathodenstrahlröhre zur Dämpfung der Vibrationen der Gitterelemente unter gleichzeitiger Minimierung vertikaler Moiréstreifen die durch jeden dünnen Draht auf jedes Gitterelement ausgeübte Druckkraft entsprechend einem Gewicht von 3 bis 10 mg einzustellen ist.
Soweit im angefochtenen Beschluß (Seite 3, vorletzter Absatz) die Auffassung vertretenen wird, der Fachmann habe aus dem nachgewiesenen Stand der Technik auf ein Optimum der Auflagekraft der dünnen Drähte auf den Gitterelementen schließen müssen, kann dem insofern nicht beigetreten werden, als die Druckschriften D1 bis D8 - wie dargelegt - hinsichtlich der Druckkraft keinerlei Bemessungsangaben enthalten und von daher auch keinen Schluß auf die Existenz eines Optimums zulassen. Der Fachmann ist daher gezwungen, die zur Vibrations-Dämpfung geeigneten Druckkräfte anhand einer Meßreihe zu ermitteln. Dabei wird der Fachmann aber lediglich den unteren Grenzwert des geltenden Patentanspruchs von 3 mg finden, ab dem die Vibrationen ausweislich der Tabelle 1 der Anmeldungsunterlagen sofort vermindert, d.h. gedämpft werden. Der obere Grenzwert des geltenden Patentanspruchs von 10 mg läßt sich hingegen durch Dämpfungsmessungen grundsätzlich nicht ermitteln, da für ihn - wie dargelegt - die beim nachgewiesenen Stand der Technik keine Rolle spielende Minimierung vertikaler Moiré- streifen maßgeblich ist. So führen ausweislich der Tabelle 1 der Anmeldungsunterlagen Druckkräfte entsprechend einem Gewicht von 3 bis 12 mg - d.h. bis oberhalb des oberen Grenzwerts von 10 mg - jeweils zur sofortigen Dämpfung von Vibrationen und anderes ist auch bei weiterer Druckkrafterhöhung - bis hin zur Deformation der Gitterelemente - insofern nicht zu erwarten, als die für die Vibrations- Dämpfung entscheidende Reibung zwischen Dämpfungsdraht und Gitterelement bekanntermaßen mit steigender Druckkraft zunimmt (vgl. hierzu auch die geltende Beschreibung, Seite 2b, Absatz 3, Satz 1). Also könnte der Fachmann die Druckkraft anhand von Dämpfungsmessungen allenfalls zufällig so einstellen, daß sie einem Gewicht von 3 bis 10 mg entspricht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung läßt sich von einer patenthindernden Vorwegnahme eines Erfindungsgedankens aber dann nicht sprechen, wenn sich ein gewünschtes Ergebnis (hier: Dämpfung von Vibrationen bei gleichzeitiger Minimierung vertikaler Moiréstreifen) ohne Kenntnis der neuen Lehre überhaupt nicht oder (wie im vorliegenden Fall) zwar zufällig einmal, aber nicht wiederholbar, also gezielt bzw. planmäßig nach einer bestimmten Methode erreichen läßt (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1973, 170, 171 reSp Abs 2 - "Legierungen" = "Schmelzrinne" BGH GRUR 1956, 77, 78, 79 - "Rödeldraht").
Soweit im angefochtenen Beschluß außerdem davon ausgegangen wird, der Fachmann werde in einer Versuchsreihe anhand von Testbildern die optimale Bildqualität - offensichtlich einschließlich vertikaler Moiréstreifen - ermitteln, beruht dies auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung. Denn im gesamten nachgewiesenen Stand der Technik findet sich - wie
dargelegt - keinerlei Hinweis auf die Moiréstreifen-Problematik sowie deren Ursache und Minimierung. Selbst wenn der Fachmann also die Bildqualität optimieren und dabei auch vertikale Moiréstreifen minimieren wollte, wüßte er aufgrund des nachgewiesenen Standes der Technik nicht, wie letzteres zu bewerkstelligen ist. Abgesehen davon hat der Fachmann hier aber auch keinerlei Veranlassung, die Bildqualität in situ zu optimieren, da dies die Anfertigung je einer kompletten Kathodenstrahlröhre für jede Druckkraft erfordern würde, während zur bloßen Ermittlung einer Druckkraft, die im Sinne des nachgewiesenen Standes der Technik zur Vibrations-Dämpfung geeignet ist, ersichtlich eine - einzige - Farbauswahlmaske genügt, an der die Druckkraft variierbar und die resultierende Dämpfung meßbar ist. Damit gelangt der Fachmann aber - wie dargelegt - allenfalls zufällig zu einer Druckkraft, die einem Gewicht von 3 bis 10 mg entspricht.
Die Farbauswahlmaske für eine Kathodenstrahlröhre nach dem geltenden Patentanspruch ist demnach patentfähig.
4. In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, angegeben und die beanspruchte Farbauswahlmaske für eine Kathodenstrahlröhre anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.
Dr. Beyer Dr. Meinel Dr. Gottschalk Martens
Ju