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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.05.2002 - 9 BN 11/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 BN 11/02 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Mai 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 23.01.2002; VGH 2 S 926/01
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K i p p und V a l l e n d a r beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Januar 2002 mit Schriftsatz vom 10. Mai 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.