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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 25.03.2026 - 29 W (pat) 503/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 29 W (pat) 503/23 |
| Entscheidungsdatum : | 25. März 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 010 825.5
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Fehlhammer und den Richter Posselt
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2026:250326B29Wpat503.23.0 1. Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Wortzeichen
proexotics
ist am 28. Juni 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die folgenden Waren angemeldet worden:
Klasse 11: Leuchtstoffröhren; Lampen und Heizungen für Aquarien; Lampen und Heizungen für Terrarien; Lampen und Heizungen für Kleintierbehausungen;
Klasse 21: Geräte für Haushalt und Küche; Zubehör und Ausstattung für Aquarien; Zubehör und Ausstattung für Terrarien; Zubehör und Ausstattung für Kleintierbehausungen; Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren; Abdeckungen für Aquarien; Aquarien; Terrarien; Terrarien für Reptilien; Insektenhabitate;
Klasse 31: Futtermittel für Tiere; Futtermittel für Reptilien; Futtermittel für Fische. Mit Beschluss vom 11. November 2022 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.
Bei dem beanspruchten Zeichen "proexotics" handele es sich um eine sprach- und werbeüblich gebildete, warenbezogene Sachangabe, die aufgrund der Ähnlichkeit mit ihrer deutschen Entsprechung breiten Verkehrskreisen bekannt und verständlich sei. Das angemeldete Zeichen bestehe aus einer Zusammensetzung der Begriffe "pro" und "exotics". Das Zeichenelement "pro" könne dabei als Abkürzung für "professionell/Profi" im Sinne von "Spezialist/Experte" verstanden werden, aber auch als Bestimmungs- und Bezugsangabe im Sinne von "für" etwas sein bzw. "für" etwas da zu sein. Das englische Zeichenelement "exotics" bedeute "Exoten" und stehe insbesondere für Tiere oder Pflanzen aus einem fernen - besonders überseeischen, tropischen - Land. In seiner Gesamtheit habe das angemeldete Zeichen "proexotics" die Bedeutung "für Exoten (Tiere, Pflanzen)" bzw. "Profi für Exoten" im Sinne eines Spezialisten/Spezialbetriebes für exotische Pflanzen und Tiere. Die vorliegend beanspruchten Waren seien grundsätzlich zur Haltung, Aufzucht und Versorgung von exotischen Tier- und Pflanzengattungen geeignet und in der Regel auch erforderlich, um deren besondere Ansprüche an die Umweltbedingungen der Ursprungsländer nachzubilden. Aufgrund seines Bedeutungsgehalts sei das Zeichen "proexotics" für die beanspruchten Waren der Klassen 11, 21 und 31 beschreibend, da es allein auf deren Inhalt und Bestimmungszweck sowie wesentliche Eigenschaften der Waren hinweise, nicht aber auf einen bestimmten Anbieter oder Geschäftsbetrieb. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit sei ebenfalls nicht ersichtlich. Es reiche zudem aus, wenn eine der denkbaren Bedeutungen beschreibend sei. Aufgrund des beschreibenden Sachinhalts sei das angemeldete Zeichen zudem gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die Wettbewerber der Anmelderin freizuhalten. Die von der Anmelderin genannten Voreintragungen vermöchten keinen Eintragungsanspruch zu begründen. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit eines Zeichens unterliege stets einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung. Eine Eintragung identischer oder vergleichbarer deutscher Marken entfalte daher keine Bindungswirkung. Aufgrund der Zurückweisung entsprechend gebildeter Markenanmeldungen bestehe zudem schon keine einheitliche Eintragungspraxis.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 2022 wird aufgehoben.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Dem angemeldeten Einwortzeichen komme das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu, da ein ausschließlich beschreibender Begriffsinhalt für die beanspruchten Waren nicht angenommen werden könne. Bei "proexotics" handele es sich allenfalls um ein als Marke schutzfähiges sprechendes Zeichen. Dieses werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als werbeübliche und warenbezogene Sachangabe verstanden. Es könne dahinstehen, inwieweit die jeweils einzelnen Begriffsbestandteile in der Umgangssprache einen bestimmten Inhalt aufwiesen. Denn aus einer analysierenden Zergliederung des Zeichens in einzelne Bestandteile dürfe kein Rückschluss auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer konkreten Unterscheidungskraft gezogen werden. Relevant sei ausschließlich das Zeichen in seiner Gesamtheit. Der Verkehr fasse es aufgrund seiner Ausgestaltung als ein zusammenhängendes Wort auf. Denn die Bestandteile seien weder durch einen Bindestrich, ein Leerzeichen noch aufgrund einer Binnengroßschreibung als solche erkennbar. Ferner existiere weder eine allgemeine Verwendung des Begriffs "proexotics" für die vorliegend beanspruchten Waren, noch würden diese üblicherweise derartig umschrieben. Eine wörtliche Übersetzung für den zusammengesetzten Begriff existiere nicht. Soweit das Gericht in seinem Ladungszusatz vom 19. Februar 2026 auf eine entsprechende Übersetzung durch "linguee.de" hingewiesen habe, so handele es sich dabei nicht (mehr) um ein Wörterbuch. Es sei vielmehr ein Webservice bzw. ein Onlineübersetzungstool, bei dem die Übersetzungsroutine mit einer AI- Funktionalität sowie einer Suchmaschinendatenbank verknüpft sei und durch Nutzerbewertungen und -eingaben laufend trainiert werde. Das Ergebnis sei daher durch diese beeinflusst und nicht mit einem herkömmlichen Wörterbuch gleichzusetzen. LEO, Langenscheidt, PONS und dict.cc seien daher zur Plausibilisierung des Bedeutungsgehalts eher geeignet. Dort finde sich "exotics" aber nicht. Es handele sich dabei auch nicht um die Pluralform von "exotic". "proexotics" stelle eine individuelle Wortschöpfung und ein kreatives Kunstwort dar, welches lexikalisch nicht dokumentiert sei. Insbesondere das Plural-S weise darauf hin, dass es sich nicht um einen gebräuchlichen Begriff handele. Das Zeichen verfüge aufgrund der Schreibweise, die über die bloße Zusammenfügung der einzelnen Wortbestandteile hinausgehe und daher eine kreative Leistung der Markenanmelderin darstelle, über einen fantasievoll wirkenden Überschuss. Um zu einer beschreibenden Bedeutung zu gelangen, seien mehrere gedankliche Zwischenschritte erforderlich. Der Aussagegehalt des Zeichens bleibe vage und semantisch unscharf, weil weder bestimmt sei, welche "Exoten/Exotika" gemeint seien, noch welches konkrete warenbezogene Merkmal der beanspruchten Waren unmittelbar bezeichnet werden solle. Auch reiche jede noch so geringe Unterscheidungskraft für eine Eintragung aus. So habe beispielsweise der 29. Senat des Bundespatentgerichts auch in Sachen "Prophysis" und "AdPro-Gifts" eine Schutzfähigkeit wegen einer sprachunüblichen Wortbildung bzw. fehlendem eindeutigen Sinngehalt bejaht. Ferner orientiere sich das Zeichen "proexotics" an der übergeordneten Firmierung der Anmelderin "proinsects". Für den angesprochenen Verkehrskreis sei mithin aufgrund des gleichartigen Aufbaus der Zeichen ohne Zwischenschritte erkennbar, dass es sich um Waren der Anmelderin handele. Auch bestehe kein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Gesamtbegriff "proexotics" sei weder als Fachausdruck noch als allgemeines Wortgebilde in irgendeiner Form nachweisbar. Mithin könne für einen Begriff, der im allgemeinen Sprachgebrauch nicht vorhanden sei, auch kein Interesse an der Verwendung durch Dritte bestehen. Die von der Anmelderin genannten Voreintragungen hätten zudem eine indizielle Wirkung, die zu einem besonderen Begründungserfordernis führe. Das DPMA und der Senat beriefen sich hingegen lediglich darauf, nicht an frühere Entscheidungen gebunden zu sein, ohne näher auf die Gründe für die Abweichung von der bisherigen Eintragungspraxis einzugehen. Die Aussage des Gerichts, die Voreintragungen seien "schon nicht ohne weiteres vergleichbar", weil sie "ganz überwiegend" in anderen Klassen eingetragen wurden, sei zu schematisch. Vielmehr seien die jeweiligen Waren bzw. Dienstleistungen relevant. Auch reiche es nicht, darauf zu verweisen, dass ältere Eintragungen "vor mindestens 30 Jahren" erfolgt seien und daher "nicht ausgeschlossen werden", könne, dass der Sprachgebrauch damals anders gewesen sei. Ein bloßer Möglichkeitsverweis sei gerade dann unzureichend, wenn der Anmelder - wie hier - eine Serien- oder Praxislinie substantiiert behauptet habe. Insbesondere habe das Bundespatentgericht jüngst (Beschluss vom 19.12.2024, 25 W (pat) 504/22) ausdrücklich betont, dass eine Indizwirkung vergleichbarer inländischer Voreintragungen nicht kategorisch ausgeschlossen werden dürfe und aus identischen/ähnlichen Voreintragungen jedenfalls eine Begründungspflicht für Abweichungen folgen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens proexotics als Marke steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht gem. §§ 33 Abs. 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Auch der Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr ist mangels hierfür geltend gemachter oder ersichtlicher Billigkeitsgründe zurückzuweisen.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke solche Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23 - Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 - KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 - #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 - OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 374 Rn. 20 - KORNSPITZ; a. a. O. - Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. - KÖLNER DOM; a. a. O. - #darferdas? II; a. a. O. - OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. - OUI; GRUR 2015, 581 Rn. 9 - Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 Rn. 15 - for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 - Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 - OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 - Gute Laune Drops). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 - AS/DPMA [#darferdas?]; a. a. O. Rn. 67 - EUROHYPO; GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. - KÖLNER DOM m. w. N.; GRUR 2014, 376 Rn. 11 - grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 - HOT). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH a. a. O. Rn. 15 - Pippi- Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 - HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 11 - #darferdas? II; a. a. O. Rn. 12 - OUI; a. a. O. Rn. 21 - Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 - HOT; a. a. O. Rn. 9 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).
2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Wortzeichen proexotics in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klassen 11, 21 und 31 nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise werden es lediglich als Bestimmungsangabe ansehen, darin aber keinen Herkunftshinweis erkennen.
a) Die beanspruchten Waren wenden sich an die allgemeinen Verkehrskreise, also sowohl an den allgemeinen, normal informierten angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, wie auch an die am Handel beteiligten Fachkreise (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 - AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 - grill meister).
b) Das angemeldete Einwortzeichen setzt sich - trotz der Zusammenschreibung aufgrund der klanglichen Zäsur zwischen den Bestandteilen unmittelbar erkennbar - aus den Worten pro und exotics zusammen. Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist hierfür nicht stets eine optische Hervorhebung der Bestandteile z. B. durch einen Bindestrich, ein Leerzeichen bzw. eine Binnengroßschreibung etc. erforderlich, gerade wenn - wie hier - eine abweichende Aussprache, nämlich das "oe" wie "ö" und damit "Pröxotics" auszusprechen, fernliegt. Anders als in der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des 29. Senats vom 8. Januar 2019, 29 W (pat) 4/17 - Prophysis ergibt sich vorliegend die Kombination zweier beschreibender Worte bereits unmittelbar aus dem Sprachrhythmus, da die Kombination der aufeinanderfolgenden Vokale "o" und "e" zu einer sprachlichen Unterbrechung nach dem häufig als Zeichenbestandteil verwendeten "pro" einlädt.
Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2; GRUR 2006, 229 - BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 - Lichtmiete).
aa) Das erste Zeichenelement "pro" hat viele unterschiedliche Bedeutungen (vgl. hierzu u. a. auch BPatG, Beschluss vom 10.06.2020, 25 W (pat) 530/19 - ProCatalog; Beschluss vom 18.06.2020, 25 W (pat) 519/19 - ProScan; Beschluss vom 12.05.2020, 28 W (pat) 528/19 - ProSecure; Beschluss vom 17.07.2012, 24 W (pat) 123/10 - Pro Doppik). Als englisches Wort wird "Pro" u. a. als Kurzwort für "Profi" und als Adverb "dafür" verwendet. In der deutschen Sprache kann "pro" u. a. als Präposition "je", "für, dafür" bedeuten (https://www.duden.de/rechtschreibung/pro_je_zu_jeweils_fuer). Entsprechend wird "pro" als aus der lateinischen Sprache abgeleitetes adjektivisches und substantivisches Präfix neben den Bedeutungen von "vor, vorher, zuvor, vorwärts, hervor" und "im Verhältnis zu" auch im Sinne von "für, dafür" verwendet, um in Wortkombinationen eine positive Einstellung bezogen auf das nachfolgende Basiswort zum Ausdruck zu bringen (proeuropäisch = europafreundlich, prokommunistisch, prokapitalistisch usw.). Schließlich wird die Präposition "pro" häufig von Organisationen, Vereinigungen oder Initiativen (gesellschafts-)politischer Art genutzt, die damit bereits im Namen dokumentieren, in welche Richtung sie sich engagieren bzw. wofür sie arbeiten (z.B. "profamilia", "PRO WILDLIFE", "Pro Tierschutz", "ProVegan Stiftung", vgl. u. a. BPatG, Beschluss vom 10.06.2020, 25 W (pat) 530/19 - ProCatalog).
bb) Das Wort "exotic" gehört zum englischen Grundwortschatz und wird mit "exotisch, fremdländisch" aber auch mit "Exot, Exotin" übersetzt (vgl. z. B. https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/exotic; PONS Großwörterbuch 2001, S. 271; https://www.linguee.de/englisch-deutsch). Auch aufgrund der Nähe zu seiner deutschen Übersetzung sowie dem Adjektiv "exotisch" ist die genannte Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar verständlich. Wie die Markenstelle für Klasse 11 zutreffend festgestellt hat, werden mit dem Begriff "exotics" oder "Exoten" vor allem Tiere oder Pflanzen und deren Früchte aus fernen - besonders überseeischen, tropischen - Ländern bezeichnet (vgl. auch https://www.duden.de /rechtschreibung/Exot).
b) In seiner Gesamtheit wird das angemeldete Zeichen "proexotics" von den angesprochenen Verkehrskreisen daher lediglich als beschreibender Hinweis in Form einer Bestimmungsangabe, nämlich "für Exoten", also exotische Tiere, Pflanzen oder Früchte, verstanden.
3. Hinsichtlich der einzelnen Waren gilt dabei Folgendes:
a) Der Verkehr versteht das Anmeldezeichen im Hinblick auf "Leuchtstoffröhren; Lampen und Heizungen für Aquarien; Lampen und Heizungen für Terrarien; Lampen und Heizungen für Kleintierbehausungen" in Klasse 11 lediglich als einen beschreibenden Hinweis darauf, dass diese für exotische Tiere und/oder Pflanzen bestimmt sind. Wie in dem angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 zutreffend ausgeführt wurde, finden die beanspruchten Waren alle für die Aufzucht und Haltung von exotischen Tieren und/oder Pflanzen Verwendung. So werden u. a. Leuchtstoffröhren angeboten, die speziell für die unterschiedlichen Bedürfnisse exotischer Lebewesen oder Pflanzen wie z. B. hohen Licht- und UVB-Bedarf von Wüstenbewohnern oder besonders hohen UVB-Bedarf von Reptilien angepasst sind und entsprechend beworben werden (vgl. Anlagenkonvolut 1 zur Ladung vom 19. Februar 2026).
b) Dies gilt entsprechend für "Zubehör und Ausstattung für Aquarien; Zubehör und Ausstattung für Terrarien; Zubehör und Ausstattung für Kleintierbehausungen; Abdeckungen für Aquarien; Aquarien; Terrarien; Terrarien für Reptilien; Insektenhabitate" in Klasse 21 sowie für "Futtermittel für Tiere; Futtermittel für Reptilien; Futtermittel für Fische" in Klasse 31. Denn speziell für exotische Tiere bestimmte Aquarien, Terrarien oder Habitate nebst Zubehör sowie Futtermittel sind bereits seit langem im Tierhandel und großen Märkten erhältlich, den angesprochenen Verkehrskreisen hinreichend bekannt und werden in aller Regel auch mit ihrem Bestimmungszweck beworben (vgl. Anlagenkonvolut 2). So werden z. B. Terrarien mit "Dieses Terrarium bietet deinem exotischen Haustier einen optimalen Lebensraum" oder "Erlebe die optimale Wohnumgebung für deine exotischen Tiere mit diesem hochwertigen Terrarium" beworben und weisen hierfür erforderliche Heizmatten, Wärmelampen, Beregnungssysteme für Regenwaldterrarien etc. auf. Auch gibt es z. B. von Supravit als "Exotenfutter" beworbenes Mischfutter für exotische Finken und Kiezenbrink bietet "futter für PETS & EXOTICS" an.
c) "Proexotics" wird auch für "Geräte für Haushalt und Küche; Behälter für Haushalt und Küche; Glaswaren" aus Klasse 21 lediglich als beschreibende Bestimmungsangabe aufgefasst. Denn für exotische Pflanzen oder Früchte gibt es eine Vielzahl an speziellen Küchen- oder Haushaltsgeräten (vgl. Anlagenkonvolut 3). So wird beispielsweise ein Haushaltsgerät als "SCHNEIDER MIT HALTER: Das perfekte Werkzeug für exotische Früchte" beworben. Auch werden Glaswaren wie beispielweise Vasen angeboten, welche für die Verarbeitung und/oder Aufzucht von solchen "Exoten" - wie z. B. Avocado Samen - vorgesehen sind (vgl. Anlage 4).
4. Für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist weder ein lexikalischer Nachweis erforderlich noch, dass die Angabe bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 - Doublemint; EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 38 - BIOMILD; BPatG, Beschluss vom 06.12.2021, 25 W (pat) 32/20 - WELLSWEET; Beschluss vom 20.12.2021, 29 W (pat) 527/21 - Sportbokx). Vielmehr ist hierfür bereits ausreichend, wenn das angemeldete Zeichen in einer seiner Bedeutungen beschreibend ist (vgl. u. a. BGH GRUR 2014, 569 - HOT; GRUR 2014, 1204 - DüsseldorfCongress). Das Anmeldezeichen stellt auch keine derart ungewöhnliche Wortverbindung dar, dass deren Bedeutung in einem entsprechenden Sachzusammenhang nicht sofort sachbeschreibend erfasst würde. Hierin unterscheidet es sich gerade von dem von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 20.10.2021, 29 W (pat) 19/19 - AdPro- Gifts, bei dem der Gesamtbegriff ohne einen weiteren Gedankenschritt einen gewissen Interpretationsspielraum offen lässt, von oder für wen welche Art von Geschenken gedacht ist. Die Verständnisfähigkeit des Verkehrs darf zudem nicht zu gering veranschlagt werden, zumal auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, der daran gewöhnt ist, ständig mit neuen und nicht immer sprachlich und/oder grammatikalisch korrekten Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm lediglich sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen durch die einheitliche Verwendung des Zeichenbestandteils "pro" sowohl im Firmenkennzeichen "proinsects" als auch dem Anmeldezeichen "proexotics" kein Hinweis auf die Herkunft der Waren erweckt. Die übergeordnete Firmierung der Anmelderin "proinsects" und das Zeichen "proexotics" werden von den Verkehrskreisen nicht unmittelbar miteinander in Verbindung gebracht. Die beiden Zeichen haben lediglich die öfter vorkommende Vorsilbe "pro" gemeinsam, welche für sich, schon allein aufgrund ihrer Vielzahl an unterschiedlichen Bedeutungen, keine Unterscheidungskraft begründen kann und folglich nicht als Alleinstellungsmerkmal für einen übergeordneten Firmennamen verstanden wird.
5. Der Hinweis auf frühere nationale Voreintragungen ähnlicher Zeichen führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn Voreintragungen selbst identischer Zeichen entfalten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild. T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47-51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42-44 - Postkantoor; BGH GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - MarleneDietrich-Bildnis I) weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung ist. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Anmelderin in Bezug genommenen Entscheidung BPatG, Beschluss vom 19.12.2024, 25 W (pat) 504/22, in der explizit sowohl eine Indizwirkung von Voreintragungen als auch eine Begründungsverpflichtung für abweichende Entscheidungen verneint worden ist. Im Übrigen sind die angeführten Eintragungen bereits nicht ohne weiteres mit der hier zu beurteilenden Anmeldung vergleichbar. Denn die von der Beschwerdeführerin genannten Voreintragungen enthalten neben "pro" abweichende Zeichenbestandteile und sind ganz überwiegend für Waren bzw. Dienstleistungen in anderen Klassen erfolgt. Auch die Waren oder Dienstleistungen selbst weisen keinen näheren Bezug zu den hier relevanten Waren auf. Zudem wurden die Marken 1 125 827 "Pro - Pil - O", 1 076 168 "pro vitalis", 1 017 048 "PRO-ORGA", 1 099 699 "PRO MATRIX", 1 062 913 "PRO STAFF", 1 158 450 "PRO-plast" und 1 155 444 "PRO PLAN" bereits vor mindestens 30 Jahren und die Marke 307 823 482 "Exot" im Jahr 2008, also vor fast 18 Jahren, eingetragen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass im damaligen Sprachgebrauch ähnliche Zeichenkombinationen nicht üblich waren und das Verkehrsverständnis (noch) nicht entsprechend entwickelt war. Hierfür sprechen auch die von der Markenstelle für Klasse 11 mit Ihrem Beanstandungsbescheid vom 13. August 2022 übermittelten (jüngeren) Entscheidungen des Bundespatentgerichts, in denen ähnlichen Zeichenkombinationen keine Unterscheidungskraft zugesprochen wurde (vgl. auch oben II. 2 b. aa.). Daher kann schon nicht von einer einheitlichen Eintragungspraxis ausgegangen werden.
6. Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig ist.
7. Für eine Erstattung der Beschwerdegebühr gem. § 71 Abs. 3 MarkenG sind weder Gründe vorgetragen noch ersichtlich.
Mit Einlegung der rechtswirksamen Beschwerde ist die gezahlte Beschwerdegebühr verfallen, so dass eine Rückzahlung wegen fehlenden Rechtsgrunds ausscheidet (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14.
Auflage, § 71 Rn. 60). Die Rückzahlung ist die Ausnahme gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde nach dem Patentkostengesetz. Sie wird nur aus Billigkeitsgründen angeordnet, d. h. in Fällen, in denen es aufgrund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Hierbei kommt es weder auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens an, noch ist hierfür zwingende Voraussetzung, dass vorwerfbare Fehler des DPMA zugrunde liegen (vgl. auch Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 61 ff.). Vorliegend ist kein Grund geltend gemacht oder ersichtlich, der die Einbehaltung der Beschwerdegebühr ausnahmsweise als unbillig erscheinen ließe.
Die Beschwerde sowie der Erstattungsantrag waren daher zurückzuweisen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber Fehlhammer Posselt