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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 26.11.2018 - 20 W (pat) 3/17 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 20 W (pat) 3/17 |
| Entscheidungsdatum : | 26. November 2018 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 3/17 Verkündet am 26. November 2018 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2011 123 027.4
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny und Dipl.-Phys. Bieringer
ECLI:DE:BPatG:2018:261118B20Wpat3.17.0 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 2016 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung auf der Grundlage der heute überreichten Unterlagen an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Prüfungsstelle für die IPC-Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat die - aus der am 13. Mai 2016 vor dem DPMA erklärten Teilung der Stammanmeldung 10 2011 012 495.0 hervorgegangene - Teilanmeldung mit der Bezeichnung "Vorrichtung und Verfahren zur Kontrolle der Durchführung von Wartungsarbeiten an Brandlöschanlagen" mit am Ende der Anhörung vom 26. Oktober 2016 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Die Zurückweisung hat die Prüfungsstelle damit begründet, dass der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder in der Fassung gemäß Hauptantrag noch in den Fassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen den o. g. Beschluss richtet sich die am 12. Dezember 2016 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.
Der Bevollmächtigte der Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26.10.2016 aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 15, dem BPatG als neuer Hauptantrag überreicht in der mündlichen Verhandlung am 26.11.2018
Beschreibung:
noch anzupassende Beschreibung
Zeichnungen:
Figur 1 vom 26.05.2016, beim DPMA eingegangen am selben Tag.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Vorrichtung zur Kontrolle der Durchführung von Wartungsarbeiten an einer zu wartenden Einheit einer Brandlöschanlage, bestehend aus einer ldentifikation (3), welche nicht zerstörungsfrei von der zu wartenden Einheit entfernbar ist und welche die Daten der zu wartenden Einheit (2) enthält, einer ortsfest angeordneten Leseeinheit (8), die die Identifikation (3) der zu wartenden Einheit (2) und deren Daten liest und eine Auswerteinheit (7), welche die gelesenen Daten speichert, wobei die Identifikation (3) einen Transponderchip darstellt, auf dem die Daten der zu wartenden Einheit gespeichert sind und eine Brandmeldezentrale vorgesehen ist, die Steuer- und/oder Überwachungsgeräte der Brandlöschanlage aufweist und wobei Software- und/oder Hardwaremodule der Brandmeldezentrale für die Funktionalität der Leseeinheit (8) und/oder der Auswerteinheit (7) genutzt werden." Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 9 lautet:
"Verfahren zur Kontrolle der Durchführung von Wartungsarbeiten an einer Brandlöschanlage mit einer Vorrichtung mit den Merkmalen nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die zu wartende Einheit mit der ldentifikation (3) von ihrem Standort gelöst, gewartet und zu einer Leseeinheit verbracht wird, worauf die ortsfest angeordneten Leseeinheit (8) die Daten der Identifikation (3) liest und die Auswerteeinheit (7) diese Daten speichert."
Im vorinstanzlichen Prüfungsverfahren sind folgende Entgegenhaltungen aktenkundig als relevant betrachtet worden:
D1: DE 20 2010 006 963 U1 D2: DE 202 19 199 U1 D3: DE 103 57 695 A1 D4: Brandmeldeanlage. Aus: Wikipedia, der freien Enzyklopädie; Bearbeitungsstand: 24.02.2011 um 13:42 Uhr; URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Brandmeldeanlage&oldid= 85701979 [abgerufen am 21.07.2016].
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das DPMA zur weiteren Prüfung auf der Grundlage geänderter Patentansprüche 1 bis 15 führt (§ 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 PatG). 1. Der Anmeldegegenstand betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Kontrolle der Durchführung von Wartungsarbeiten an Brandlöschanlagen (vgl. Titel). Gemäß Beschreibung unterlägen Brandlöschanlagen festen Wartungsintervallen, wobei die Wartungsarbeiten gemäß Herstellerangaben in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden müssten. Der Betreiber der Brandlöschanlage sei i. d. R. nicht in der Lage, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu bewerten (Beschreibung, S. 2, Z. 22ff.). In der Praxis seien Fälle bekannt geworden, bei denen Wartungsarbeiten nicht durchgeführt, jedoch in Rechnung gestellt worden seien. Die sichere Funktion der Anlagen über einen langen Zeitraum würde durch dieses Tun gefährdet. In der Folge könne es zum Versagen der Schutzeinrichtungen kommen. lnsbesondere auf die zeitaufwendigen und schwierig durchzuführenden Arbeiten innerhalb normalerweise verschlossener Gehäuse sei verzichtet worden (Beschreibung, S. 2, Z. 29 - S. 3, Z. 4). Die Anmeldung geht davon aus, dass die Wartung nach dem Ausbau der zu wartenden Einheit auch durchgeführt werde, da das Öffnen eines Gehäuses und der Ausbau der zu wartenden Einheit der Brandlöschanlage den größten Zeitbedarf erfordere (vgl. Beschreibung, S. 3, Z. 9-13).
Als die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe nennt die Anmeldung vor diesem Hintergrund, eine Vorrichtung und ein Verfahren zu entwickeln, mit dem durch den Betreiber der Anlage stattgefundene Wartungsarbeiten an Brandlöschanlagen leicht und sicher überprüfbar seien (Beschreibung, S. 3, Z. 20-22).
2. Bei dem mit dieser Problemstellung angesprochenen Fachmann handelt es sich um einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik, der über mehrjährige Berufserfahrung in den Bereichen Brandmeldetechnik und Brandlöscheinrichtungen sowie deren Wartung verfügt.
3. Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich in folgende Merkmale gliedern (Gliederungszeichen hinzugefügt): 1a Vorrichtung zur Kontrolle der Durchführung von Wartungsarbeiten an einer zu wartenden Einheit einer Brandlöschanlage, bestehend aus 1b einer ldentifikation (3), 1c welche nicht zerstörungsfrei von der zu wartenden Einheit entfernbar ist und 1d welche die Daten der zu wartenden Einheit (2) enthält, 1e einer ortsfest angeordneten Leseeinheit (8), die die Identifikation (3) der zu wartenden Einheit (2) und deren Daten liest und 1f eine Auswerteinheit (7), welche die gelesenen Daten speichert, 1g wobei die Identifikation (3) einen Transponderchip darstellt, auf dem die Daten der zu wartenden Einheit gespeichert sind 1h und eine Brandmeldezentrale vorgesehen ist, die Steuer- und/ oder Überwachungsgeräte der Brandlöschanlage aufweist und wobei 1i Software- und/oder Hardwaremodule der Brandmeldezentrale für die Funktionalität der Leseeinheit (8) und/oder der Auswerteinheit (7) genutzt werden.
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 9 lässt sich in folgende Merkmale gliedern (Gliederungszeichen hinzugefügt):
9a Verfahren zur Kontrolle der Durchführung von Wartungsarbeiten an einer Brandlöschanlage 9b mit einer Vorrichtung mit den Merkmalen nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass 9c die zu wartende Einheit mit der ldentifikation (3) von ihrem Standort gelöst, 9d gewartet und 9e zu einer Leseeinheit verbracht wird, worauf die ortsfest angeordnete Leseeinheit (8) die Daten der Identifikation (3) liest und 9f die Auswerteeinheit (7) diese Daten speichert.
4. Die beanspruchte Vorrichtung weist aus fachmännischer Sicht folgende gegenständliche Komponenten auf:
(i) Eine Brandmeldezentrale mit Soft- und Hardwaremodulen (Merkmal 1i), (ia) die Steuer- und/oder Überwachungsgeräte einer Brandlöschanlage aufweist (Merkmal 1h); (ii) eine zu wartende Einheit als Teil der Brandlöschanlage (Merkmale 1a, 1d); dem Fachmann ist klar, dass die zu wartende Einheit bestimmungsgemäß aus der Brandlöschanlage ausgebaut werden kann; (iii) eine nicht zerstörungsfrei abzulösende Identifikation (Merkmale 1b, 1c), die einen Transponderchip darstellt (Merkmal 1g) und an der zu wartenden Einheit angebracht ist (Merkmal 1c); (iv) eine Leseeinheit, die ortsfest angeordnet ist und die auf dem Transponderchip gespeicherten Daten lesen kann (Merkmal 1e); (v) eine Auswerteeinheit, die die (aus der Identifikation) gelesenen Daten speichert (Merkmal 1f).
Die Komponenten sind gemäß Anspruchswortlaut (Merkmal 1i) in der Weise funktional verbunden, dass Module der Brandmeldezentrale (i) von der ortsfesten angeordneten Leseeinheit (iv) und/oder der Auswerteeinheit (v) genutzt werden. Der Fachmann versteht darunter, dass die Steuerung der Leseeinheit und/oder Auswerteeinheit sowie die nachgeordnete Verarbeitung der von dem Transponderchip ausgelesenen Daten in den Modulen der Brandmeldezentrale (i) erfolgen soll. Die Brandlöschanlage (ia), die Steuer- und/oder Überwachungsgeräte und eine zu wartende Einheit aufweist, ist als im Gebäude fest eingebaute Anlage zu verstehen.
Die beanspruchte Lehre betrifft eine Vorrichtung, die geeignet ist, die Durchführung von Wartungsarbeiten an einer zu wartenden Einheit einer Brandlöschanlage zu kontrollieren (Merkmal 1a). Gemäß Beschreibung wird davon ausgegangen, dass ein zu wartendes Teil auch tatsächlich gewartet wird, nachdem es ausgebaut worden ist, da der Ausbau den aufwendigeren Teil des Wartungsvorgangs bildet (Beschreibung, S. 3, Z. 9 - 13). Die Vorrichtung ist daher zur Kontrolle der Wartungsarbeiten geeignet, da der Ausbau der zu wartenden Einheit erzwungen wird, um die Identifikation an der Leseeinheit zu erfassen. Dabei ist es anspruchsgemäß erforderlich, dass die Leseeinheit ortsfest angeordnet ist und ein Lesen ohne Ausbau der zu wartenden Einheit nicht möglich ist. Jedoch ist der Patentanspruch 1 nicht auf das Ausführungsbeispiel beschränkt, wonach die Leseeinheit in unmittelbarer Nähe der Brandmeldezentrale angeordnet sein muss. Es genügt, wenn sie funktional mit den Modulen der Brandmeldezentrale (i) verbunden ist, die ihrerseits Module der Brandlöschanlage (Steuer- und/oder Überwachungsgeräte) aufweist. Der Begriff "Brandlöschanlage" ist in der Anmeldung als solcher nicht definiert. Daher ist das Verständnis des o. g. Fachmanns heranzuziehen, der unter Brandlöschanlagen Nassanlagen (wie Sprinkleranlagen, Schaumlöschanlagen) sowie Trocken- bzw. Gaslöschanlagen mit inert wirkenden Gasen und dergleichen versteht.
Das mit dem Patentanspruch 9 beanspruchte Verfahren zur Kontrolle der Durchführung von Wartungsarbeiten an einer Brandlöschanlage (Merkmal 9a) versteht der Fachmann dahingehend, dass die zu wartende Einheit einer nach Patentanspruch 1 spezifizierten Vorrichtung (Merkmal 9b) von der Brandlöschanlage zunächst gelöst (i. S. von ausgebaut), gewartet (Merkmale 9c, 9d) und zu der spezifizierten ortsfest angeordneten Leseeinheit der o. g. Vorrichtung verbracht wird (Merkmal 9e). Dort wird die Identifikation ausgelesen (Merkmal 9e) und die korrespondierenden Daten der Auswerteeinheit zur Speicherung zugeführt (Merkmal 9f). Ein Lesen der Identifikation ohne Ausbau und Wartung der zu wartenden Einheit wäre daher nicht anspruchsgemäß.
5. Der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung ist zulässig. Die Merkmale der beanspruchten Vorrichtung sind in den beim DPMA ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen zur Stammanmeldung an folgenden Fundstellen offenbart:
Die Merkmale 1a, 1b, 1d, 1e und 1f entsprechen dem ursprünglichen Patentanspruch 2 mit Rückbezug auf den ursprünglichen Patentanspruch 1. Das Merkmal 1c entspricht dem kennzeichnenden Merkmal des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 3 und ist auf Seite 3, 2. Absatz, der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbart. Das Merkmal 1g entspricht dem kennzeichnenden Merkmal des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 4. Die Merkmale 1h und 1i sind auf Seite 4, Zeilen 11 bis 22 der ursprünglichen Beschreibung offenbart. Das Merkmal 1i entspricht hinsichtlich der Auswerteeinheit ferner dem kennzeichnenden Merkmal des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 11.
Das Verfahren gemäß dem geltenden Patentanspruch 9 entspricht letztlich dem im ursprünglich eingereichten Patentanspruch 12 angegebenen Verfahren. Im geltenden Patentanspruch 9 wurden lediglich sprachliche Anpassungen vorgenommen, die jedoch zu keiner Änderung der Sachaussage führen oder gar über die Lehre des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 12 hinausgehen.
6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist zweifellos ausführbar offenbart, gewerblich anwendbar und gilt als neu gegenüber dem im Verfahren genannten Stand der Technik (§ 3 PatG).
Die Druckschrift DE 20 2010 006 963 U1 (D1) betrifft ein mobiles Gerät und System zum Lesen von Daten von einem Datenträger (vgl. D1, Titel; Abs. [0001]). Nach der dortigen Lehre wird ein Datenträger 215 (insb. RFID) an einem zu wartenden Objekt 210 angebracht (vgl. D1, Abs. [0025] i. V. m. Fig. 1). Das mobile Datengerät weist eine Funkdatenschnittstelle auf, die zum Auslesen der Daten des Datenträgers geeignet ist und die insofern ein Lesegerät darstellt. Das mobile Datengerät ist drahtlos mit einem Computer 230 verbunden, der die ausgelesenen Daten einem Wartungs- und Datenverwaltungsprogramm zuführt (vgl. D1, Abs. [0025], [0021]). Darüber hinaus werden die vom RFID-Chip ausgelesenen Daten sowie zusätzliche Daten, wie das Datum der letzten Wartung, auf der Anzeige des Computers angezeigt. Im Einzelnen zeigt die Druckschrift D1 eine Vorrichtung (D1, Fig. 1, "System 200" i. V. m. Abs. [0025]), die zur Kontrolle von Wartungsarbeiten an einer zu wartenden Einheit geeignet ist, mit
− einer zu wartenden Einheit (D1, Fig. 1, Bz. 210 i. V. m. Abs. [0025]: "An dem zu wartenden bzw. überprüfenden Objekt 210 […]"), wobei die zu wartende Einheit jedoch nicht als Teil einer Brandlöschanlage mit Steuer- und/oder Überwachungsgeräten beschrieben ist; − einer Identifikation mit Transponderchip (z. B. D1, Abs. [0017]: "RFID"), die an der zu wartenden Einheit angebracht ist (D1, "Datenträger 215"), wobei abgesehen davon, dass es sich in einer Ausführungsform um Barcode- Aufkleber handeln kann (vgl. D1, Abs. [0031]), dort nichts über die Art der Befestigung offenbart ist; − einer Leseeinheit, die den RFID lesen kann (D1, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0025]: mobiles "Datengerät 220" mit "Funkdatenschnittstelle 225"), die jedoch nicht ortsfest angebracht ist und − einer Auswerteeinheit, die die gelesenen Daten speichert (D1, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0025]: "Computer 203" mit "Datenbank 240").
Die mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung unterscheidet sich somit von der Vorrichtung gemäß Druckschrift D1 dadurch, dass
1. die Leseeinheit (iv) ortsfest angeordnet ist, im Gegensatz zur mobilen Leseeinrichtung der Druckschrift D1,
2. die Brandlöschanlage (ia) Steuer- und Überwachungsgeräte aufweist, 3. die Identifikation (iii) nicht zerstörungsfrei entfernbar ist und 4. Soft- und/oder Hardwaremodule der Brandmeldezentrale (i) genutzt werden.
Die Druckschrift DE 202 19 199 U1 (D2) betrifft eine Transponderhalterung (vgl. D2, Titel) zur dauerhaften und unlösbaren Festlegung von Transpondern an Kegs (Mehrwegbierfässern) (vgl. D2, Seite 3, 1. Abs.), wobei spezielle konstruktive Eigenschaften von Mehrwegbierfässern genutzt werden. Die Haltevorrichtung gemäß Druckschrift D2 wird (mit dem Transponder) unlösbar (mittels Widerhaken) mit einem Keg verbunden, indem die Widerhaken in den Spalt der Bordierung geschoben werden (vgl. D2, Fig. 1). Der Druckschrift D2 fehlt jeglicher Bezug zu Brandmeldeanlagen und Brandlöschanlagen. Auch die Frage der Wartung ist nicht angesprochen.
Die Druckschrift DE 103 57 695 A1 (D3) betrifft einen Wechselbehälter zur Aufbewahrung von Wertdokumenten (vgl. D3, Titel). Der Wechselbehälter weist einen Transponder auf, der in eine Aussparung eingelegt und gegen das Entfernen gesichert ist (vgl. D3, Abs. [0012], [0013]). Die Druckschrift D3 lehrt insofern ein Beispiel, wie Transponder sicher befestigt werden können. Ein Bezug zu Brandmeldeanlagen und Brandlöschanlagen fehlt.
Das Dokument D4 betrifft einen Wikipediaauszug in der Version vom 24. Februar 2011 (also vor dem Anmeldetag) zu Brandmeldeanlagen. Dort ist erwähnt, dass es Brandmeldeanlagen mit eingebauten Feuerlöschanlagen gebe und dass "das Herz der Brandmeldeanlage" die Brandmeldezentrale sei (vgl. D4, Abschnitt "Brandmelderzentrale (BMZ)", Z. 1f.). Hierbei dürfte es sich um die in der Beschreibung der Anmeldung angesprochene kombinierte BMZ mit Löschanlage handeln. Der Inhalt dieses Wikipediaauszuges, der sowohl Feuerlösch- bzw. Gaslöschanlagen (d. h. Brandlöschanlagen i. S. der Anmeldung) als auch Brandmeldezentralen anspricht, geht nicht über das hinaus, was dem Fachmann bereits als Fachwissen zuzurechnen ist.
Keine der im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften zeigt somit sämtliche Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1, so dass sein Gegenstand als neu gilt.
Auch das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 9 ist neu gegenüber den o. g. Druckschriften, da keine von ihnen den Ausbau der zu wartenden Einheit erzwingt, um die daran angebrachte Identifikation an einem ortsfest angebrachten Lesegerät auszulesen.
7. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem derzeit im Verfahren befindlichen Stand der Technik (§ 4 PatG).
Der Fachmann, der die Aufgabe zu lösen hat, stattgefundene Wartungsarbeiten an Brandlöschanlagen leicht und sicher überprüfbar zu machen, kann von den vier im Verfahren befindlichen Druckschriften nur die Druckschrift D1 als Ausgangspunkt wählen, da nur diese Wartungsarbeiten betrifft. Zwar würde der Fachmann wohl im Umfeld einer Betrugsprävention nicht zerstörungsfrei entfernbare Identifikationen (3. Unterschiedsmerkmal, vgl. Ziff. 6) vorsehen. Aber um die anderen drei unter Ziffer 6 genannten Unterschiedsmerkmale zu überwinden, müsste der Fachmann das Konzept der mobilen Leseeinheit der Druckschrift D1 verlassen. Schon dazu hat er keine Veranlassung, da gemäß der Lehre der Druckschrift D1 zum einen die Anwesenheit von Wartungspersonal (an der zu wartenden Einheit) dokumentiert werden soll (vgl. D1, Abs. [0033]) und zum anderen u. a. Heizkörper- Verbrauchsanzeiger (vgl. D1, Abs. [0018]), die in der Regel verplombt sind und gerade nicht ausgebaut werden sollen, mobil erfasst werden sollen. Eine Anregung, den Gegenstand der Druckschrift D1 so zu verändern, dass er eine ortsfest angeordnete Leseeinheit vorsieht (1. Unterschiedsmerkmal, vgl. Ziff. 6), liefert
weder die Druckschrift D1 noch eine der anderen Druckschriften D2 bis D4. Auch das 2. und 4. Unterschiedsmerkmal würde der Fachmann ausgehend von der Druckschrift D1 nicht vorsehen. Denn diese gibt keinen Hinweis darauf, dass das dortige "mobile Gerät 230" Teil einer Brandmeldezentrale sein könnte. Vielmehr kommt der Fachmann gar nicht auf den Gedanken, hier eine Brandmeldezentrale, die eine Brandlöschanlage aufweist, vorzusehen, da die genannten Module explizit mobil ausgeführt sein können (vgl. D1, Anspruch 15), Brandmeldezentralen und Brandlöschanlagen aber fest in Gebäuden verbaut sein müssen. Ausgehend von der Druckschrift D1 vermag der Fachmann letztlich nicht von den dort angesprochenen Feuerlösch-Vorrichtungen (vgl. D1, Abs. [0001]) auf Brandlöschanlagen i. S. der Anmeldung, die Steuer- und/oder Überwachungsgeräte aufweisen, schließen. Vielmehr muss er die in der Druckschrift D1, Absatz [0038], konkret erwähnten (Hand-)Feuerlöscher als Feuerlösch-Vorrichtungen in Betracht ziehen.
Auch Kombinationen der zitierten Druckschriften D1 bis D4 untereinander können den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 führen, denn das Konzept der anmeldungsmäßen Lehre, wonach die Vorrichtung ein ortsfest angeordnetes Lesegerät, das Komponenten der Brandmeldezentrale nutzt, die die Steuer- und/oder Überwachungsgeräte der Brandlöschanlage aufweist, ist in keiner dieser Druckschriften angesprochen. Auch das hierzu korrespondierende Verfahren gemäß Patentanspruch 9 ist in keiner der o. g. Druckschriften angesprochen oder nahegelegt.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass der Fachmann von bestimmten Systemen, bei denen die Anwesenheit von Waren oder Personen an einem bestimmten Ort mittels Lesegerät und Identifikation geprüft wird, Kenntnis haben dürfte. Insbesondere dürfte ihm bekannt sein, dass Systeme zur Entnahme von Waren aus Lagern die Identifikation der Waren an einem bestimmten Ort erfassen (z. B. durch Barcodeleser, RFID-Leser), ferner, dass Mitarbeiter von Wachdiensten ihre Anwesenheit an bestimmten Positionen in einem Gebäude (Rundgänge) nachweisen können, indem eine Leseeinheit (Transponder oder
Chipkarte) in den Nahbereich von im Gebäude ortsfest angeordneten RFID-Chips (sog. Tags) gehalten wird. Nach Überzeugung des Senats legt dieses Wissen jedoch weder die Vorrichtung noch das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 bzw. 9 nahe, da keine funktionale Verbindung zu einer BMZ mit einer Brandlöschanlage besteht. Darüber hinaus wird bei Rundgängen durch Personal eines Wachdienstes - genau entgegengesetzt zur beanspruchten Lehre - ein bewegliches Lesegerät und eine ortsfest angeordnete Identifikation eingesetzt.
8. Mit den geltenden Patentansprüchen 1 und 9 sind auch die Gegenstände der auf diese rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 und 10 bis 15 neu und dem Fachmann durch den ermittelten Stand der Technik nicht nahegelegt.
9. Soweit mit der Stammanmeldung ein Patent auf ein Verfahren erteilt wurde, steht das dem Doppelpatentierungsverbot nicht entgegen, da der geltende Patentanspruch 9 mit dem erteilten Patentanspruch 1 der Stammanmeldung nicht identisch ist.
10. Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache selbst zu entscheiden und das Patent zu erteilen, da das DPMA das Patentbegehren nur gemäß den damals geltenden Patentansprüchen zu prüfen und hiernach zu recherchieren hatte (vgl. Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen, Abschnitt 3.3.3.2.6). Der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 enthält jedoch Merkmale der Beschreibung, die nicht mit dem ursprünglich eingereichten Anspruchssatz beansprucht waren. Nachdem somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein einer Patenterteilung entgegenstehender Stand der Technik existiert und eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des relevanten Standes der Technik ergehen kann, wofür die Prüfungsstellen des DPMA zuständig sind, war die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das DPMA zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 PatG).
Der Prüfungsstelle obliegt bei der erneuten Prüfung ebenso die Entscheidung darüber, ob die Anmeldung die sonstigen Erfordernisse des § 49 Abs. 1 PatG erfüllt, insbesondere wird sie darauf hinzuwirken haben, dass im Falle einer Patenterteilung die Beschreibung an das geltende Patentbegehren angepasst wird.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Abs. 3 PatG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol Richterin BPatG Dorn ist Dr. Wollny Bieringer wegen Urlaub gehindert, ihre Unterschrift beizufügen.
25. Februar 2019 Musiol
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