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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 26.02.2002 - 14 W (pat) 40/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 14 W (pat) 40/00 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Februar 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 40/00 An Verkündungs Statt zugestellt am (Aktenzeichen)
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BEWEIS-BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 47 605
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 26. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Moser sowie die Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Feuerlein
BPatG 154 6.70 beschlossen:
I. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme wird bestimmt auf
Dienstag, den 17. September 2002, 9.30 Uhr, Saal 7
II. Auf Antrag der Patentinhaberin soll Beweis erhoben werden zur geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung von Glasschmelzöfen der Fa. S… GmbH & Co. KG in L…, wie sie in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn G… vom 2. Dezember 1996 beschrieben wurde.
III. Die Beweisaufnahme erfolgt durch Vernehmung des Zeugen
G… …weg B… W…
IV. Dem Beschwerdeführer wird aufgegeben, für den Zeugen H… spätestens bis zum 17. Juni 2002 einen Zeugenvorschuß von EUR 400,-- einzubezahlen oder eine entsprechende Zeugenentschädigungsverzichtserklärung des Zeugen einzureichen.
V. Der Zeuge wird zum Termin geladen.
Moser Wagner Harrer Feuerlein
Pü