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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 03.09.2002 - 33 W (pat) 296/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 33 W (pat) 296/01 |
| Entscheidungsdatum : | 3. September 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 296/01 Verkündet am 3. September 2002 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 66 202.9
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Am 17. November 1998 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
Anwalt-Service
für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; 38: Telekommunikation.
Mit Beschluss vom 22. August 2001 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Marke setze sich in sprachüblicher Weise aus den Begriffen "Anwalt" und "Service" zusammen und bezeichne damit lediglich beschreibend Dienstleistungen, die durch einen Anwalt erbracht werden ebenso wie Dienstleistungen für Anwälte. Eine entscheidungserhebliche Mehrdeutigkeit ergebe sich dadurch nicht. Beide Bedeutungen lägen eng beieinander und die konkrete Bedeutung ergebe sich jeweils im Zusammenhang mit den Dienstleistungen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. August 2001 aufzuheben.
Nach ihrer Auffassung weist der Begriff "Anwalt-Service" nicht auf die angemeldeten Dienstleistungen hin. Bei der Anmelderin handele es sich um ein auf Rechtsschutz spezialisiertes Versicherungsunternehmen, das keine Serviceleistungen für einen Anwalt oder von einem Anwalt anbiete. Ihr gehe es vielmehr um ihre Versicherungsnehmer. Die von der Markenstelle angeführten Beispiele bezögen sich nur auf Dienstleistungen, die mit der Bewerbung von Anwälten in Zusammenhang stünden. Der Begriff "Anwalt-Service" sei eine von der Anmelderin geschaffene Wortneuschöpfung, die zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht existiert habe. Gehe man davon aus, dass der Verkehr die Marke so aufnehme, wie sie ihm entgegentrete, so käme man allenfalls bei einer analysierenden Betrachtungsweise zu der Auffassung, dass die angemeldete Marke auf einen Service hinweise, mit dem ein Anwalt vermittelt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.).
Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung nicht gerecht. Die angemeldete Marke ist als Kombination von zwei Substantiven gebildet. Dabei erfolgt die Zusammensetzung der Worte "Anwalt" und "Service" völlig sprachüblich, wie etwa die Beispiele "Deutscher AnwaltVerein", "Presse-Service", "Bürger- Service" oder "Kundenservice" zeigen. Entsprechend ihrer sich zwanglos ergebenden Wortbedeutung können mit der angemeldeten Wortfolge sowohl Serviceleistungen bezeichnet werden, die für Anwälte bestimmt sind, als auch Serviceleistungen für Personen, die einen geeigneten Rechtsbeistand suchen, sei es dass ihnen Anwälte benannt werden oder dass sie Serviceleistungen von Anwälten erhalten. Dies hat die Markenstelle bereits unter Hinweis auf tatsächliche Nachweise für eine entsprechende beschreibende Verwendung festgestellt. Damit bietet sich die Anmeldemarke als Beschreibung des inhaltlichen Gegenstandes der Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 an. Für die Dienstleistungen der Klasse 36 stellt sie dahingehend eine Beschreibung dar, dass die Dienstleistungen einen Anwaltsbenennungs- bzw. -vermittlungsservice für Kunden beinhalten, die einen Anwalt benötigen.
Soweit in der angemeldeten Wortkombination eine gewisse Doppeldeutigkeit liegt, da mit ihr sowohl Serviceleistungen von als auch für Anwälte bezeichnet werden können, handelt es sich nur um eine abstrakte Mehrdeutigkeit, die die Unterscheidungskraft nicht begründen kann. Der angesprochene Verkehr kann aus der Art der mit der Marke konkret gekennzeichneten Dienstleistung ohne Weiteres entnehmen, welcher der beiden (beschreibenden) Bedeutungsinhalte jeweils gemeint ist (vgl. BPatG GRUR 2000,330 - "128").
Angesichts des rein beschreibenden Bedeutungsgehalts, in dem sich die Marke erschöpft, muß ihr jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Vorsitzender Richter Winkler v. Zglinitzki Kätker ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
v. Zglinitzki
Cl