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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 26.05.2004 - 3 VR 1/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 VR 1/04 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Mai 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 16.07.2003; VGH 20 BV 02.2747
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 2 000 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt; das Verfahren ist daher einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, den Beteiligten die Kosten dieses Verfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Denn die Entscheidung über die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. April 2002 hängt - wie nicht zuletzt die Zulassung der Revision in dem Hauptsacheverfahren erhellt - von der Beantwortung rechtsgrundsätzlicher Fragen ab, so dass der Ausgang selbst des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als offen angesehen werden müsste.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 20 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GKG.