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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 30.05.1995 - VI ZR 68/94 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VI ZR 68/94 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Mai 1995 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. LG Hamburg; 05.11.1992; 323 O 105/92
Vorinstanz
II. OLG Hamburg Urteil; 14.01.1994; 1 U 14/93
Leitsatz
»Wird ein Schmerzensgeldanspruch darauf gestützt, daß die verspätete Feststellung der Schwangerschaft bei einer 44jährigen Frau wegen befürchteter Schädigung des Kindes zu psychischen Belastungen mit Krankheitswert geführt habe, so kann diesem Anspruch nicht entgegengehalten werden, daß ihr ein Schwangerschaftsabbruch erspart geblieben sei (Ergänzung zum Senatsurteil BGHZ 86, 240 [248 f.]).«
Normenkette
BGB § 249 § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
BGHR BGB § 847 Schwangerschaft 1
BGHR BGB § 847 Schwangerschaft 1
DRsp I(147)319b
EzFamR aktuell 1995, 315
EzFamR aktuell 1995, 315
FamRZ 1995, 1562
LM BGB § 847 Nr. 98
MDR 1995, 1015
MedR 1995, 397
MedR 1995, 364
MedR 1996, 21
NJW 1995, 2412
NJW-RR 1996, 90
VersR 1995, 1060
ZfS 1995, 331
r+s 1995, 339
zfs 1995, 331
Tatbestand
Die klagenden Eheleute nehmen die beklagte Ärztin wegen eines Behandlungsfehlers auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte hat bei der damals 44 1/2-jährigen Klägerin am 1. Dezember 1988 ohne Durchführung eines Schwangerschaftstests Beginn des Klimakteriums diagnostiziert und bis Ende März 1989 medikamentös behandelt, obwohl tatsächlich eine Schwangerschaft bestanden hat, die am 30. Juli 1989 zur Geburt der Tochter Sabrina geführt hat.
Die Kläger haben geltend gemacht, daß die Verkennung der Schwangerschaft einen groben Behandlungsfehler darstelle und daß sich die Klägerin bei rechtzeitiger Feststellung zu einem Schwangerschaftsabbruch aus sozialer Indikation nach § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB in der damals geltenden Fassung entschlossen haben würde. Die Voraussetzungen einer solchen Indikation hätten vorgelegen, da die Schwangerschaft bei beiden Klägern zu schwerwiegenden physischen und psychischen Belastungen geführt habe und durch die Geburt auch erhebliche wirtschaftliche Belastungen eingetreten seien.
Die Klägerin hat ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 DM verlangt und hierzu auf erhebliche psychische Belastungen aufgrund der verspäteten Feststellung der Schwangerschaft hingewiesen, zumal sie wegen der kontraindizierten medikamentösen Behandlung habe befürchten müssen, daß das Kind schwer geschädigt sein werde. Daneben haben beide Kläger Ersatz des Unterhaltsaufwandes für das Kind Sabrina in Höhe des doppelten Regelunterhalts verlangt.
Die Vorinstanzen haben die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der erkennende Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als der Anspruch der Klägerin auf Ersatz immateriellen Schadens abgewiesen worden ist.
Gründe
I. Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob die Voraussetzungen für einen nicht strafbaren Abbruch der Schwangerschaft nach § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB i.d.F. des 15. StÄG bei rechtzeitiger Feststellung der Schwangerschaft vorgelegen hätten. Es meint, der Klägerin stehe jedenfalls ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht zu, weil nicht nachgewiesen sei, daß sie durch die verspätete Feststellung der Schwangerschaft gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten habe, die einen solchen Anspruch rechtfertigen könnten. Soweit sie geltend mache, daß die Feststellung der Schwangerschaft erst in der 26. Woche für sie angesichts der vorangegangenen medikamentösen Behandlung besonders belastend gewesen sei, fehle es an der erforderlichen Darlegung, daß sich hierdurch ein Zustand von schmerzensgeldfähigem Krankheitswert ergeben habe. Ein Schmerzensgeld komme auch als Ausgleich für die Belastungen mit dem Austragen und der Geburt des Kindes nicht in Betracht. Selbst wenn insoweit unterstellt werde, daß die Voraussetzungen für eine Notlagenindikation gemäß § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB vorgelegen hätten, müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, daß ihr ein Schwangerschaftsabbruch mit den damit verbundenen physischen und psychischen Belastungen erspart geblieben sei. Deshalb sei trotz des erheblichen Sorgfaltsverstoßes der Beklagten die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht angemessen.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht durchweg stand.
1. Soweit das Berufungsgericht einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin unter dem von ihr geltend gemachten Blickpunkt verneint, daß sie durch die verspätete Feststellung der Schwangerschaft hohen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen sei, rügt die Revision mit Recht, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die erforderlichen Einzelheiten zum Befinden der Klägerin vorgetragen worden seien. Die Klägerin hat nämlich geltend gemacht, daß der Schock über die verspätete Feststellung der Schwangerschaft sowie die Ungewißheit, ob das Kind angesichts ihres Alters und der kontraindizierten medizinischen Behandlung möglicherweise schwer geschädigt zur Welt kommen werde, bei ihr zu einer schweren psychischen Belastung geführt habe. Sie habe deshalb unter Schlafstörungen gelitten und permanent vor einem psychischen Zusammenbruch gestanden, so daß ihr von der hierzu namentlich benannten Hausärztin Beruhigungsmittel hätten injiziert werden müssen. Damit hat sie schwerwiegende und im Hinblick auf ihre Lebenssituation auch nachvollziehbare Beeinträchtigungen von Krankheitswert dargetan, die dem Berufungsgericht Anlaß zu näherer Prüfung hätten geben müssen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hat, weil die dargelegten Beeinträchtigungen sich nach dem Klägervortrag unabhängig von der Frage eines Abbruchs gerade aus der verspäteten Feststellung der Schwangerschaft und den damit verbundenen Belastungen und Befürchtungen ergeben haben.
2. Im Ergebnis zu Recht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin Schmerzensgeld auch deshalb versagt hat, weil ihr ein Abtreibungseingriff erspart geblieben sei. Auch insoweit kommt es nicht auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterstellung an, daß die Voraussetzungen für einen straffreien Abbruch der Schwangerschaft unter dem Blickpunkt einer Notlagenindikation nach § 218a Abs. 2 Nr. 3 StGB vorgelegen hätten. Insbesondere bedarf es keiner Erörterung, welche Anforderungen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 - BVerfGE 88, 203 ff. = NJW 1993, 1751 ff. an die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs zu stellen sind (hierzu Senatsurteil vom 28. März 1995 - VI ZR 356/93). Die Klägerin stützt nämlich den Schmerzensgeldanspruch nicht auf die Unterlassung eines Abbruchs, sondern nur auf die oben zu 1. erörterten besonderen Belastungen durch das späte Erkennen der Schwangerschaft. Bei dieser Sachlage erweisen sich die Überlegungen, mit welchen das Berufungsgericht der Klägerin wegen des nicht erfolgten Schwangerschaftsabbruchs einen Ausgleich für die Belastungen mit dem Austragen und der Geburt des Kindes versagen will, schon im rechtlichen Ansatz als verfehlt. Der erkennende Senat hat diesen Gesichtspunkt in der in BGHZ 86, 240, 248 f. abgedruckten Entscheidung (übrigens auch nur als einen denkbaren Bemessungsfaktor) nämlich lediglich für solche Fälle in Betracht gezogen, in welchen sich bei durch ärztliches Fehlverhalten unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch ein Schmerzensgeld aus besonderer Schmerzbelastung ergeben kann, die schadensbedingt die mit einer natürlichen, komplikationslosen Geburt verbundenen Beschwerden übersteigt. Eine derartige Schmerzbelastung wird jedoch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
III. Das angefochtene Urteil war deshalb insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In die Bemessung eines etwaigen Schmerzensgeldes sind allerdings entgegen der Auffassung der Revision die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen durch ein schweres psychisches Überlastungssyndrom nach der Geburt des Kindes nicht einzubeziehen. Soweit die Revision hierfür auf die Beeinträchtigung der Lebensführung und Lebensplanung durch das Großziehen des Kindes abheben will, kann dieser Gesichtspunkt schon deshalb kein Ansatz für die Zubilligung von Schmerzensgeld sein, weil es sich dabei nicht um körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigungen handelt, wie sie ein Anspruch nach § 847 BGB jedenfalls voraussetzt. Auch eine etwaige gesundheitliche Schädigung der Klägerin für den Zeitraum nach der Geburt des Kindes durch das nunmehr von der Revision geltend gemachte Überlastungssyndrom kann keine Rolle spielen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Schmerzensgeldanspruch der Mutter bei einer ungewollten bzw. fehlerhaft nicht abgebrochenen Schwangerschaft die ausgleichspflichtigen Beeinträchtigungen mit der Geburt des Kindes abgeschlossen sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 86, 240, 248 f.; vom 18. März 1980 - a.a.O.; vom 27. November 1984 - VI ZR 43/83 - VersR 1985, 240, 243 und vom 25. Juni 1985 - VI ZR 270/83 - VersR 1985, 1068, 1071). Dem Arzt auch spätere Belastungen zuzurechnen, wie sie sich aus der Existenz eines Kindes für jede Mutter ergeben können, stünde außerhalb des Zurechnungszusammenhanges, für den er wegen seines Fehlverhaltens einzustehen hat.