Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 23.09.2008 - 33 W (pat) 6/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 33 W (pat) 6/07 |
| Entscheidungsdatum : | 23. September 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 48 435.0
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender und der Richter Kätker und Knoll
beschlossen:
BPatG 152 08.05 Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Bezeichnung BestattungsFinanz
ist am 20. August 2004 für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden:
Klasse 35: Abrechnungsdienstleistungen
Klasse 36: Factoring, Entwicklung von Finanzierungskonzepten.
Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Markenanmeldung wegen fehlender Schutzfähigkeit zurückgewiesen.
Der Eintragung stehe das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Erhebliche Teile des Verkehrs würden in der angemeldeten Marke keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern einen Sachhinweis erkennen. Die sprachüblich gebildete Wortfolge der bekannten und verständlichen Substantive "Bestattung" und "Finanz" (Finanzwesen, Geldwesen) sei zwar lexikalisch nicht belegt. Dies stehe der Beurteilung zur fehlenden Unterscheidungskraft nicht entgegen. Der Verkehr werde bei der Begegnung mit der angemeldeten Marke lediglich an eine Beschreibung von Finanzdienstleistungen im weiteren Sinne denken, welche speziell auf den Bestattungssektor zugeschnitten seien oder sonst in unmittelbarem Zusammenhang damit stünden. Die angemeldete Bezeichnung sei weder mehrdeutig oder ergänzungsbedürftig noch rege sie sonst in schutzbegründender Weise zum Nachdenken an. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Die Markenstelle habe zur Begründung ihrer Entscheidung eine Vielzahl von in der Praxis verwendeten Zeichen recherchiert, die das Wort "Finanz" oder "finanz" enthielten. Dies beweise, dass Finanzdienstleistungsunternehmen derartige Kombinationszeichen kennzeichenmäßig gebrauchten, was vom Verkehr auch entsprechend erkannt werde. Die Anmelderin habe ein neues Finanzprodukt für Bestattungsdienstleistungen mit der Bezeichnung "BestattungsFinanz" entwickelt, das auf die individuellen Besonderheiten und Bedürfnisse im Zusammenhang mit Bestattungen abgestimmt sei und sich an Bestattungsunternehmen wende. Diesen biete die Anmelderin an, deren Forderungen gegen die Hinterbliebenen auf Factoring-Basis zu erwerben. Die angemeldete Bezeichnung füge sich nahtlos in die Markenserie weiterer Finanzprodukte der Anmelderin ein (KonzeptFinanz, ConsumerFinanz, DentalFinanz und Grabmalfinanz).
Nach einem Hinweis des Senats gemäß Bescheid vom 23. Juni 2008 zur fehlenden Erfolgsaussicht der Beschwerde mit dem Zusatz, dass auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht kommt, hat die Anmelderin ergänzend vorgetragen und unter anderem ausgeführt, dass die Unterscheidungskraft zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen sei, wobei der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen keiner analysierenden Betrachtungsweise unterziehe. Auch wenn Einzelbestandteilen einer angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft fehle, gelte dies nicht automatisch für die allein zu beurteilende konkrete Wortkombination. Selbst wenn der Markenbestandteil "Finanz" als beschreibend angesehen werden möge, gelte dies nicht für den Bestandteil "Bestattung" bzw. "Bestattungs" und erst recht nicht für die Wortkombination "BestattungsFinanz". Eine spezifische und eindeutige Verwendung des Bestandteils "Bestattung(s)" auf dem hier beanspruchten Dienstleistungssektor gebe es nicht. Der Begriff sei dieser Dienstleistungskategorie fremd. Demgemäß sei der Inhalt der Wortkombination in diesem Zusammenhang derart unspezifisch und unklar, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung bereits insofern als betrieblichen Herkunftshinweis auffasse, zumal es sich dabei um kein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handele, das auch nicht rein beschreibend etwa in der Werbung verwendet werde. Schließlich sei auch kein Freihaltungsbedürfnis gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Bezeichnung stellt nach der Erkenntnis des Senats in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, der zudem die Unterscheidungskraft fehlt, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Anmeldung war deshalb von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen worden.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 (Markenrichtlinie) übereinstimmende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben können, von allen frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) "Chiemsee"; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) "DOUBLEMINT"; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54, 56) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35 - 36) "BIOMILD"; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 176 m. w. N.). In diesem Sinne ist die Bezeichnung "BestattungsFinanz" beschreibend.
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 23 ff.). Bei den vorliegend beanspruchten Abrechnungs- und Finanzdienstleistungen kann der allgemeine Verkehr, aber auch ein kleiner Kreis von Unternehmen in einem spezifischen Wirtschaftsbereich angesprochen sein, wie dies vorliegend nach dem Vortrag der Anmelderin tatsächlich der Fall ist.
Die angemeldete Bezeichnung ist aus zwei Hauptwörtern gebildet. Dabei kann das Wort "Bestattung" das Betätigungsfeld der beanspruchten Dienstleistungen beschreiben. Entsprechend wird die Bezeichnung nach den Angaben der Anmelderin von ihr verwendet, da sie ein Finanzprodukt für Bestattungsdienstleistungen mit der angemeldeten Bezeichnung entwickelt hat, das auf die individuellen Besonderheiten und Bedürfnisse im Zusammenhang mit Bestattungen abgestimmt ist und sich an Bestattungsunternehmen wendet. "Finanz" ist ein aus dem Wort "Finanzen" rückgebildeter Begriff, der lexikalisch erfasst ist mit der Bedeutung "Finanz- und Geldwesen" bzw. "Gesamtheit der Fachleute des Bank- und Geldwesens" (vgl. z. B. Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl.). Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist die angemeldete Wortkombination auch sprachüblich gebildet. Bei der Bezeichnung "BestattungsFinanz" sind zwei ohne weiteres verständliche Substantive in einer Form zusammengefügt, die den Regeln der deutschen Sprache bei der aus Substantiven bestehenden Kompositabildung folgen. Die einzelnen Bestandteile sind grammatikalisch korrekt miteinander verknüpft, wobei zudem auch das Anschluss-S (sog. Fugenzeichen oder Fugenlaut, vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Seite 54 unter dem Stichwort "Die Wortbildung des Substantivs") bei "Bestattungs" der üblichen Wortbildung bei zusammengesetzten Hauptwörtern entspricht (vgl. entsprechend gebildete übliche Wörter wie z. B. Bestattungsfeierlichkeit, Bestattungszermonie, Bestattungsinstitut usw.). Der Begriff "Finanz" wird zwar in vielen deutschen Wörtern vorangestellt, wie z. B. bei allgemein gebräuchlichen zusammengesetzten Begriffen wie Finanzamt, Finanzexperte, Finanzgericht usw. Gleichwohl gibt es auch Begriffe, bei denen der Bestandteil "Finanz" nachgestellt ist, wie z. B. den Begriff "Hochfinanz", der allerdings kein zusammengesetztes Hauptwort, sondern die Kombination von Adjektiv und Substantiv darstellt (vgl. zu "Hochfinanz" Wikipedia Die freie Enzyklopädie im Internet). Der Umstand, dass die Bezeichnung "Bestattungsfinanz" selbst nicht lexikalisch belegt werden kann, ist kein Argument für die Schutzfähigkeit, da angesichts der unübersehbaren Kombinationsmöglichkeiten von Hauptwörtern eine lexikalischer Erfassung aller denkbaren Kombinationen unmöglich ist.
Auch wenn man der Argumentation der Anmelderin insoweit folgt, dass die angemeldete Wortkombination eine von ihr entwickelte Wortneubildung darstellt, die der Verkehr mangels entsprechender Verwendung bislang noch nicht kannte, führt dies nicht zum Ausschluss des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Erforderlich ist allerdings, dass der beschreibende Aussagegehalt einer Bezeichnung so deutlich und unmissverständlich hervortritt, dass er seine Funktion als Sachbegriff ohne weiteres erfüllen kann (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 260). Dies ist nach Auffassung des Senats der Fall.
In diesem Zusammenhang darf die Verständnisfähigkeit des Verkehrs nicht zu gering veranschlagt werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 260, Rdn. 62 - 65 mit weiteren zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen), zumal er daran gewöhnt ist, in der Werbung ständig mit neuen und sprachlich nicht immer grammatikalisch korrekten Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm lediglich sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden sollen.
Vorliegend drängt sich nach der Erkenntnis des Senats sowohl für den allgemeinen Verkehr als auch für den in Betracht kommenden engen Verkehrskreis der Bestattungsunternehmen bei der angemeldeten Bezeichnung ein Verständnis dahingehend auf, dass es sich bei den beanspruchten Dienstleistungen um Finanzierungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Bestattungen handelt. Damit wird die Art der Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bezeichnet. Der Begriff "Bestattung" ist allgemein geläufig, was eindeutig ist und keiner weiteren Erörterung bedarf. Bei dem weiteren Begriff "Finanz" besteht bei isolierter Betrachtungsweise zunächst ein gewisser Interpretationsspielraum, wobei entsprechend der lexikalischen Nachweislage ein Verständnis im Sinne von "Finanz- und Geldwesen" gegeben sein dürfte. Im Zusammenhang mit dem weiteren Markenwort "Bestattung(s)" und dem hier gegebenen maßgeblichen Dienstleistungszusammenhang ist bei "Finanz" ein Verständnis im Sinne von "Finanzierung" auch angesichts der Nähe dieser Begriffe allerdings derart offensichtlich oder sogar zwingend, dass von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit oder Mehrdeutigkeit nicht mehr ausgegangen werden kann. Letzteres wäre nur dann zu bejahen, wenn eine die Eignung als beschreibende Angabe ausschließende begriffliche Ungenauigkeit erreicht wäre. Dies ist nach Auffassung des Senats vorliegend nicht der Fall. Der Umstand, dass sich aus dem umfassenden Verständnis im Sinne von "Finanzierungen für Bestattungen" nicht unmittelbar ergibt, an wen sich die angebotenen Finanz- bzw. Finanzierungsdienstleistungen wenden und wie sie im Einzelnen ausgestaltet sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die mit einer verallgemeinernden Aussage einhergehende Unbestimmtheit einer Angabe steht der Beurteilung als freihaltebedürftiger Sachbegriff nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BPatG GRUR 2002, 885, 887 - OEKOLAND). Soweit die Anmelderin auf den kennzeichenmäßigen Gebrauch des Bestandteils "Finanz" im Rahmen von Unternehmenskennzeichen hinweist, führt dies vorliegend zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass es sich bei den genannten Bezeichnungen teilweise um deutlich komplexere Zeichenbildungen handelt, die mit der vorliegend angemeldeten Bezeichnung nicht vergleichbar sind, sind auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Funktionen die Schutzvoraussetzungen für Unternehmenskennzeichen und Marken so unterschiedlich, dass aus dem Schutz eines Zeichens als Unternehmenskennzeichen nicht auf die markenrechtliche Schutzfähigkeit geschlossen werden kann. Aus der bloßen Verwendung von Kennzeichen als Unternehmenskennzeichen kann im Übrigen nicht gefolgert werden, dass diese Zeichen Schutz nach §§ 5, 15 MarkenG genießen und in einem konkreten Verletzungsfall tatsächlich durchsetzen können.
Aus der Schutzgewährung für andere vergleichbare Marken kann die Anmelderin keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 (Nr. 43, 44) - Postkantoor; GRUR 2004, 428 (Nr. 63) - Henkel; BPatG GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; siehe auch den noch nicht veröffentlichten Beschluss des BGH aus jüngster Zeit vom 24. April 2008 - I ZB 21/06 (Nr. 18) - Marlene-Dietrich-Bildnis). Soweit die Anmelderin sich auf eine eigene Markenserie zu weiteren Finanzprodukten (KonzeptFinanz, ConsumerFinanz, DentalFinanz und Grabmalfinanz) beruft, kann dies auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (vgl. BPatG GRUR 2007, 329 - Schwabenpost), der nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die Rechtsgrundsätze zu gebundenen Entscheidungen ohnehin keine Relevanz entfalten kann, vorliegend schon deshalb keine Rolle spielen, da es sich bei den genannten Eintragungen nicht um solche von Wettbewerbern, sondern um solche der Anmelderin selbst handelt (vgl. BGH - Marlene-Dietrich-Bildnis a. a. O.).
Abschließend ist festzustellen, dass sich die angemeldete Bezeichnung als beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eignet und deshalb vom Markenschutz ausgenommen ist. Da der Verkehr im vorliegend gegebenen Dienstleistungszusammenhang in der angemeldeten Bezeichnung zudem lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen wird, fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Bender Kätker Knoll
Cl