Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.12.2003 - 1 B 64/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 64/03 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Dezember 2003 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 05.12.2002; VGH 6 UE 3824/98.A
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Dezember 2003 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n , R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g beschlossen:
Der Klägerin zu 1 wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.
Der Antrag der Kläger zu 2 bis 5 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Auf die Beschwerde der Klägerin zu 1 wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Februar 2003 aufgehoben, soweit es sie betrifft.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Beschwerden der Kläger zu 2 bis 5 verworfen.
Die Kläger zu 2 bis 5 tragen 4/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung in der Hauptsache der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (1/5) folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Klägerin zu 1 und die Ablehnung der Bewilligung hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 5 beruht auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 120, 121 Abs. 1 ZPO.
2. Die Beschwerde der Klägerin zu 1 hat Erfolg. Sie rügt im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verweist der Senat die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurück.
Das Berufungsgericht hätte, wie die Beschwerde der Sache nach zu Recht beanstandet, einen Anspruch der Klägerin zu 1 auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht verneinen dürfen, ohne zuvor den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufgeklärt zu haben.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin werde im Falle einer Rückkehr in die Türkei bei den Grenzkontrollen "bereits deshalb nicht zwangsläufig auffallen", weil sie einen anderen Namen als ihr in Deutschland inhaftierter Bruder habe. Zum anderen sei in keiner Weise ersichtlich, weshalb die Sicherheitsbehörden ein Interesse an der Klägerin haben sollten, das zu einer Gefahr politischer Verfolgung führen könnte. Selbst wenn bei der Kontrolle bei der Einreise von der Polizei ein Zusammenhang zwischen der Klägerin zu 1 und ihrem Bruder hergestellt werden sollte, seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verdacht entstehen könnte, die Klägerin zu 1 sei Mitglied oder Unterstützerin der PKK (UA S. 21). Auch gebe es ein Institut der Sippenhaft im türkischen Strafrecht nicht (UA S. 21). Andererseits geht das Berufungsgericht aufgrund ihm vorliegender Erkenntnisse davon aus, dass der Zugriff auf Angehörige in der Polizeiermittlungspraxis durchaus eine Rolle spielt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Übergriffen komme. So werde darüber berichtet, dass Familienangehörige aktiver PKK-Angehöriger menschenrechtswidrig behandelt würden, da angenommen werde, dass sie die PKK unterstützten (UA S. 17 f.). Es gebe Berichte darüber, dass insbesondere gegen Frauen mittels entwürdigender Übergriffe vorgegangen werde (UA S. 20). Weiter geht das Berufungsgericht aufgrund ihm vorliegender entsprechender Erkenntnisse davon aus, dass sich die Verwandtschaft bezüglich Geschwistern anhand der Eintragungen in Personalausweise sofort erkennen lasse (UA S. 18). Angesichts dieser Auskunftslage kann unter den besonderen Umständen des Falles eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung nicht ohne weiteres mit der Begründung verneint werden, die Klägerin werde bei Grenzkontrollen nicht zwangsläufig auffallen und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Sicherheitsbehörden ein Interesse an ihr haben sollten. Vielmehr hätte es sich dem Berufungsgericht - auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Klägerin zu 1 nach ihren nicht in Zweifel gezogenen Angaben vor ihrer Ausreise aus der Türkei alle zwei Monate von den Sicherheitskräften nach ihrem Bruder befragt worden ist (UA S. 13) - aufdrängen müssen, die Frage, ob der Klägerin zu 1 aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung zu ihrem Bruder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, durch die Einholung einer ergänzenden, einzelfallbezogenen Auskunft des Auswärtigen Amtes und/oder einer sonstigen Sachverständigenstellungnahme näher aufzuklären. Bei der Erstellung dieser Auskunft wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin zu 1 ihren Bruder im Gefängnis besucht hat (UA S. 22). Erst auf der Grundlage einer abschließenden Ermittlung und gutachterlichen Einschätzung lässt sich die vom Berufungsgericht auf zu schmaler Tatsachengrundlage geprüfte Frage beantworten, ob der Klägerin zu 1 bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (vgl. auch das von der Beschwerde auszugsweise wiedergegebene Urteil eines anderen Senats des Berufungsgerichts zu einem Cousin des Bruders der Klägerin).
Dagegen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, soweit sie sich auf die Ablehnung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG bezieht (vgl. dazu unten 3.).
3. Hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 5 war die Beschwerde zu verwerfen.
Sie zeigt insoweit einen Verfahrensmangel in Gestalt eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf.
Die Beschwerde macht ferner mit ihrer ergänzenden Begründung vom 12. Februar 2003 nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise ersichtlich, dass das Berufungsurteil wegen fehlender Ausführungen zu § 53 AuslG insoweit nicht mit Gründen versehen ist (vgl. § 138 Nr. 6 VwGO). Im Berufungsurteil wird - wie die Beschwerde nicht verkennt - ausgeführt, dass über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht zu entscheiden sei, da insoweit eine Zulassung weder beantragt noch die Berufung zugelassen worden sei (UA S. 10). Damit geht die Rüge fehl, die Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen. Aber auch wenn man die Beschwerde dahin versteht, dass gerügt werden soll, das Berufungsgericht habe hinsichtlich § 53 AuslG zu Unrecht nicht zur Sache entschieden, zeigt sie einen Verfahrensfehler nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend auf. Angesichts der deutlich erkennbaren Einschränkung des Berufungszulassungsantrags vom 25. Mai 1998 (vgl. auch Urteil vom 15. Juli 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260) und der entsprechend zu verstehenden Berufungszulassung durch Beschluss vom 13. Oktober 1998 hat das Berufungsgericht nämlich eine Entscheidung zur Sache zu Recht abgelehnt.
4. Soweit über die Kosten entschieden wurde, beruht dies auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Unterschrift
Dr. Mallmann Richter Prof. Dr. Dörig