BGH
7. Juni 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.06.2022 - 5 StR 156/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 156/22 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juni 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Oktober 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen ihm gegenüber lediglich in Höhe von 21.710 Euro angeordnet wird und der weitergehende Betrag entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie die Einziehung bei ihm gefundener Geldbeträge in Höhe von insgesamt 7.090 Euro und des Wertes von Taterträgen in Höhe von 28.800 Euro angeordnet. Die Revision führt mit der Sachrüge zur Reduzierung der Einziehung des Wertes von Taterträgen und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangte der Angeklagte aus seiner Tätigkeit als Chef einer zum Kokainverkauf zusammengeschlossenen Bande Verkaufserlöse in Höhe von 28.800 Euro. Bei einer Durchsuchung wurden bei ihm aus diesen Geschäften stammende Bargeldbeträge in Höhe von 7.090 Euro gefunden. Zu Recht hat das Landgericht die Einziehung des aufgefundenen Bargelds nach § 73 Abs. 1 StGB angeordnet. Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c StGB hat es aber versäumt, den aufgefundenen Betrag in Abzug zu bringen. Dies holt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach und reduziert den Betrag entsprechend. Auswirkungen auf nicht revidierende Mitangeklagte hat diese Korrektur nicht (vgl. § 357 StPO). Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Unterschrift
Cirener Gericke Mosbacher
Köhler Resch
Vorinstanz
Landgericht Berlin; 13.10.2021; (538 KLs) 254 Js 425/19 (2/21)