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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 26.07.2004 - 3 B 80/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 80/04 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Juli 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Magdeburg; 25.05.2004; VG 5 A 1205/03 MD
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und {GESPERRT:BEGINN}Liebler{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. Mai 2004 mit Schriftsatz vom 20. Juli 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.