AG Köln
20. April 2011
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BGH
28. Juni 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.06.2011 - IX ZB 174/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 174/11 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juni 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 28. Juni 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Mai 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die "sofortige weitere Beschwerde" des Beklagten ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft, weil dieses Rechtsmittel weder allgemein gegen Beschwerdeentscheidungen über Ablehnungsgesuche stattfindet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch im vorliegenden Einzelfall durch das Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Unterschrift
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanz
AG Köln; 20.04.2011; 130 AR 24/11 (112 C 174/10) / LG Köln; 13.05.2011; 9 T 58/11