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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 26.10.2010 - 6 W (pat) 60/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 60/09 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Oktober 2010 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend den Einspruch gegen das Patent 100 49 386
…
BPatG 152 08.05 …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Oktober 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Einspruchsverfahren und das Beschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
Gründe
I.
Die Einsprechende hat gegen die Erteilung des Patents 100 49 386, die am 6. September 2007 veröffentlicht worden ist, am 6. Dezember 2007 Einspruch erhoben.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Juni 2009, mit dem das Patent widerrufen worden ist, hat der Patentinhaber am 26. August 2009 Beschwerde eingelegt.
Der Patentinhaber hat die fällige Jahresgebühr nicht gezahlt. Damit ist das Streitpatent mit Wirkung vom 1. Mai 2010 erloschen.
Die Einsprechende, die mit Verfügung vom 13. Juli 2010 aufgefordert worden ist, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab deren Zustellung dazu zu äußern, ob sie ein (besonderes) Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend macht, hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2010 mitgeteilt, sie mache kein Rechtsschutzbedürfnis für die Vergangenheit geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG GRUR 2010, 363 ff. - Radauswuchtmaschine). Damit wird auch das diesen Streitgegenstand betreffende Beschwerdeverfahren gegenstandslos und erledigt sich.
2. Um das Verfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. dazu BPatG GRUR 2010, 363 ff. - Radauswuchtmaschine; vgl. auch BPatG Mitt. 2009, 325 - Kugelgelenk, sowie Beschluss vom 1. Juli 2008, 8 W (pat) 319/07, veröffentlich in juris Das Rechtsportal).
Dr. Lischke Guth Schneider Küest
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