AG Mülheim/Ruhr
9. November 2020
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BGH
22. März 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.03.2022 - XIII ZB 6/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XIII ZB 6/21 |
| Entscheidungsdatum : | 22. März 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2022 durch den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Rombach
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 13. Januar 2021 wird auf Kosten der Person des Vertrauens des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe
I. Der Betroffene, ein guineischer Staatsangehöriger, reiste am 12. März 2017 nach Deutschland ein. Mit Bescheid vom 5. April 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seinen Asylantrag ab und drohte ihm die Abschiebung an. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 3. April 2020 vollziehbar. Der Bescheid ist seit dem 3. März 2020 bestandskräftig.
Nachdem eine Identitätsklärung scheiterte, weil der Betroffene zu verschiedenen Terminen nicht erschienen war, hat das Amtsgericht am 9. November 2020 Abschiebungshaft bis zum 9. Februar 2021 angeordnet. Dagegen hat der Betroffene am 25. November 2020, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten - Rechtsanwalt T. -, Beschwerde eingelegt. Durch seine Person des Vertrauens (nachfolgend: Vertrauensperson) hatte er bereits am 13. November 2020 einen Antrag auf Aufhebung der Haft gestellt und für den Fall der Haftentlassung die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Haftaufhebung mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 zurückgewiesen. Dagegen hat die Vertrauensperson Beschwerde eingelegt.
Nach erneuter Anhörung des Betroffenen hat das Landgericht auf die Beschwerde gegen die Anordnung der Haft mit rechtskräftigem Beschluss vom 13. Januar 2021 festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen bis einschließlich 12. Januar 2021 in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen hat es die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Sicherungshaft spätestens mit Ablauf des 19. Januar 2021 ende.
Mit Beschluss vom gleichen Tag hat es die Beschwerde der Vertrauensperson zurückgewiesen. Nachdem der Betroffene am 18. Januar 2021 aus der Haft entlassen worden war, hat die Vertrauensperson dagegen Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 9. November 2020 den Betroffenen im Zeitraum vom 13. November 2020 bis zum 18. Januar 2021 in seinen Rechten verletzt hat.
II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Aufhebungsantrag der Vertrauensperson sei unzulässig. Für ihn habe jedenfalls seit Einlegung der Beschwerde durch den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Der Verfahrensgegenstand des Aufhebungsverfahrens sei identisch mit dem des eingeleiteten Beschwerdeverfahrens. Über dieses habe die Kammer mit Beschluss vom heutigen Tag in der Sache entschieden.
Das hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Einer Entscheidung über den Feststellungsantrag für den Zeitraum vom 13. November 2020 bis 12. Januar 2021 steht die materielle Rechtskraft des Beschwerdebeschlusses entgegen. Die Entscheidung ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - III ZB 71/99, NJW 2001, 1730, [juris Rn. 17]; vom 18. Mai 2021 - XIII ZB 91/19, juris Rn. 5). Für den verbleibenden Zeitraum vom 13. Januar bis 18. Januar 2021 hätte das Landgericht zwar das Rechtsschutzbedürfnis für den Aufhebungsantrag nicht verneinen dürfen. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde aber unbegründet (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).
a) Der Betroffene oder für ihn seine Vertrauensperson darf unabhängig von der Einlegung und Durchführung einer Beschwerde gegen die Haftanordnung eine Aufhebung der Haft gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG beantragen. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Verfahren mit unterschiedlichen Voraussetzungen, das mit Blick auf die auch verfassungsrechtlich mit Art. 104 GG hervorgehobene Bedeutung des Freiheitsgrundrechts sicherstellen soll, dass eine angeordnete Haft aufgehoben wird, wenn die Haftanordnung fehlerhaft war oder der Betroffene durch die Fortdauer der Haft in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 23; vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52/20, juris Rn. 14). Der Betroffene kann daher auch nach Eintritt formeller Rechtskraft im Haftanordnungsverfahren die Aufhebung der Haft ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht beantragen. Die Haftanordnung kann nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 20).
b) Hat sich der Haftaufhebungsantrag durch die Entlassung des Betroffenen erledigt und begehrt der Betroffene - wie auch hier - in der Folge gemäß § 62 FamFG die Feststellung, durch die Haft in seinen Rechten verletzt zu sein, kann über den Gegenstand dieses Antrags - anders als bei der Aufhebung einer noch andauernden Haft - aber nur einmal abschließend entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 21). Einer Entscheidung über den Feststellungsantrag für den Zeitraum vom 13. November 2020 bis 12. Januar 2021 steht daher die materielle Rechtskraft des Beschlusses über die Beschwerde gegen die Anordnung der Haft entgegen. Das Landgericht hat rechtskräftig festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 9. November 2020 bis einschließlich 12. Januar 2021 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Die Feststellung beinhaltet, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig war. Für die im vorliegenden Verfahren begehrte (erneute) Feststellung ist daher kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - XIII ZB 91/19, InfAuslR 2021, 381 Rn. 6).
c) Anders liegt es, soweit das Landgericht durch den Beschluss vom 13. Januar 2021 die Haft für den Zeitraum vom 13. Januar bis 18. Januar 2021 aufrechterhalten hat. Die Aufrechterhaltung der Haft konnte nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht in materielle Rechtkraft erwachsen. Die Rechtskraft des Beschlusses steht dem Feststellungsantrag für diesen Zeitraum nicht entgegen. Das Landgericht hätte das Rechtsschutzbedürfnis für den Aufhebungsantrag nicht verneinen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 9 - 11). Gleichwohl kann der Senat, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nach den dafür geltenden Maßgaben (BGH, Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 13 f.) in der Sache entscheiden (§ 74 Abs. 6 FamFG). Insbesondere ist aus dem angefochtenen Beschluss der maßgebliche Sachverhalt (noch) ausreichend ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20, juris Rn. 7).
aa) Das Landgericht hat die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen. Vor dem Hintergrund der von ihm am gleichen Tag getroffenen und in dem angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Entscheidung in dem Beschwerdeverfahren gegen die Anordnung der Haft, der Ermittlungen gemäß § 26 FamFG und eine ausführliche Anhörung des durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Betroffenen vorausgegangen waren, durfte es die Beschwerde im Haftaufhebungsverfahren ohne weitere Sachverhaltsklärung zurückweisen (vgl. Göbel in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 426 Rn. 8; Wendtland in MünchKomm- FamFG, 3. Aufl., § 426 Rn. 6). Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass Gegenstand des gleichzeitig von ihm geführten Verfahrens über die Beschwerde gegen die Haftanordnung auch der Fortbestand der Voraussetzungen der Freiheitsentziehung war und es die angefochtene Haftanordnung umfassend zu überprüfen hatte. Ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung möglicherweise nicht (mehr) vorliegen, hat das Gericht auch im Haftanordnungsverfahren gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die Haftanordnung gegebenenfalls entsprechend § 426 Abs. 1 FamFG aufzuheben (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 21). Wenn im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beschwerdeentscheidung - wie auch hier - eine solche umfassende Aufklärung stattgefunden hat, muss sie im Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Aufhebungsantrags nicht wiederholt werden.
bb) Die Rechtsbeschwerde zeigt weder auf, dass der Beschluss über die Beschwerde gegen die Anordnung der Haft rechtsfehlerhaft ist, noch, dass unter Berücksichtigung der darin getroffenen Feststellungen eine Pflicht zu weiteren Ermittlungen durch das Landgericht bestanden hätte.
(1) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Amtsgericht habe die Haft auf der Grundlage eines unzulässigen Haftantrags angeordnet und einen Haftgrund zu Unrecht festgestellt, setzt sie sich mit den von dem Landgericht insoweit im Beschwerdeverfahren getroffenen und in dem angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Feststellungen und seiner Begründung schon nicht auseinander. Rechtsfehler des Landgerichts sind insoweit weder aufgezeigt noch ersichtlich.
(2) Soweit die Rechtsbeschwerde vorbringt, im Hinblick auf die anstehende Vaterschaft des Betroffenen hätte Abschiebungshaft nicht angeordnet werden dürfen und das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass das Vorliegen von Abschiebungshindernissen durch den Haftrichter nicht zu prüfen sei, greift das nicht durch. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Haftrichter weder zu prüfen noch zu entscheiden hat, wie Vortrag zu familiären Bindungen ausländerrechtlich zu bewerten ist, insbesondere, ob sich hieraus etwa unter dem Gesichtspunkt einer Duldung des Aufenthalts Abschiebungshindernisse ergeben. Das ist vielmehr Aufgabe der Verwaltungsgerichte (st. Rspr, vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 16 mwN; grundlegend zu der Aufgabenverteilung zwischen Haftgerichten und Verwaltungsgerichten BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - XIII ZB 81/20, NVwZ-RR 2022, 237 Rn. 7 ff.). Der Haftrichter muss sich zwar nach dem Stand und dem voraussichtlichen Fortgang der Prüfung der Ausländerbehörde und eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkundigen und prüfen, ob sich hieraus Zweifel an der Durchführbarkeit der Abschiebung oder der Verhältnismäßigkeit der Haft ergeben. Das ist aber hier ausweislich der Begründung des Beschwerdebeschlusses geschehen. Den mit Nachweisen unterlegten Antrag auf Abschiebungsschutz bei dem Verwaltungsgericht hat der Verfahrensbevollmächtigte dagegen erst nach Erlass des Beschlusses über die Beschwerde gegen die Haftanordnung am 15. Januar 2021 gestellt. Zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung von Haft im Hinblick auf eine Trennung des Betroffenen von einem minderjährigen Kind bestand entgegen der Rechtsbeschwerde keine Veranlassung. Eine solche Prüfung hat nur im Fall gelebter Beziehungen von Eltern zu minderjährigen Kindern stattzufinden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - XIII ZB 95/19, juris Rn. 8 mwN). Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Das Kind des Betroffenen war noch nicht geboren.
(3) Soweit die Rechtsbeschwerde auf das bis zum 12. Januar 2021 bestehende Abschiebungshindernis des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG hinweist, kommt es darauf hier nicht an, weil die Rechtswidrigkeit der Haft bis zum 12. Januar 2021 bereits festgestellt ist.
(4) Hinsichtlich der Rüge der Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Vertrauensperson auseinandergesetzt, die Verhältnismäßigkeit der Abschiebung und damit der Anordnung von Abschiebungshaft sei angesichts der aktuellen politischen Situation in Guinea nicht gewahrt, wird auf das oben Ausgeführte zu der Zuständigkeitsverteilung von Haftgerichten und Verwaltungsgerichten verwiesen. Insoweit fehlt es bereits an Ausführungen, die unter Berücksichtigung der Feststellungen in dem Beschluss des Landgerichts vom 13. Januar 2021 in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Haftanordnung eine Pflicht zu weiteren Ermittlungen hätten begründen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
Unterschrift
Kirchhoff Roloff Tolkmitt
Picker Rombach
Vorinstanz
AG Mülheim an der Ruhr; 09.11.2020; 32 XIV (B) 13/20 / LG Duisburg; 13.01.2021; 12 T 301/20