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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.07.2003 - 2 C 15/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 C 15/03 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Juli 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 09.05.2003; VGH 3 B 01.803
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Silberkuhl{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Kugele{GESPERRT:ENDE} und {GESPERRT:BEGINN}Groepper{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 809 EUR festgesetzt.
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2003 mit Schriftsatz vom 7. Juli 2003 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge, die dem Kläger bewilligt worden sind, und dem Betrag der erstrebten Versorgungsbezüge; vgl. Beschluss vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106 S. 4 = NVwZ-RR 2000, 188 <189> jeweils mit weiteren Nachweisen).