Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 28.09.2000 - IX ZR 348/98 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 348/98 |
| Entscheidungsdatum : | 28. September 2000 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 28. September 2000 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. August 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 131.700 DM.
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht hat gerade auch aufgrund der eigenen Angaben des Klägers (BU S. 15, 16) angenommen, daß Dr. W. im November 1991 für die Beklagte die Aufhebung des Beratungsvertrages mündlich angeboten und der Kläger dieses Angebot angenommen hat. Diese tatrichterliche Feststellung ist - insbesondere aufgrund des Umstandes, daß die Beklagte den Beratungsvertrag jedenfalls mit dreimonatiger Frist hätte kündigen können - revisionsrechtlich nicht zu erschüttern.
Unterschrift
Kreft Kirchhof Fischer
Zugehör Ganter