Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.02.2012 - 7 B 12/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 12/12 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Februar 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG der Freien Hansestadt Bremen; 18.04.2011; OVG 1 A 46/11 und OVG 1 A 47.11
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 18. April 2011 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2011 werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen keine Aufsicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.