OLG Stuttgart
20. Juli 2012
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BGH
8. April 2014
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.04.2014 - II ZR 260/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | II ZR 260/12 |
| Entscheidungsdatum : | 8. April 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 5. Februar 2014 (Kassenzeichen 780014105883) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 hat der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen und dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 5. Februar 2014 (Kassenzeichen 780014105883) hat sich der Beklagte schriftlich gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.
II. Die Eingabe vom 28. Februar 2014 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 2 m.w.N.).
III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg.
1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) ist in der angegebenen Höhe von 1.312 EUR angefallen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagte zurückgewiesen worden ist. Anzusetzen waren 2,0 Gebühren aus einem Streitwert von bis zu 80.000 EUR, mithin in Höhe von (2-mal) 656 EUR.
2. Gegen die Entstehung und die Höhe dieser Gebühren wendet sich der Beklagte auch nicht, vielmehr (erneut) gegen die zugrundeliegende Entscheidung des Senats; insbesondere beanstandet er eine unzureichende Begründung. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist hingegen ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wie die Richtigkeit der Kostenentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5 beidem.w.N.).
Soweit der Beklagte Gegenforderungen wegen überlanger Verfahrensdauer behauptet, kann er hiermit nicht gehört werden. Im Erinnerungsverfahren gegen einen Gerichtskostenansatz findet die Aufrechnung des Kostenschuldners mit Gegenforderungen nur dann Berücksichtigung, wenn diese Gegenforderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZR 52/06, juris Rn. 2). Kostenrechtliche Einwendungen hat der Kläger nicht erhoben.
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Unterschrift
Bergmann Strohn Reichart
Drescher Born
Vorinstanz
LG Tübingen; 28.02.2012; 5 O 85/10 / OLG Stuttgart; 20.07.2012; 19 U 61/12