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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 23.10.2003 - 11 W (pat) 46/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 46/02 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Oktober 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 46/02 Verkündet am 23. Oktober 2003 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 40 41 558
…
BPatG 154 6.70 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 1.26 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 2002 aufgehoben und das Patent DE 40 41 558 widerrufen.
Gründe
I.
Auf die am 22. Dezember 1990 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung, für die die Priorität der Voranmeldung in Österreich vom 18. Januar 1990 (AZ AT 101/90) beansprucht ist, ist das Patent 40 41 558 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Nadeln eines Vlieses " erteilt und die Erteilung am 1. April 1999 veröffentlicht worden. Auf einen Einspruch der D… … KG hin hat die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluss vom 29. Juli 2002 in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie hält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 für nicht neu, zumindest für nicht erfinderisch. Die Einsprechende stellt den Antrag,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 2002 aufzuheben und das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Zurückweisung der Beschwerde.
Sie begründet ihren Antrag damit, dass der Patentgegenstand gegenüber dem Stand der Technik neu sei und auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Anspruch 1 lautet:
"Vorrichtung zum Nadeln eines Vlieses mit einer bürstenartigen, endlos um Umlenkrollen geführten Stichunterlage aus einzelnen Bürstenplatten, deren eine Vliesauflage bildenden Borstenbüschel sich zu über die einzelnen Bürstenplatten fortlaufenden Büschelreihen ergänzen, dadurch gekennzeichnet, daß die Borstenbüschel (4) der im Stoßbereich (7) der Bürstenplatten (2) in Richtung der Plattenränder verlaufenden Büschelreihen (5a, 6a) einzeln oder gruppenweise abwechselnd den beidseits des Stoßes (7) angeordneten Bürstenplatten (2) zugehören."
Auf diesen Anspruch folgt der rückbezogene Anspruch 2.
Es liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zum Nadeln eines Vlieses dahingehend zu verbessern, dass sich unvermeidbare Unregelmäßigkeiten in der Büschelverteilung im Stoßbereich zwischen den Büschelplatten nicht störend auf das Oberflächenbild des genadelten Vlieses auswirken.
Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus oder der Textiltechnik mit Fachhochschulabschluss, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Konstruktion von Textilmaschinen, insbesondere von Nadelmaschinen besitzt.
1. Der erteilte Anspruch 1 ist zulässig. Er stimmt im wesentlichen mit dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 überein.
2. Der gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents mag zwar gegenüber dem berücksichtigten Stand der Technik neu sein. Er beruht aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Aus der EP 0 183 952 B1 ist bereits eine Vorrichtung zum Nadeln eines Vlieses bekannt, mit der - übereinstimmend mit der Aufgabe des Streitpatents - ein Vlies mit großer Gleichmäßigkeit und Orientierungsfreiheit des Warenbildes erreicht werden soll, vgl. Sp 1, Z 32-37. Dazu weist die bekannte Vorrichtung, wie diejenige nach dem angegriffenen Anspruch 1, ein bürstenartiges, endlos um Umlenkrollen geführtes Bürstenband 21 (im Folgenden in Klammer die Bezugszahlen gemäß der Streitpatentschrift: Stichunterlage 1) aus einzelnen Bürstenplatten 24 (2) auf, deren eine Vliesauflage bildende Borstenbüschel 25 (4) sich zu über die einzelnen Bürstenplatten 24 (2) fortlaufenden Büschelreihen (5a, 6a) ergänzen. Dabei sind die Bürstenplatten 24 (2) an ihren Außenkanten 26 (Stoßbereich 7) zickzackförmig derart ausgebildet, dass die Außenkanten 26 (Stoßbereich 7) benachbarter Bürstenplatten 24 (2) in der Weise ineinander greifen, dass die Borstenbüschel 25 (4) entlang den Außenkanten 26, also im Stoßbereich, die gleichen Abstände voneinander haben wie die im inneren Bereich der Bürstenplatten 24 (2) angeordneten Borstenbüschel 25 (4), vgl. Sp 5, Z 12-24.
Die wesentliche Lehre der EP 0 183 952 B1 zur Erzielung eines gleichmäßigen Vlieses ist demnach das endlose, über die ganze Fläche einschließlich der zickzackförmig verbundenen Plattenränder gleichmäßig mit Borsten besetzte Bürstenband, Sp 3, Z 46-50. Das in Fig 2 der EP 0 183 952 B1 gezeigte Bürstenband mit versetzten Büschelreihen und der kleinstmöglichen, jeden Büschel zickzackförmig umgebenden Zahngröße der Plattenränder ist nur ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel, Sp 2, Z 40-42. Die Lehre nach der EP 0 183 952 B1 geht aber hinsichtlich der zickzackförmigen Gestaltung der Plattenränder über die in Fig 2 gezeigte kleinstmögliche Zahngröße mit dreieckiger Zahnform bei versetzten Büschelreihen hinaus (vgl. dortigen Anspruch 1).
So wenig die Lehre nach der EP 0 183 952 B1 nur auf das Beispiel der Fig 2 ausgerichtet ist, so wenig betrifft die Lehre des angegriffenen Anspruchs 1 nur die in Fig 1 des Streitpatents dargestellte Variante, welche gerade Büschelreihen mit paarweise abwechselnd den beidseits des Stoßes angeordneten Bürstenplatten zugehörigen Borstenbüscheln als beispielsweise Darstellung des Streitgegenstands zeigt (Sp 2, Z 29-30 und Sp 3, Z 13-18). Auf versetzte Büschelreihen ist in Sp 3, Z 6-13 der Patentschrift hingewiesen, welche derjenigen Anordnung der Büschelreihen nach Fig 2 der EP 0 183 952 B1 entspricht.
Die bekannte Lehre, die Plattenränder für einen gleichmäßigen Büschelabstand zickzackförmig ineinander übergreifen zu lassen, überträgt der Fachmann, dem sowohl gerade als auch versetzte Büschelreihen geläufig sind, auf beide, je nach gewünschter Büscheldichte ausgewählte Arten von Büschelreihen, womit er ohne erfinderisches Zutun den Gegenstand des Anspruchs 1 erhält. Denn bereits mit der kleinstmöglichen, jeden Borstenbüschel zickzackförmig umgebenden Zahngröße der Plattenränder erhält der Fachmann bei geraden, also nicht zueinander versetzten Büschelreihen unmittelbar die erste Variante des Gegenstands des Anspruchs 1 mit einzeln abwechselnd den beidseits des Stoßes angeordneten Bürstenplatten zugehörigen Borstenbüscheln. Durch entsprechende Größenwahl der Zähne der Plattenränder gelangt der Fachmann ohne weiteres bei geraden Büschelreihen auch zur zweiten Variante des Gegenstands des Anspruchs 1 mit gruppenweise abwechselnd den beidseits des Stoßes angeordneten Bürstenplatten zugehörigen Borstenbüscheln und bei versetzten Büschelreihen zu beiden Varianten des Gegenstands nach Anspruch 1.
Somit erreicht der Fachmann allein durch die Anwendung der ihm durch die EP 0 183 952 B1 an die Hand gegebenen Lehre auf eine Stichunterlage mit nicht zueinander versetzten Büschelreihen, dass die Borstenbüschel einzeln oder gruppenweise abwechselnd den benachbarten Bürstenplatten zugehören.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht aus diesen Gründen nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er hat deshalb keinen Bestand.
Der einzige auf den Anspruch 1 rückbezogene Anspruch 2 fällt mit diesem.
Dellinger v. Zglinitzki Harrer Schmitz
Bb