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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 27.08.1987 - 1 StR 412/87 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 412/87 |
| Entscheidungsdatum : | 27. August 1987 |
Vollständiger Text
Leitsatz
a-c. Gründe für eine Strafmilderung:
(a) mögliche Berücksichtigung der Ausschließung des Angeklagten aus der Rechtsanwaltschaft (ehrengerichtliche Folge der Tat gem. § 114 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 118 BRAO );
Leitsatz
StGB § 46 Abs.1 S.2;
Fundstellen
DRsp III(310)157a
MDR 1988, 101
NStE StGB § 46 Nr. 18
NStZ 1987, 550
Tatbestand
Das LG verurteilte den Angekl., einen Rechtsanwalt, wegen Brandstiftung (§ 308 Abs. 1 StGB ) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Bei der Strafzumessung vertrat das LG den Standpunkt, dem Angekl. könne »lediglich« zugute gehalten werden, »daß er strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist«. Der Senat hat dies als rechtsfehlerhaft beanstandet, und zwar aus folgenden Gründen:
RN -1
Es sei nicht erkennbar, ob das LG bei der Festsetzung der Strafe bedacht habe, daß der Angekl. im Hinblick auf die für die Entscheidung im ehrengerichtlichen Verfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils (vgl. § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO ) mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft rechnen müsse (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO ). Diese ehrengerichtliche Folge könne ein strafmildernder Umstand sein; denn nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB seien die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten seien, bei der Zumessung der Strafe zu berücksichtigen (vgl. BGH, NStZ 1987, 133 , 134). Bei einem so schwerwiegenden Sachverhalt wie dem vorliegenden habe die Strafkammer von einer Erörterung dieser Frage im Urteil nicht absehen dürfen.