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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Urteil vom 08.10.2025 - 9 A 4/24 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 4/24 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Oktober 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Martini, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Plog am 8. Oktober 2025 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I
Die Klägerin, die Betreiberin einer Mineralöl verarbeitenden Raffinerie in Hamburg-Moorburg ist, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Teilabschnitt des Neubaus der Bundesautobahn A 26-Ost.
Die A 26-Ost soll als direkte Weiterführung der A 26-West (Stade - Hamburg) die A 7 am Autobahnkreuz HH-Süderelbe (zukünftige Bezeichnung: HH-Hafen) und die A 1 am Autobahndreieck HH-Stillhorn (zukünftig: Süderelbe) verbinden. Bestandteil der Planung des ersten Teilabschnittes ist die Umverlegung der 380/110-kV-Leitung Hamburg Süd - Moorburg, die das Umspannwerk Hamburg-Süd mit dem Kraftwerk Moorburg verbindet. Zur Vermeidung einer zweifachen Kreuzung der Trasse der A 26-Ost soll diese Hochspannungsleitung künftig in Parallellage zur Autobahn westlich des Raffineriegeländes der Klägerin bis zum Kraftwerk Moorburg geführt werden.
Nach einer ersten, im Jahr 2017 vorgelegten Planung betrug der geringste Abstand der äußeren Seile der umverlegten Freileitung zu einem der Tankfelder der Klägerin - der nördlichen Ecke des Tankfeldes 310 - 55 m. Diese Planung wurde im Jahr 2018 umfangreichen, dreidimensionalen Strömungssimulationen (sog. CFD-Simulationen; CFD: Computational Fluid Dynamics) unterzogen. Auf der Grundlage dieser Simulationen wurden der erforderliche Abstand zwischen der Freileitung und dem Tankfeld neu bewertet und die Freileitung um 26 m nach Westen verschoben.
Die Beklagte erließ am 20. Dezember 2023 den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss, in dem auch die Umverlegung der 380/110-kV-Leitung Hamburg Süd - Moorburg geregelt wird. Nach den planfestgestellten Unterlagen beträgt der Abstand der Stromtrasse zum nördlichen Eckpunkt des Tankfeldes 310 der Klägerin 81 m.
Die Klägerin hat am 5. März 2024 Klage erhoben. Sie hält den Abstand der Hochspannungsleitung zu ihrem Raffineriegelände für unzureichend, um im Falle eines Brandes im Bereich des Tankfeldes und der angrenzenden Rohrtrassen schwerwiegende Folgen für die Stromtrasse und in der Konsequenz auch ihres Betriebes zu vermeiden.
Die Klägerin beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 20. Dezember 2023 für den Neubau der A26-Ost, Bauabschnitt 6 a (Verkehrseinheit 7051) von der A7/Autobahnkreuz Hamburg-Hafen (Bau-km 0-350.000) bis zu der Anschlussstelle Hamburg-Moorburg (Bau-km 1+950.000) in der Fassung der Plangenehmigung vom 7. März 2025 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigen den in der aktuellen Planung vorgesehenen Abstand der Hochspannungsleitung zu dem Tankfeld der Klägerin.
Im Klageverfahren hat die Beklagte eine neue Risiko- und Gefährdungsanalyse vom 27. August 2025 (Anlage B 4) vorgelegt. Für diese hat der Gutachter der Vorhabenträgerin erstmals eigenständige Simulationen für den nördlichen Eckpunkt des Tankfeldes der Klägerin durchgeführt.
Das Verfahren einer weiteren Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 29. September 2025 abgetrennt und mit Beschluss vom 9. Oktober 2025 - 9 A 20.25 - eingestellt.
II
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Das Vorbringen der Klägerin führt, soweit es den Anforderungen des § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG (bis zum 28. Dezember 2023 § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG) i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO genügt, auf keine materielle Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses.
Die Klägerin rügt, dass die geplante Stromtrasse nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand zu den von ihr betriebenen Tankfeldern einhalte. Sie beanstandet insoweit, dass die für die Bemessung des Sicherheitsabstandes maßgebliche Risikobewertung nicht belastbar sei, bzw. zieht aus den hierzu vorgelegten Unterlagen andere Schlüsse als die Beklagte. In der Sache macht sie damit eine Verletzung abwägungsrelevanter Belange durch die Umverlegung der 380/110-kV-Leitung geltend. Ein solches Abwägungsdefizit liegt aber nicht vor. Die fachliche Bewertung des Risikos einer Beschädigung der Stromleitung im Falle eines Brandes auf dem Tankfeld der Klägerin begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Grundlage für die ursprüngliche wie auch die aktuelle Gefährdungsanalyse sind die gutachterlich auf der Grundlage von CFD-Simulationen für unterschiedliche Untersuchungsszenarien ermittelten Temperaturwerte an den Leiterseilen der Trasse im Falle eines Brandes auf dem Raffineriegelände der Klägerin. Die Bewertung der Auswirkungen der an den Seilen errechneten Temperaturen erfolgt jeweils auf der Grundlage der "DIN EN 1991-1-7 Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1 - 7: Außergewöhnliche Auswirkungen". Danach werden die ermittelten Temperaturen bestimmten Schadensklassen auf einer Skala von "sehr klein" (geringfügiger lokaler Schaden) bis "sehr groß" (plötzliches Versagen des Tragwerks) zugeordnet. Für die eigentliche Risikoermittlung werden die so ermittelten Schadensausmaße abschließend mit den Eintrittshäufigkeiten für die einzelnen Untersuchungsszenarien verknüpft.
Die Simulationen aus dem Jahr 2018 beziehen sich auf ein Brandereignis zwischen den Tankfeldern 309 und 310. Der Abstand der Stromtrasse zu diesem Übergangsbereich beträgt nach den planfestgestellten Unterlagen 106 m (Unterlage 16.3.1 Anlage 4). Die auf dieser Grundlage für verschiedene Planfälle ermittelten Temperaturwerte hat der Gutachter zunächst rein rechnerisch - im Wege linearer Interpolation - auf den nördlichen Eckpunkt des Tankfeldes 310 mit einem Abstand von 81 m zu den äußeren Leiterseilen übertragen (vgl. Stellungnahme vom 7. Februar 2025, Anlage B 2 S. 5 f.). Später hat er dann erstmals eigenständige Simulationen und Berechnungen für den nördlichen Eckpunkt des Tankfeldes 310 durchgeführt. Im Ergebnis kommt er unter Berücksichtigung dieser Simulationen bei einem Abstand von 81 m zu deutlich niedrigeren Temperaturen an den Leiterseilen als zuvor (zwischen 227 °C und 248 °C statt zuvor 437 °C bis 522 °C für das kritischste Szenario 14; Stellungnahme vom 27. August 2025, Anlage B 4 S. 9). Der Gutachter erwartet nach seiner aktuellen Risikoanalyse allenfalls noch lokal begrenzte Schäden und kein Versagen des Tragwerks. Die Risiken für die Seile im Bereich des nördlichen Tankfeldeckpunktes liegen nach seiner Auffassung durchgängig im akzeptablen bzw. unkritischen Bereich. Weitergehende Maßnahmen seien nicht erforderlich.
Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch.
a) Soweit die Klägerin in Abweichung von der Bewertung des Gutachters aus einzelnen der ursprünglich vorgelegten Unterlagen - es handelt sich um verschiedene Präsentationen des Gutachters zu seinen Berechnungen und Risikobewertungen auf der Grundlage der Simulationen im Jahr 2018 - den Schluss gezogen hat, dass ein Sicherheitsabstand von mindestens 95 m zwischen dem nördlichen Eckpunkt des Tankfeldes 310 und dem ersten Seil der Hochspannungsleitung einzuhalten sei, um im Falle eines Brandes im Bereich des Tankfeldes und der angrenzenden Rohrtrassen schwerwiegende Folgen für die Hochspannungsleitung und in der Folge eines Stromausfalls auch für ihren Raffineriebetrieb zu vermeiden, kommt es auf das "richtige" Verständnis der zunächst vorgelegten Unterlagen nicht mehr entscheidungserheblich an.
Mit der im Verfahren vorgelegten Risiko- und Gefährdungsanalyse vom 27. August 2025 hat der Gutachter seine vorangegangenen Berechnungen und Bewertungen für den an dieser Stelle einzuhaltenden Sicherheitsabstand ersetzt. Es liegt auf der Hand und wird im Grundsatz auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, dass eine eigenständige Simulation und die direkte Berechnung von Temperaturen eine zuverlässigere und belastbarere Bewertung des zu dem nördlichen Eckpunkt einzuhaltenden Sicherheitsabstandes ermöglichen als die rein rechnerische Übertragung der für einen anderen Bereich ermittelten Werte.
b) Die Risiko- und Gefährdungsanalyse vom 27. August 2025 begegnet ihrerseits keinen durchgreifenden Bedenken.
aa) Die von der Klägerin geltend gemachten "Widersprüche" zwischen der ursprünglichen und der aktuellen Berechnung der Temperaturwerte an den Leiterseilen an dem nördlichen Eckpunkt des Tanklagers bestehen nicht.
Die Klägerin rügt, der Gutachter der Vorhabenträgerin nehme in seiner aktuellen risikotechnischen Bewertung für dasselbe Szenario (14) bei einem Abstand von 81 m rund 200 °C niedrigere Temperaturen an als zuvor für eine Entfernung von 91 m zur Brandstelle. Dieser Widerspruch lasse sich nicht mit dem Argument auflösen, dass die freigesetzten Mengen und damit die Temperatureinwirkungen am nördlichen Rand des Tankfeldes geringer seien als im Fall eines zwischen den Tankfeldern auftretenden Unfalls. Die Gutachten und Risikoanalysen gingen von sogenannten Freisetzungsraten aus, die sich in beiden Fällen nicht unterschieden.
Dieser Einwand greift nicht durch. Nach den Angaben des Gutachters der Vorhabenträgerin finden die niedrigeren Temperaturwerte in der aktuellen Gefährdungsanalyse ihre Erklärung darin, dass sich die ursprüngliche Simulation und die insoweit maßgeblichen Untersuchungsszenarien auf einen Brand innerhalb des Tankfeldes beziehen, bei dem mit deutlich höheren Energiefreisetzungen zu rechnen ist als bei einem Brandfall am nördlichen Eckpunkt des Tankfeldes, der nunmehr simuliert worden ist. Konkret geht der Gutachter bei einem Brand im Übergangsbereich zwischen den Tankfeldern von der Freisetzung von Gasöl im Bereich des Rohrleitungsanschlusses an der Außenwand von Tank 310 aus, weil der Übergang vom Tank zum Rohrleitungssystem eine Schwachstelle darstelle. Für die aktuell berechneten Szenarien nimmt er dagegen einen Rohrgrabenbrand infolge eines Lecks im Randbereich eines Tanklagers an.
Der Senat hält diese Ausführungen für überzeugend. Es ist plausibel, dass die ursprünglich simulierten Brandereignisse zwischen den Tankfeldern - auch bei einer größeren Entfernung zu der Stromtrasse - kritischer zu bewerten sind als ein Störfall im Randbereich des Tanklagers. Entgegen der Auffassung der Klägerin macht es daher einen Unterschied, an welcher Stelle ein Brand auf einem ihrer Tankfelder auftritt. Mit der rein rechnerischen Übertragung der für einen Brand im Übergangsbereich ermittelten Werte auf den nördlichen Eckpunkt wurden diese Unterschiede zunächst vernachlässigt, was zu einer deutlichen Überschätzung der im Falle eines Brandes im nördlichen Randbereich des Tankfeldes 310 zu erwartenden Temperaturen an den Leiterseilen geführt hat.
Die Klägerin legt auch nicht substantiiert dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Gutachter bei der aktuellen Simulation von falschen Prämissen ausgegangen wäre. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass er seiner Simulation die Geländemodelle der Freien und Hansestadt Hamburg zugrunde gelegt hat. Die bloße Behauptung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass sich das Gefälle anders als angenommen darstelle, ist nicht geeignet, den Simulationsansatz des Gutachters durchgreifend in Frage zu stellen.
bb) Soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 29. September 2025 eingewandt hat, bei Aluminiumleiterseilen seien bereits Temperaturen über 100 °C als kritisch anzusehen, greift sie die Zuordnung von Temperaturbereichen zu Schadensklassen nach der vom Gutachter verwendeten DIN EN 1991-1-7 an. Dieser nach Ablauf der Klagebegründungsfrist erhobene Einwand ist verspätet (§ 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG, bis zum 28. Dezember 2023 § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG). Es handelt sich insbesondere nicht um eine ausnahmsweise beachtliche Stellungnahme zu der nach Ablauf der Klagebegründungsfrist erstmalig in den Prozess eingeführten Risikoermittlung vom 27. August 2025 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 Rn. 16). Die aktuelle Gefährdungsanalyse unterscheidet sich in der nunmehr angegriffenen Methodik nicht von den vorangegangenen Bewertungen, die ebenfalls die ermittelten Temperaturen auf der Grundlage der DIN EN 1991-1-7 bestimmten Schadensklassen zugeordnet haben, ohne dass die Klägerin insoweit innerhalb der Klagebegründungsfrist substantiierte Rügen erhoben hätte.
Davon abgesehen greift der Einwand in der Sache nicht durch. Der Gutachter der Vorhabenträgerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar auf die Materialeigenschaften von Aluminium (Festigkeitsverlust erst ab 150 °C, selbst bei 250 °C noch 75 % der Ausgangsfestigkeit) sowie auf den Umstand hingewiesen, dass die Aluminiumlitzen am Stahlseil für die Tragfähigkeit unerheblich seien. Insofern komme es entscheidend auf die "Stahlseele" der Träger an. Aluminium leite zudem besser als Stahl. Ein von der Klägerin befürchteter völliger Stromausfall sei bei den gutachterlich angenommenen Temperaturen deshalb auszuschließen.
cc) Schließlich ist auch der erstmals am Tag vor der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, der vorgesehene Abstand zwischen Stromtrasse und Raffineriebetrieb verstoße gegen das Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG i. V. m. Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates; sog. Störfall- oder Seveso II-Richtlinie) verspätet und daher unbeachtlich.
Dessen ungeachtet setzt sich die Klägerin auch nicht mit dem Planfeststellungsbeschluss (S. 310) auseinander, der darauf abstellt, dass die 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung keine Mindestabstände von Störfallbetrieben für Hochspannungsleitungen vorsieht. In diesem Zusammenhang geht der Planfeststellungsbeschluss auch auf das von der Klägerin mit dem Schriftsatz vom 29. September 2025 vorgelegte Gutachten "Einzelfallbetrachtung im Sinne von § 50 BImSchG für den Betriebsbereich der H. GmbH auf Basis des KAS-18-Leitfadens" ein, welches die Auswirkungen eventueller Störfälle auf Stromleitungen gerade nicht behandelt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.